Schuldfähigkeit falsch geprüft...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.05.2014
Rechtsgebiete: BGHSchuldfähigkeitStrafrechtVerkehrsrecht|2554 Aufrufe

...jedenfalls sah es so (für den BGH) in den Urteilsgründen aus. Es ging dabei also um die Prüfung von §§ 20 und 21 StGB:

§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Beim BGH liest sich das wie folgt:

Das Landgericht hat ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten, „das Unrecht seines Handelns einzusehen“, sei zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen. Darauf kommt es für die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB nicht an. Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Dann aber ist die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349). Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Landgerichts bei seinen Feststel-lungen wird auch nicht in der Beweiswürdigung geheilt. Diese befasst sich nicht mehr mit der Frage der Unrechtseinsicht, sondern sie geht nur auf die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ein.

Infolge der widersprüchlichen oder zumindest unklaren Urteilsgründe kann der Senat weder ausschließen, dass das Landgericht § 21 StGB zutreffend angewendet, noch dass es § 20 StGB zu Recht ausgeschlossen hat. Da-her müssen der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Maßregelanordnung entfallen.
 

BGH, Urteil vom 5.3.2014 - 2 StR 367/13

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