Die Blutprobe aus dem Krankenhaus: Verwertbar!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.06.2014
Rechtsgebiete: OrdnungswidrigkeitenBlutprobeVerkehrsrecht1|8546 Aufrufe

Darf eine im Krankenhaus aus medizinischen Gründen entnommene Blutprobe auch gerichtlich verwendet werden? Aus strafrechtlicher Sicht lief dieses Thema meiner Erinnerung nach schon einmal im Blog. Jetzt mal  zivilrechtlich:

 1. Erfolgt nach einem Unfall bei der verletzten Person im Krankenhaus eine aus medizinischen Gründen vorgenommene Blutuntersuchung, welche eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille ergibt, und findet dieser Umstand Eingang in das Ermittlungsverfahren und in den Zivilprozess, folgt aus dem Umstand, dass die Untersuchung aus medizinischen Gründen erfolgte, kein Verwertungsverbot, allenfalls ist zugunsten des Geschädigten von möglichen Messungenauigkeiten auszugehen.

2. Ein Außerachtlassen selbst der Betriebsgefahr setzt zumindest die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraus, was von Seiten des Halters und Fahrers zu beweisen ist. Dabei reicht es nicht, wenn dies nur wahrscheinlich erscheint, aber auch eine gewisse Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann. 

OLG Naumburg, Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 81/13, BeckRS 2014, 09213

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1 Kommentar

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Habe ich es überlesen oder wird die Verwertbarkeit der Blutprobe nur im Leitsatz und im Klägervorbringen, nicht jedoch in den Gründen, thematisiert? Dort findet sich lediglich folgender Abschnitt:

In der bei gezogenen (und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten) Ermittlungsakte der StA Stendal (586 Js 15166/08) befindet sich ein Befundbericht des Medizinischen Laboratoriums K., aus dem sich ergibt, dass der Blutalkoholschnelltest eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 o/oo ergeben hat. Selbst wenn man aus den in der Ladungsverfügung genannten Gründen diesen Wert nicht 1 : 1 zugrunde legen kann, muss der Kläger entgegen seiner im Termin wiederholten Darstellung in ganz erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen sein.

Von der angeblichen Verwertbarkeit der Probe lese ich wenig. Nur dass es ein Ergebnis gibt, welches nicht 1zu1 übernommen werden könne. Und dann die nicht näher begründete Feststellung, dass der Kläger in ganz erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen sei. Einen Zusammenhang oder gar eine positive Aussage zur Verwertbarkeit der Probe finde ich da nicht.

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