OLG Bamberg: Auch Fahrverbotsdauer eines längeren Regelfahrverbots ist indiziert...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.06.2014

Die hohen Voraussetzungen an das Absehen von einem Regelfahrverbot sind schon häufig Thema im Blog gewesen. "Schuld" daran ist die Indizwirkung des BKat. Diese Indizwirkung erfasst aber nicht nur das "Ob" des Regelfahrverbots, sondern auch die im BKat vorgesehene Fahrverbotslänge. Das hat das OLG Bamberg mal wieder klargestellt:

Die von den Gerichten im Interesse der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV gilt auch für die Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 (1.Alternative) StVG verwirkten Regelfahrverbots. 

    OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 3 Ss OWi 274/14 = BeckRS 2014, 09277 (Leitsatz!)     Also: Auch für die Fahrverbotsverkürzung muss der Verteidiger vortragen wie bei dem völligen Verzicht aufs Fahrverbot.   Krumm | Fahrverbot in Bußgeldsachen | Cover
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