Fristlos gekündigt wegen WM-Sammelbildchen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.06.2014

Passend zur heute beginnenden Fußball-Weltmeisterschaft hat das ArbG Mönchengladbach vergangene Woche folgenden Fall verhandelt:

Die 36jähige Klägerin ist seit 1998 als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten in Korschenbroich beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäftes mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäftes nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.

Am 9.5.2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Beklagte über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Beklagte zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.

Die Parteien haben sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt (ArbG Mönchengladbach - 2 Ca 1442/14).

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5 Kommentare

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Ich sehe schon die Schlagzeilen:

"Mutter rettet für ihre Söhne Sammelbildchen vor dem Müll - gefeuert!"

Emmely ist zwar nicht überall, aber ...

 

... bei der Bestimmung der Schadenshöhe würde man bei schlichter Anwendung der Differenzhypothese einen Schaden selbst dann verneinen müssen, wenn die Bildchen entwendet worden wären in einer Zeit, als diese noch an der Kasse lagen, um an Kunden verschenkt zu werden. Deshalb wird zivilrechtlich die Differenzhypothese durch eine normative Schadensbestimmung ersetzt: Auch in dem Vermögen, das man herschenken wollte, kann man geschädigt werden (Schulfall: Brötchen, die zur Geschäftseröffnung verschenkt werden). Nun waren die Bildchen vorliegend aber schon im Müll gelandet, waren also noch wertloser als wertlos.  Man könnte also sagen: Schaden des Arbeitgebers ganz gering, Vertrauenskapital der Arbeitnehmerin auf emmelyeske Weise nicht völlig aufgebraucht ...?

 

Ein Schuft, der Böses dabei denkt: man kann auch gezielt etwas in den Abfall verfrachten, um sich dann vermeintlich arglos filmen zu lassen, wie man aus dem Altpapier rettet, was sowie vernichtet werden sollte. 

Wieso "Ein Schuft, der Böses dabei denkt"

Ich habe 3 Jahre in gleicher Position gearbeitet. Kollegen, aber vor allem Praktikanten kommen auf noch ganz andere Idden, als "Diebesgut" in den Müll zu werfen um dann völlig selbstlos und pflichtbewusst den Müll raus zu bringen.

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Einen Monat vor Beginn der WM gibt es sicher gute Gründe, die Sammalbildchen bereits in den Müll zu verfrachten. Eine böse Absicht oder ein planvolles Vorgehen anzudeuten ist völlig haltlos!

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