Die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der "ungleichartigen Wahlfeststellung" verstößt nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH gegen das Gesetzlichkeitsprinzip

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 16.06.2014

Am 29.1.2014 hatte ich berichtet, dass der 2. Strafsenat des BGH bei den anderen Strafsenaten anfragen wird, ob sie sich seiner Rechtsauffassung anschließen, wonach die Gerichte rechtlich entwickelte Rechtsfigur der "ungleichartigen Wahlfeststellung" gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Gesetzlichkeitsprinzip verstößt.

Nun liegen die Gründe des Anfragebeschlusses vom 28.1.2014 vor.

Die Argumentation ist überzeugend!  Aus meiner Sicht ist daher damit zu rechnen, dass die anderen Senate der beabsichtigten Entscheidung zustimmen und die bislang entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben.

Wie wird es weitergehen? Der bislang für die Strafgerichte so angenehm einfache Weg, bei nicht eindeutig möglichen Tatsachenfeststellungen, gesetzesalternativ zumal zwischen Diebstahl oder Hehlerei zu verurteilen, ist jedenfalls zunächst einmal verschlossen. Ob der Gesetzgeber sich veranlasst sieht, numehr eine gesetzliche Regelung zu schaffen, bezweifle ich deshalb, weil es schwierig würde, eine gesetzliche Regelung zu finden, die den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. Deshalb bleibt den Strafrichter künftighin nichts anderes übrig,  als sich in ihrer Überzeugungsbildung auf eine Variante festzulegen  – oder eben (wie es dann richtig ist) freizusprechen.

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2 Kommentare

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Die Gründe mögen zutreffend sein - Rechtsfortbildung ist im Strafrecht problematisch. Aber das Ergebnis erscheint mir unbefriedigend. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber doch eine Regelung findet.

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