EuGH: Urlaub(sabgeltung) auch für Tote

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtUrlaubUrlaubsabgeltungErbeTod1|4514 Aufrufe

Der EuGH ist immer wieder für Überraschungen im Urlaubsrecht gut. Nachdem er mit den Urteilen Schultz-Hoff (EuGH 20.1.2009 - C-350/06, NZA 2009, 135) und KHS/Schulte (EuGH 22.11.2011 - C-214/10, NZA 2011, 1333) das deutsche Urlaubsrecht reichlich durcheinander gewirbelt hatte, glaubte man sich schon fast wieder in ruhigerem Fahrwasser. Das BAG hat seine Judikatur komplett umgekrempelt und sich insbesondere von der "Surrogatstheorie" verabschiedet: Der finanzielle Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) ist ein reiner Geldanspruch und kein Surrogat für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub (BAG 19.6.2012 - 9 AZR 652/10, NZA 2012, 1087).

Jetzt setzt der EuGH noch einen drauf:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

(EuGH, Urt. vom 12.6.2014 - C-118/13 "Bollacke")

Im Streitfall machte die Klägerin Ansprüche auf Urlaubsabgeltung ihres verstorbenen Mannes geltend. Dieser war vom 1.8.1998 bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei der Beklagten tätig. Im Jahr 2009 erkrankte Herr Bollacke schwer. In jenem Jahr war er 8 Monate arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit bestand auch vom 11.10.2010 bis zu seinem Tod. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte Herr Bollacke Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.

Deren Abgeltung hatte die Klägerin geltend gemacht. Nach diesem Urteil dürfte der Erfolg der Klägerin im Ausgangsrechtsstreit gewiss sein.

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1 Kommentar

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Dieses Urteil ist keine Überraschung, sondern lediglich die Konsequenz der "Schultz-Hoff-Entscheidung". Der deutsche Jurist muss sich eben von seiner althergebrachten Auffassung im Arbeitsrecht verabschieden, dass es ohne Arbeit kein Geld gibt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist eben ein  ganz gewöhnlicher vermögensrechtlicher Anspruch, der selbstverständlich auch vererbt werden kann.

 

Immer wieder erlebt man vor den deutschen Arbeitsgerichten Fälle, in denen sich die Gerichte mit den abenteuerlichsten Begründungen weigern, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugslohn oder Entschädigungen wegen Diskriminierung oder Mobbings zuzusprechen. Allen diesen Ansprüchen ist gemein, dass eine Zahlung ohne Arbeitsleistung erfolgen soll.

 

Da spielt es dann offenbar auch keine Rolle, wenn es klare europarechtliche oder bundesrechtliche Vorgaben gibt. Man könnte teilweise schon meinen, als ob dieser Haltung ein religiöser puritanischer Gedanke zugrunde liegt, dass man sprichwörtlich nur nach "harter getaner Arbeit" den Lohn hierfür erhalten soll. Das Entsetzen der deutschen Richterschaft und der deutschen Juristen über die "Schultz-Hoff-Entscheidung" ist nicht nachvollziehbar. Der EuGH sah es anders als das BAG. Na und ? Der "Ober" sticht den "Unter". In Deutschland hat man sich in der Rechtsanwendung geirrt. Na und? Ist das so etwas Weltbewegendes? Ständig werden bundesweit Entscheidungen getroffen, in denen ein Sachverhalt einmal in die eine, dann in die andere Richtung entschieden wird. Ein Sachverhalt wird im Jahre 1990 anders entschieden als im Jahre 2010. Das ist der sagenumwobenen "Rechtswissenschaft" immanent. Und genau deswegen ist die Rechtswissenschaft auch keine "Wissenschaft", denn je nach Zeitgeist, politischer Strömung und Lobbyinteressen, kann eine Rechtslage anders beurteilt werden.

 

Offenbar verschließt man sich gerne dieser Ansicht, dass "Recht" keine Wissenschaft ist, denn damit würde man die "Leistung" unserer "Richter", "Jura-Professoren" und "Rechtsanwälten" sicherlich entwerten

 

 

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