Klar - der BGH-Fahrradhelm muss auch hier laufen...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2014
Rechtsgebiete: HelmpflichtFahrradfahrerVerkehrsrecht62|8902 Aufrufe

Die Entscheidung ist schon überall gelaufen, obwohl sie im Volltext noch gar nicht vorliegt. Der VI. Zivilsenat des BGH hat zur oft so genannten "Radhelmpflicht" entschieden: Wegen Nichttragens eines Fahrradhelms ist grds. kein Mitverschulden anzunehmen (BGH, Urteil  vom 17.6.2014 - VI ZR 281/13 -. Hier der Text der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12

Karlsruhe, den 17. Juni 2014

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

62 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

@ Herr Schulze, #50: Jetzt ergehen Sie sich nur noch in allgemeinem Geschimpfe auf Radfahrer. Weil manche Radfahrer lieber sicher fahren, sind sie für Sie ein "Ärgernis". Weil Radfahrer die von Ihnen als "schön" bezeichneten gefährlichen Radwege meiden, wünschen Sie sich mehr Kontrollen gegen sie. Statt nach der Rechtmäßigkeit der (zumeist rechtswidrigen) Radwegebenutzungspflicht zu fragen, wollen Sie Kontrollen gegen jene, die diese rechtswidrigen (und gefährlichen) Verwaltungsakte rechtmäßig meiden. Und weil Radfahrer bei den typischen Abbiegerunfällen bei Grün und mit Vorfahrt (allzu oft mit höchster Anspannung und beiden Händen an den Bremsgriffen) geradeaus fahren und dabei von desorientierten und/oder rücksichtlosen, jedenfalls grob vorfahrt-missachtenden Autofahrern tod oder in den Rollstuhl gefahren werden, fordern Sie ausgerechnet von Radfahrern "Aufmerksamkeit". Von dem hier erörterten Ausgangsproblem (erhöhte Gefährdung auf Radwegen und signifikant überdurchschnittliche Unfall-/Verletzungszahlen bei Helmträgern, das im Wesentlichen ein innerstädtisches ist (wo mit Abstand die meiste Rad-Exposition stattfindet) versuchen Sie nun mit "Freizeitvergnügen" in freier "Landschaft" abzulenken. Mit Ihrem allgemeinen Geschimpfe lasse ich Sie allein. Nur soviel: Ihre rechtliche und tatsächliche Unkenntnis zeigt sich schon an dem Satz von den "überhaupt nicht zugelassenen Rädern": Fahrräder bedürfen in Deutschland keiner Zulassung.

3

Aus http://www.aerzteblatt.de/blog/52050/Fahrradhelm-Studie-belegt-Nutzen :

Dabei zeigen die meisten epidemiologischen Studien, dass Helme das Radfahren sicherer machen und tatsächlich vor Kopfverletzungen schützen.

Eine gute Übersicht findet sich ausgerechnet auf einer Seite der Helmgegner: cyclehelmets.org hat sich zum Ziel gesetzt, die Schwächen und Fallstricke aller jemals durchgeführten Fall-Kontroll-Studien aufzuzeigen. Die Ironie besteht darin, dass die Studien praktisch alle zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Helme nutzen.

0

Schulze schrieb:
Dabei zeigen die meisten epidemiologischen Studien, dass Helme das Radfahren sicherer machen und tatsächlich vor Kopfverletzungen schützen.
Falsch, weil
Schulze schrieb:
Dabei zeigen die meisten epidemiologischen Studien, dass Helme das Radfahren sicherer machen
falsch ist und nur
Schulze schrieb:
Dabei zeigen die meisten epidemiologischen Studien, dass Helme  tatsächlich vor Kopfverletzungen schützen.
richtig ist.

Studien haben gezeigt, dass Autofahrer auf behelmte Radfahrer weniger Rücksicht nehmen - z.B. beim Überholen einen geringeren Abstand halten. Helmtragen macht das Radfahren also unsicherer.

Aber das ist nicht das Thema in diesem Thread. Eine komplette Motocross- oder Downhill-Mountainbike-Schutzausrüstung würde Radfahrer (ebenso wie Fußgänger und Autofahrer) vor noch mehr Verletzungen bewahren - ist aber gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung ebenso keine erforderliche Sorgfalt wie ein Helm für Normalradler. Ist nun mal so.

Herr Kettler, dass Sie die Radwegebenutzungspflicht für rechtswidrig erklären, dass Sie meinen, die Schuld an Unfällen allein "rücksichtlosen, jedenfalls grob vorfahrt-missachtenden Autofahrern" zuschieben zu können,  läst Sie als einen jener ideologisch geprägten Radfahrer erkennen, die glauben, Radfahrer seien immer im Recht. Dem ist allerdings nicht so.

Das einzig Richtige an Ihrem letzten Beitrag ist, dass Fahrräder keiner Zulassung bedürfen. Das stimmt. Das ändert freilich nichts daran, dass Fahrräder nur mit der vorgeschriebenen Ausstattung benutzt werden dürfen. Diese fehlt allzu oft bei den Rädern, die von Rennradlern benutzt werden. Diese Fahrräder dürfen auf öffentlichen Straßen so nicht benutzt werden.

Ich gehe gern zu Fuß, fahre gern Auto und fahre gern Fahrrad, letzteres vor allem im Grünen. Dass ich da, wo Autostraßen kreuzen, besonders aufpassen muss, empfinde ich als Selbstverständlichkeit.

 

5

Herr Schulze, nachdem es die letzten Tage mit Ihnen wunderlich wurde, wird es jetzt wieder interessant: Wenn Sie meinen, dass die Schuld an der großen Masse jener fatalen (Abbiege-) Unfälle, die von separierten Wegen begünstigt werden, nicht bei rücksichtslosen oder grob vorfahrt-missachtenden Autofahrern läge, dann bleibt ja nur direkter Vorsatz der Autofahrer. Den unterstellt soweit ersichtlich bisher niemand Ernst zu nehmender den Unfallverursachern. Sie schreiben, ich würde die Schuld jenen Autofahrern "zuschieben". Mal abgesehen davon, dass ich von verursachen und nicht von "Schuld" geschrieben habe, rege ich an, dass Sie mal in Verkehrsunfallberichte oder -statistiken gucken. Da steht drin, dass diese Unfälle fast immer von Autofahrern verursacht werden (vorfahrt-missachtend, also rücksichtslos). Oder verfolgen Sie doch mal die Strafprozesse zu solchen Unfällen. Da sehen Sie, dass die fraglichen Kraftfahrer regelmäßig auch das Verschulden trifft. Wenn Sie darin "ideologisch geprägte Radfahrer" sehen - bitte schön. Ich wusste noch nicht, dass sämtliche Polizeidirektionen Deutschlands ausschließlich von "ideologisch geprägten Radfahrern" "realitästferne" Statistiken veröffentlichen und dass sämtliche einschlägigen Strafprozesse, die ich verfolgt habe oder über die in den Medien berichtet wird, ausschließlich von "ideologisch geprägten Radfahrern" entschieden werden. Mit scheint diese Ihre Zuschreibung auch unzutreffend zu sein. Aber wenn das Ihre Sichtweise ist...

Realitätsfern ist auch Ihre Behauptung, ich glaubte "Radfahrer immer im Recht". Das das nicht so ist, können Sie in der Einleitung meines "Recht für Radfahrer" lesen (mittlerweile in der dritten Auflage, Berlin 2013) und in meinem Aufsatz zu dem VGT 2009 ("Sind Radfahrer bessere Menschen?" NZV 2009, 16-20). Wenn Sie sich gerne bei Heidi auf dem Ponyhof aufhalten, können Sie das gern tun. Aber mit der Realität von Radfahrern haben Ihre Ausführungen nichts zu tun, und ebensowenig mit Unfallstatistik, den Ergebnissen Unfallforschung und denen der Rechtsprechung.

1

Herr Kettler, Sie meinen: "Da sehen Sie, dass die fraglichen Kraftfahrer regelmäßig auch das Verschulden trifft."

Ich bin Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer, früher bin ich auch Motorradfahrer gewesen. Ich bemühe mich stets, mit den Fehlern der anderen zu rechnen. Und wer das als Radfahrer nicht tut, der mag beim Unfall zwar "im Recht" sein, den anderen mag "das Verschulden" treffen, aber die körperlichen und seelischen Folgen muss er wegen seiner Ignoranz tragen.

4

Aus der frisch erschienenen Urteilsbegründung

Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von §254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit.
...
Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehrheute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmenzu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.2005, §254 Rn.51 mwN). Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht.
...

Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.
...

Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S.13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag "Deutschlands Zukunft gestalten" zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig dazu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Einen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß §9 StVG, §254 Abs.1 BGB gemindert sind. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 -24U 384/10, jurisRn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn.42; Kettler, NZV 2007, 603ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

 Aktuellste Zahlen: "Im Jahr 2013 trugen [innerorts] über alle Altersgruppen hinweg 15 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (2012: 13 Prozent). 2013 trugen 75 Prozent der Kinder von sechs bis zehn Jahren einen Fahrradhelm (2012: 66 Prozent). Die Quote erreichte damit einen bisherigen Höchststand. Bei den elf-bis 16-jährigen Radfahrern trugen 28 Prozent einen Helm (2012: 29 Prozent). Für Radfahrer ab 17 Jahren lagen die Helmtragequoten in den jeweiligen Altersgruppen zwischen sechs und 16 Prozent".

Sie haben genau die entscheidenden Sätze durch ... ersetzt: Erst die Formulierung mit dem ordentlichen und verständigen Menschen, dann: 

er muss sich verkehrsrichtig verhalten und dann: aber 2011 trugen nur 11% einen Helm.

Aber kann man nicht auch sagen: der ordentliche und verständige Mensch trägt auch einen Helm, obwohl er damit zu einer deutlichen Minderheit gehört ? Und wie ist verkehrsrichtig zu definieren?

0

@ Thomas Wedel: lesen Sie die bisherigen Diskussionsbeiträge. Es kommt darauf an, was die betreffenden Verkehrskreise als erforderliche (nicht: mögliche!) Sorgfalt betrachten.

Höchstrichterliches Urteil des OGH Wien vom 27.08.2014 mit Bezugnahme auf die deutsche Rechtsprechung: unbehelmter Rennradfahrer im Windschatten trägt Mitverschulden.

Allerdings haben es die Österreicher sich hier sehr einfach gemacht (zu einfach?): anstatt zu bestimmen bzw. vom Beschuldigten zu verlangen darzulegen, inwieweit der Schaden mit Helm geringer ausgefallen wäre (Fahrtempo immerhin 35 km/h), werden freihändig 25% Schadensminderung analog zur Verletzung der Gurtanlegepflicht angesetzt, obwohl eine Helmtragepflicht nicht besteht und die Aussage in den Medien "mit Helm wäre es bei einer Gehirnerschütterung geblieben", keinerlei medizinische Grundlage hat. § 1304 ABGB ist da weit weniger präzise formuliert als § 254 BGB:

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.

Seiten

Kommentar hinzufügen