Das mögliche Danaer-Erbe einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 23.06.2014

Deutsche Familienunternehmen sind meist als Kapitalgesellschaften in Form einer GmbH organisiert. In der Minderheit, aber nicht ganz selten findet sich die Organisation als Kommanditgesellschaft (KG) oder offene Handelsgesellschaft (oHG). Eine Entscheidung des BGH (II ZR 121/12 vom 17. Dezember 2013) gibt Anlass, auf mögliche unerfreuliche Folgen des Erbens einer Beteiligung an einer solchen Gesellschaft hinzuweisen:

Wer eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft erbt, erbt nicht nur die damit verbundenen vermögens- und nicht vermögensbezogenen Mitgliedschaftsrechte, sondern auch die bisher vom Erblasser übernommene persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese ist bei einer oHG und beim persönlich haftenden Gesellschafter einer KG der Höhe nach unbegrenzt (§§ 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB). Die entsprechende Haftung des Erben bezieht sich nicht nur auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Eintritt begründet wurden, sondern auch auf Altverbindlichkeiten (§ 130 Abs. 1 HGB).

Das Gesellschaftsrecht lässt dem oder den Erben (nur) drei Monate nach Kenntnis von der Erbschaft Zeit, der unbegrenzten persönlichen Haftung zu entkommen: Sie können bei ihren neuen Mitgesellschaftern beantragen, dass ihre Stellung in die eines Kommanditisten verwandelt wird (§ 139 HGB). Das hat insbesondere zur Folge, dass sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur noch der Höhe nach begrenzt haften (§ 171 Abs. 1 HGB). Weigern sich die Mitgesellschafter, kann der Erbe sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären. Ihm steht dann gegen die Gesellschaft dann ein Abfindungsanspruch zu (§§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB, 105 Abs. 3 HGB), für den neben der Gesellschaft etwaige verbleibende persönlich haftende Gesellschafter nach den allgemeinen Regeln haften können.

Die gesetzliche Lösung ist aus Sicht des Gläubigerschutzes konsequent, für die Erben aber (zu?) streng: Die Dreimonatsfrist ist (zu?) kurz, um (i) von der Tatsache Kenntnis zu erlangen, dass der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft war, (ii) den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu erfahren, der die Rechtslage grundlegend abweichend vom Gesetz regeln kann, (iii) die Mitgesellschafter zu ermitteln und mit ihnen Kontakt aufzunehmen, (iv) mit diesen über die Konditionen eines Eintritts als Kommanditist zu verhandeln und (v) bei Scheitern der Verhandlungen das Austrittsrecht auszuüben.

Sowohl Erblasser als auch (künftige) Erben müssen diese Themen frühzeitig beachten.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen