Terminsgebühr trotz Klagerücknahme
von , veröffentlicht am 25.06.2014Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung macht in der Rechtsprechung immer wieder Schwierigkeiten. Umso erfreulicher sind Entscheidungen, die mit diesem Vergütungstatbestand richtig und überzeugend umgehen. Zu erwähnen ist insoweit der Beschluss des OLG Koblenz vom 16.04.2014 – 14 W 220/14 -, das für ein Telefonat der Prozessvertreter, bei dem die Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen besprochen wurde, eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung bejahte, und zwar auch dann, als später der Rechtsstreit nicht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, sondern nach einer Anregung des Gerichts durch Klagerücknahme endete.
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