Rente mit 63 ermöglicht Frühpensionierungen ab 61

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtRenteArbeitslosigkeitMinijob|9573 Aufrufe

Das hatten sich die Großkoalitionäre eigentlich anders vorgestellt: Am 1.7.2014 tritt das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft. Damit besteht für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) die Möglichkeit, die Rente abschlagsfrei bereits mit 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in die Rente sollten nicht zur Erfüllung der Wartezeit mitzählen (außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers). Das Ziel war, eine Frühpensionierungswelle zu verhindern. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sollte erst mit 63, nicht schon mit 61 Jahren möglich sein.

Jetzt enthüllt der DGB, dass das Gesetz eine hübsche Lücke aufweist: Bereits seit 1.1.2013 besteht in Minijobs (450-Euro-Jobs) Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit einer solchen Beschäftigung kann daher die Wartezeit erfüllt werden. Ein solcher Minijob kann auch während der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, allerdings nur unter 15 Stunden wöchentlich und bis zu einem Einkommen von 165 Euro monatlich.

Damit kann ein Arbeitnehmer faktisch doch schon mit 61 in die Rente: Er gibt sein Arbeitsverhältnis auf (zur Vermeidung einer Sperrzeit besser: er lässt sich betriebsbedingt kündigen) und nimmt irgendwo einen Minijob in dem beschriebenen Maximalumfang an. Für 24 Monate hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Rentenzugang mit 63 wird nicht gefährdet.

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Jens Spahn kommentiert verärgert: "Die Rente mit 63 sollte doch für Malocher sein, nicht für Trickser, die ein paar Stunden die Woche arbeiten".

Das kommt halt davon, wenn Gesetze im Schnelldurchgang verabschiedet werden.

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