Erneute Betriebsratsanhörung vor Wiederholungskündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.07.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungBetriebsratsanhörung1|3835 Aufrufe

Der Kündigungswille ist mit Zugang der Kündigungserklärung verwirklicht, auch wenn das Kündigungsschreiben neben der Originalunterschrift eines Geschäftsführers mit der eingescannten Unterschrift des zweiten Geschäftsführers versehen ist. Vor Ausspruch einer weiteren Kündigung muss der Betriebsrat erneut angehört werden. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Urt. vom 5.3.2014 - 6 Sa 354/13, BeckRS 2014, 69520).

Der Kläger war in der Spielbank der Beklagten in Westerland auf Sylt als Croupier tätig. Die Beklagte wird durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Am 27.3.2013 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat wegen der beabsichtigten Kündigung des Klägers an.  Der Betriebsrat stimmte der ordentlichen Kündigung zu, der außerordentlichen Kündigung hingegen nicht. Mit Schreiben vom 3.4.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf dem Schreiben war die Unterschrift des Geschäftsführers K. eingescannt. Ob das Schreiben die Originalunterschrift des Geschäftsführers H. trägt oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig.

Ohne den Betriebsrat nochmals anzuhören, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 8.4.2013 erneut fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Schreiben wurde dem Kläger am selben Tage persönlich übergeben.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage - wie schon zuvor das ArbG Flensburg - stattgegeben. Hinsichtlich der ersten Kündigung hat die Beklagte bereits im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, sie werde aus dieser "keine Rechte herleiten". Zu der zweiten Kündigung ist der Betriebsrat entgegen § 102 Abs. 1 BetrVG nicht angehört worden. Die Kündigung ist unwirksam.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Wenn ein Geschäftsführer allein rechtswirksam keine Willenserklärung abgeben kann, wieso kann er dann allein einen rechtswirksamen "Kündigungswillen" verwirklichen, der die Anhörung "verbraucht"?

0

Kommentar hinzufügen