2,07 Promille - Voll schuldfähig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2014
Rechtsgebiete: BAKBGHSchuldfähigkeitStrafrechtVerkehrsrecht|3348 Aufrufe

Ab 2,0 Promille prüft man immer die Schuldfähigkeit. Die Rechtsprechung der OLGe und des BGH erwartet dann auch entsprechende Darstellungen im Urteil. Hier hatten eher knappe Darstellungen gereicht - wahrscheinlich, weil der Promillewert noch sehr nahe an dem Wert von 2,0 lag:

Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist von „voller Schuldfähigkeit“ (UA S. 24) des Angeklagten ausgegangen. Seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,07‰ habe nicht zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt. Denn der - nur gelegentlich Alkohol konsumierende - Angeklagte habe situationsadäquat und zielgerichtet gehandelt. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung „in Form eines hochgradigen“ Affekts (UA S. 25) habe nicht bestanden. Gegen eine solche tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche der „erhalten gebliebene Überblick“ (UA S. 25) des Angeklagten, der seine aggressiven Tathandlungen gegenüber der Nebenklägerin unterbrochen habe, um seine Tochter davon abzuhalten, die Polizei telefonisch zu verständigen. „Bei dem Angeklagten finde sich auch keine schwere Erschütterung im Nachtatverhalten“ (UA S. 25); zudem sei sein „Erinnerungsvermögen an den Tatablauf“ vorhanden (UA S. 25 f.).

b) Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

c) Der Strafausspruch ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Insbesondere die Annahme voller Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat eine allein alkoholbedingt verminderte Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar abgelehnt. Die knappen, aber noch ausreichenden Urteilsausführungen lassen auch im Übrigen nicht besorgen, dass das Landgericht einzelne für bzw. gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechende Indizien übersehen oder falsch gewichtet hat. Der Senat kann auch ausschließen, dass die Strafkammer eine affektbegünstigende Auswirkung der Alkoholisierung des Angeklagten übersehen haben könnte.

BGH, Urteil vom 19.3.2014 - 2 StR 458/13

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