Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Einstellung des Strafverfahrens - trotzdem Fahreignungsgutachten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.07.2014

Na, da hat der Radfahrer sich sicher erst gefreut. Das Strafverfahren gegen ihn war gem. § 153a StPO eingestellt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nutze ihm das nichts:

Für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b und c FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auch dann an eine Trunkenheitsfahrt (hier: mit dem Fahrrad) anknüpfen, wenn das deshalb eingeleitete Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde. 

VGH München, Beschluss vom 24.03.2014 - 11 CE 14.11, BeckRS 2014, 50247

(Leitsatz der Entscheidung aus dem Beck-Fachdienst Straßenverkehrsrecht)

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