4. Strafsenat ruft Großen Senat des BGH an

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 05.07.2014

Bei der umstrittenen Frage, ob eine Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch mehrere zugrundeliegende Einfuhrfahrten in nicht geringer Menge zu einer Tat verklammern kann, hat der 4. Strafsenat nun den Großen Senat des BGH in Strafsachen angerufen und folgende Rechtsfrage aufgeworfen:

„Verbindet eine – infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten – einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?“

Während der 4. Strafsenat die Frage bejahen will, vertreten der 3. und der 2. Strafsenat eine andere Auffassung (s. meine Beiträge vom 30.03.2014, 08.02.2014 und 08.09.2013).

Der Große Senat entscheidet nun abschließend in einer Besetzung mit 11 BGH-Richtern, jeweils 2 Richtern aus den 5 Strafsenaten und der Präsidentin des BGH. Damit ist der Große Senat in Betäubungsmittelsachen seit dem Jahr 2005 wieder einmal mit einem betäubungsmittelrechtlichen Rechtsproblem befasst. Damals wurde ihm die Frage vorgelegt, ob es für die Annahme vollendeten Handeltreibens bereits ausreicht, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potenziellen Verkäufer eintritt. Dies hat er mit Beschluss vom 26.10.2005 bejaht (BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171).

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