Rechtsschutzversicherung darf nicht zur Mediation zwingen
von , veröffentlicht am 09.07.2014Das LG Frankfurt a. M. hat im Urteil vom 07.05.2014 – 2 – 06 O 271/13 - eine Rechtsschutzversicherung dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in ihren allgemeinen Rechtsschutzbedingungen nicht zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Dazu gehörte eine Klausel, die die Versicherungsnehmer zwang, in bestimmten Leistungsarten außergerichtlich sich einem Mediationsverfahren durch einen vom Versicherer ausgewählten Mediator unterziehen zu müssen, auch wurde die Klausel unter anderem für unwirksam erklärt, die einen Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers davon abhängig machte, dass sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGerfried Braune kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Dr. Mayer,
ich glaube nicht, dass man das Urteil des LG Frankfurt so auslegen kann. Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, dass die Auswahl des Mediators der Rechtsschutzversicherung vorbehalten war und hat darin einen Verstoß gegen das Mediationsgesetz gesehen.
Über die Frage, ob es generell unzulässig ist, hat das Gericht ausdrücklich keine Entscheidung getroffen. Das ergibt sich aus der Ziffer 3 der Urteilsgründe. Ihre Überschrift ist daher wohl eher irreführend.
Viele Grüße
Gerfried Braune
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Braune,
ich leite diese Auslegung aus A. II. 5. der Urteilbegründung ab, was meinen Sie dazu?
Viele Grüße
RA Dr. Mayer
Gerfried Braune kommentiert am Permanenter Link
Ich meine, dass hier das Landgericht auch hier wieder hauptsächlich auf die Auswahl des Mediators durch die RS-Versicherung abstellt. Ich gebe Ihnen aber Recht, dass man den Abschnitt auch in Ihrem Sinne interpretieren kann. Wenn man den Antrag 3 b der Klägerin anschaut, dann geht es allerdings an dieser Stelle allein um die Frage, ob die Versicherung dann den Begriff "Mediation" verwenden darf.
Der eigentliche Antrag (Ziff. 1 b) wurde in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Begründung Ziff. 3 (Randziffer 66) dahingehend klargestellt hat, dass es eben nicht um das generelle Verbot eines vorgeschalteten Mediationsverfahrens geht sondern um die Auswahl des Mediators durch die Versicherung. Insoweit hat das Gericht eben über das generelle Verbot nicht entschieden.
Helllinger kommentiert am Permanenter Link
@ RA Braune:
Der Leitsatz der Entscheidung ist hier wirklich missverständlich.
Aber im Tenor der Entscheidung ist explizit aufgeführt, dass die Versicherung in ihren AGB die Formulierung
nicht mehr verwenden dürfen.
VG
RA Hellinger aus Bonn
Helllinger kommentiert am Permanenter Link
@ Braune: Das Gericht hat auch hier eindeutig klar gestellt, dass sich die Begriffe Mediation und zwangsweises Vorverfahren nicht vereinbaren lassen.
Allerdings denke ich, wenn die Versicherung der Sache einfach einen anderen Namen gibt (Schlichtung), dann wäre eine solche AGB an diesem Punkt wieder zulässig.
VG
RA Hellinger aus Bonn
Gerfried Braune kommentiert am Permanenter Link
@ Hellinger
Genau so sehe ich das auch, es wurde kein zwangsweise vorgeschaltetes ADR-Verfahren verboten sondern nur die Bezeichnung als Mediation.
Viele Grüße
Gerfried Braune