Kein rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen bei Prozesskostenrisiko reduzierendem Vorgehen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.07.2014

Im Beschluss vom 20.05.2014 – VI ZB 9/13 hat sich der BGH erneut mit der Frage befasst, ob ein Kostenfestsetzungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist. Er hat betont, dass ein Kostenfestsetzungsverlangen dann rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. Allerdings hat der BGH in dem Beschluss vom 20.05.2014 eine entscheidende Grenzlinie gezogen. Danach ist ein Kostenfestsetzungsverlangen aber dann nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.

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