Wann Papa erscheinen soll

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.07.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht6|3644 Aufrufe

Die 2004 und 2005 geborenen Kinder des getrenntlebenden Paares leben bei der Mutter. 

Diese begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen im eigenen Namen gestellten Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Vater. Zur Begründung trägt sie vor, der Umgang der Kinder mit dem Vater funktioniere nicht reibungslos. Vor diesem Hintergrund begehre sie eine gerichtliche Klärung des Umgangs, damit sie für sich und die Kinder künftig entsprechend disponieren könne.

Der Antrag blieb in 2 Instanzen erfolglos.

Aus dem Wortlaut von § 1684 BGB

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

schließen AG und OLG, dass das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ein höchstpersönliches Recht ist. Es kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Ergänzungspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden.

OLG Karlsruhe v. 28.02.2014 (16 WF53/14)

Das OLG Karlsruhe liegt damit auf gleicher Linie wie der BGH (BGH NJW 2008 2586). Anders hingegen das OLG Frankfurt (Beschluss v. 09.07.2013 - 6 UF 140/13), das angenommen hat, der betreuende Elternteil könne im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang mit gemeinsamen Kindern anstrengen 

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6 Kommentare

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Hallo,

 

wie war das im Fall der BVerfG-Entscheidung vom 01.04.2008?

 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html

 

Dort heißt es ja:

 

"...

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei - noch minderjährige - Kinder. Aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers entstammt sein im Februar 1999 geborener Sohn. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt. Einen Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn lehnt der Beschwerdeführer indessen ab.

 

1. Mit Beschluss vom 6. November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurück, eine Regelung über den Umgang dieses Kindes mit dem Kindesvater zu treffen. Das Kind habe bisher noch keinen Umgang mit dem Beschwerdeführer gehabt. Ein erzwungener Umgang dürfte dem Kindeswohl nicht entsprechen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch Auferlegung von Zwangsgeldern dazu veranlasst werden könnte, das Kind tatsächlich abzuholen, könne ein erzwungener Umgang keinesfalls eine erfreuliche Angelegenheit für das Kind sein. Der Beschwerdeführer gehe mit nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass Kontakte zu seinem Sohn seine Ehe belasteten und diese auch daran zerbrechen würde.

 

2. Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten ein.

..."

 

Diese hatte wohl auch in eigenem Namen geklagt, oder? Ausgangsgericht war ja das OLG Brandenburg und wurde die Sache zurückverwiesen; mal sehen, was die dann entschieden haben.

 

MfG

Peter H.

 

Die Überlegungen des OLG Karlsruhe sind völlig zutreffend. Nur haben sie mit der Kostenlast für das familiengerichtliche Umgangsverfahren nichts zu tun.

Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ist ein höchstpersönliches Recht. Ja, das ist unumstritten zutreffend. Ergänzend: Der Umgang des Kindes mit seinen Eltern ist auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil und nicht zwischen den Eltern. Deswegen können Eltern darüber nicht disponieren und keine Verträge (Vergleiche) schließen. 

"Es kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Ergänzungspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden." 

Das ist doch Quark. Das familiengerichtliche Umgangsverfahren ist ein amtswegiges Verfahren. Oder nicht? Der Antrag der Mutter wäre daher als Anregung umzudeuten. Gleichwohl können für das Umgangsverfahren der Mutter zumindest die Gerichtkosten zur Last fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie das Verfahren angeregt hat und dass es nicht der Durchsetzung ihrer eigenen Rechte dient. Sie können ihr durch die Kostenentscheidung des Gerichts auferlegt werden, jedenfalls zum Teil. Und das geschieht auch in der Regel. Damit hätte sich das OLG Karlsruhe auseinander setzen müssen und nicht mit der völlig irrelevanten Frage zur Antragsberechtigung.

Dann hätte die Mutter ihr Ziel über den Umweg des amtswegigen Verfahrens doch noch erreicht.

das Gericht hat der Mutter Gerichtsgebührn in Höhe von 60 € auferlegt.

Was soll das heißen? Dass bei 60 € (sollte es dabei bleiben und keine Gerichtsauslagen anfallen) der Antrag auf PKH bzw. VKH grundsätzlich schon an fehlender Bedürftigkeit scheitert?

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