EuGH: Apple und der Schutz von Ladenkonzepten

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 15.07.2014

EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rechtssache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent--und Markenamt

Die Gestaltung von Läden des iPhone-Herstellers Apple kann im Prinzip (über die zeichnerische Darstellung der Einrichtung) als Marke eingetragen werden.

Mehr dazu in der Pressemitteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140098de.pdf

Nun geht in der Einzelhandelsszene das Rätselraten los. Alle wollen eine solche Marke. Aber wie kommt man zum Herkunftshinweis - wie gelingt es, einen verständigen Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ladenausstattung mit einer bestimmten Marke in Verbindung zu bringen? Und wie hoch ist die Kennzeichnungskraft einer solchen Marke - reichen kleine Änderungen in der Gestaltung, um den Schutzbereich der Marke zu verlassen? Und: Hätte nicht doch ein UWG-Schutz gegen Irreführung ausgereicht (wie in den USA der TRade Dress Schutz nach dem Lanham Act)?

Herzliche Sommergrüsse an die Beck-Familie aus dem Forschungsfreisemester in Stanford Ihr Th

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5 Kommentare

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Apple reicht das UWG deswegen nicht, weil sie über Lizenzgebühren für die Markennutzung die Milliardengewinne aus den Absatzmärkten wie Deutschland in Steueroasen verschieben können. Erleichtert die legale Steuerflucht über die in Irland ansässige "Apple Sales International" erheblich, denn "Einnahmen aus gesitigem Eigentum" unterliegen dort extrem niedrigen Steuersätzen. Aber kein Problem für Irland, so lange der Staatsbankrott über EU-Rettungsfonds verhindert wird.

Der Markenschutz für die Einrichtung von Geschäftsräumen ist etwas für Unternehmen, die an Modernisierungen kein Interesse haben ;-). BTW ließe sich außer dem UWG auch noch das Urheberrecht des Innenarchitekten anführen.
 

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