Basiswissen StPO: BGH findet das Einrücken des BZR-Auszugs nicht so toll

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2014
Rechtsgebiete: BGHBZRStrafrechtVerkehrsrecht3|4224 Aufrufe

Praktisch ist die moderne Technik ja schon: "Datei auf - kopieren - zweite Datei auf - einfügen - fertig sind die Vorstrafen." Der BGH findet das nicht so toll:

c) Die detailgetreue Wiedergabe des BZR-Auszugs in den Urteilsgründen ist untunlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, NStZ-RR 2013, 287). Sie liefert eine unübersichtliche Ansammlung von überwiegend nutzlosen Daten. Auf die Zeitpunkte der jeweils letzten Tat, des Urteils und der Rechtskraft kommt es nur an, wenn die formellen Voraussetzungen von Gesamtstrafenbildung, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe o.ä. zu belegen sind. Die notwendige Darlegung dessen, was einzelne Verurteilungen über die Lebensentwicklung des Täters aus-sagen, kann dadurch ohnehin - wie vorliegend ersichtlich - nicht ersetzt werden.

BGH, Beschluss  vom 29.4.2014 - 3 StR 171/14

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3 Kommentare

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Na und? Was heißt schon "untunlich"? Gefährdet für sich genommen den Bestand des Urteils doch nicht und ist besser, als sich vorhalten lassen zu müssen, man habe etwas vergessen. Wenn man die formalen Anforderungen ständig erhöht, um sich Arbeit vom Hals zu halten, muß man sich nicht wundern, wenn Richter und Rechtsmittelführer "zurückschlagen" und Patchwork-Schriftstücke einreichen, statt eine dann angeblich doch nicht genügende Ausformulierung zu verfassen.

 

Da das Revisionsgericht ja angeblich nicht in die Akte schaut (weshalb wird die dann überhaupt mitversandt?), muß man notfalls eben alles detailgetreu wiedergeben, auch wenn dadurch vermeintlich "nutzlose" Tatsachen vermittelt werden.

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Untunlich ist überhaupt ein tolles Wort. Wurde mir neulich auch vorgehalten, als ich einen recht ausführlichen Schriftsatz vorab per Fax einreichte. Das wäre höchst untunlich, zumal es ja bereits zwei Tage vor Fristablauf geschehen sei und daher das Original ja in jedem Falle pünktlich gekommen wäre. Nun sei die Akte so dick.

 

Auf Nachsicht falls dann der Postlauf doch länger gedauert hätte und daher die Frsit versäumt worden wäre, hätte ich natürlich trotzdem nicht hoffen dürfen....

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Noch besser als "untunlich" ist "unziemlich". Das warf mir einmal ein Verwaltungsgericht vor. Der Eilantrag setzte das Gericht "unziemlich" unter Zeitdruck. Mhm, tja.  Ich dachte, daß sei der Sinn eines Eilantrags. Das Wort "Eile" beinhaltet ja schon eine gewisse Zeitnot.

 

Das nächste mal empfehle ich dem Mandanten, doch abzuwarten, bis das Nachbarhaus endgültig auf die Straße stürzt, damit wir das Gericht nicht mit Eilanträgen belästigen müssen.  Der gleiche Richter klagte mir Monate später, er habe nur noch fünf Verfahren pro Monat zu bearbeiten und sei nur noch 2 Tage die Woche am Gericht, er langweile sich zu Tode, seit die "Hartz IV"-Sachen von den Sozialgerichten erledigt werden.

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