Weiter Streit um Hamburger "Hartz IV"-Sachbearbeiterin

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.07.2014

Bereits im vergangenen Jahr hatte ich hier im BeckBlog über den Rechtsstreit von Frau Hannemann, einer Sachbearbeiterin im JobCenter Hamburg, mit dem JobCenter berichtet. Frau Hannemann hält das System der Grundsicherung ("Hartz IV") für gescheitert. Sie weigert sich, Sanktionen gegen Arbeitsuchende zu verhängen, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommen, und wurde deshalb vom JobCenter freigestellt.

Jetzt hat die Freie und Hansestadt Hamburg (in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg: "FHH") ihre Zuweisung an das JobCenter beendet und möchte Frau Hannemann als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit in der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie entspreche dem Anforderungsprofil der Stelle nicht. Die Arbeitgeberin hat eine umfassende Einarbeitung zugesichert.

Das ArbG Hamburg hat die Anträge der Verfügungsklägerin nach ausführlicher mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Es fehle an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (Verfügungsgrund, § 940 ZPO). Dass Frau Hannemann durch die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt wesentliche Nachteile drohen, die so schwer wiegen, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit  vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptasche nicht hinzunehmen ist, hält die Kammer nicht für ausreichend  dargetan und glaubhaft gemacht. Das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei Frau Hannemann deshalb zumutbar.

Das Verfahren in der Hauptsache soll voraussichtlich im Oktober terminiert werden.

ArbG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 - 13 Ga 5/14.

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