16 Monate zwischen Tat und Urteil: Kein Absehen vom Fahrverbot nach § 44 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2014

So bei etwa zwei Jahren liegt die "fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer". Gemeint ist damit die Zeit zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung deren Verstreichen die Erforderlichkeit einer Fahrverbotsanordnung nimmt. Hier lag eine kürzere Zeit vor - der BGH hatte auch schon einmal weniger als 2 Jahre genügen lassen, so dass sich eine Prüfung dieses Gesichtspunktes anbot:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen......

....Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass der Angeklagte seit der hier in Rede stehenden Tat am 19. Juni 2012 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, das Absehen von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nicht. Zwischen Tat und Urteil liegt auch nicht ein derart langer Zeitraum, dass die Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2011 - (3) 1 Ss 119/11 (42/11) -)

  KG, Beschluss vom 04.03.2014 - (3) 121 Ss 27/14 (21/14)
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen