Einmal volle Terminsgebühr, immer volle Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.08.2014
Rechtsgebiete: TerminsgebührVergütungs- und Kostenrecht|3088 Aufrufe

Ein gutes Beispiel für den gebührenrechtlichen Grundsatz, dass einmal verdiente Gebühren nicht nachträglich wieder entfallen können, ist der Beschluss des OLG Naumburg vom 18.11.2013 – 2 W 23/13 (KFB). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatten zwei Verhandlungstermine stattgefunden und in beiden Terminen war die Beklagte nicht vertreten. Im ersten Termin hatte das Gericht mit der klagenden Partei die Sach- und Rechtslage erörtert, daraufhin wurde Terminsverlegung beantragt. Im zweiten Termin, zu dem für die Beklagte wiederum niemand erschienen war, wurde dann ein Versäumnisurteil beantragt. Im Zuge der Kostenfestsetzung machte die klagende Partei auch eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG mit dem Gebührensatz von 1,2 geltend. Die Rechtspflegerin brachte doch lediglich eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG im Ansatz. Zutreffend führte das OLG Naumburg aus, dass, wenn einem die volle Terminsgebühr bereits wegen des ersten Termins angefallen ist, es nicht darauf ankomme, dass im zweiten Termin die Voraussetzungen für eine (verminderte) Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG erfüllt worden sind.

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