Ecclestone zum eingestellten Prozess: "Ich finde das kapitalistische System gut."

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2014

Besser er hätte geschwiegen (hier zum Bericht in Bild und SPIEGEL ONLINE)! Was geschehen war, fasst SPIEGEL ONLINE zusammen.

Einstellungen gegen Geldauflage sieht das Gesetz in § 153a StPO vor. Auch mag ein Hauptanklagepunkt nicht mehr zu halten gewesen sein, wonach Ecclestone mit Gribowsky als Vorstand der öffentlichrechtlichen Landesbank einen Amtsträger bestochen habe.

Aber derselbe Richter verhängte gegen Gribowsky u.a. wegen Bestechlichkeit achteinhalb Jahre. Bei Ecclestone wird der Vorwurf, Bestechungsgelder gezahlt zu haben, als gering beurteilt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen Zahlung von 75 Millionen Euro gestillt.

So recht verstehe ich das nicht. Aber vielleicht ist mir auch insoweit entscheidendes vom Prozessgeschehen entgangen.

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16 Kommentare

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Gribkowsky ist wegen 1. Steuerhinterziehung, 2. Bestechlichkeit (Annehmen der 44 Mio) und 3. Untreue (Tricksen in der BayLB) verurteilt worden (SZ 27.06.2012).  1./3. (Beihilfe) fallen hier wohl weg, bei 2. ist nicht zweifelsfrei nachweisbar, was sich der Gebrauchtwagenhändler vorgestellt hat, es verbleibt die Bestechlichkeit im gesch. Verkehr, und die BayLB war wohl eher froh, dass sie das Zeug zu dem Preis los war. Also Beeinträchtigung anderer Wettbewerber? Wenn es für die Rechte kaum einen Markt gibt? Der Skandal liegt so oder so allein in der Höhe des Betrages. Was will § 153a StPO?

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Die Anwendung von § 153 a StPO in der Praxis wirft die Frage auf, ob der Begriff der Beseitigung des öffentlichen Interesses auf eine Weise angewendet wird, die nicht den generalpräventiven Charakter des Strafrechts in Frage stellt.

Die Norm dürfte gedacht sein für "Alltagsstraftaten" ohne besondere Bedeutung. Da deren Strafbarkeit allgemein bekannt ist und auch eine Geldauflage i. H. v. bspw. 1.000,00 € ausreichend schmerzt, ist die Generalprävention gewährleistet, auch wenn keine förmlichen Strafen verhängt werden. Viele Betroffene werden die Auflage auch als Strafe wahrnehmen und so darstellen - auch wenn es Fälle geben wird, in denen sich der Straftäter mit der "Einstellung" brüstet, wird das in vielen Fällen nicht passieren.

Das ändert sich jedoch, wenn die Tat sehr stark ins Licht der Öffentlichkeit gerät. Wenn Max Mustermann wegen einer geringfügigen Steuerhinterziehung eine Einstellung gegen Geldauflage erhält, ist das nicht weiter bedenklich. Wenn aber bspw. ein Prominenter sich strafbar gemacht hat und die Tat so in die Medien gerät, ist dieselbe Einstellung ein Anlass für öffentlichen Aufruhr - und mag tatsächlich kontraproduktiv für die Rechtstreue der Gesamtbevölkerung sein. Denn eine Einstellung nach § 153 a StPO ist kein Freispruch, wird in der Öffentlichkeit aber häufig als solcher dargestellt und empfunden. Bei einem wohlhabenden Menschen kommt das Empfinden als Ablasshandel hinzu. Damit ist die Einstellung nach § 153 a StPO in solchen Fällen m. E. nicht zweckmäßig.

Ein "Prominentenmalus" allerdings wirkt problematisch. Aus Gründen der Generalprävention wäre eine Ungleichbehandlung möglicherweise sogar gerechtfertigt, optimale Lösung wäre dieser Weg aber auch nicht. Meines Erachtens sollte man daher die gesamte Vorschrift entfernen und durch eine Vorschrift ersetzen, die bei einem vollumfänglichen Geständnis und Schuldeingeständnis eine Einstellung gegen Auflage möglich macht. So wäre die Generalprävention gewahrt, der Täter gezwungen, die Fehlerhaftigkeit seines Tuns einzugestehen und noch immer die gewünschte Effizienzsteigerung erreicht.

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Und der kleine Bagatellstraftäter, mag er auch im Einzelfall prominent sein (Käßmann), bekommt einen Strafbefehl wegen nichts und wieder nichts. Da wäre es dann vielleicht sinnvoll nach österreichischem Modell generell die Diversion vorzuschreiben, statt § 153a StPO zum Ausweg für gut verteidigte Prominente mit Verbindungen in komplexen Verfahren zu machen.

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RalphE schrieb:

Und der kleine Bagatellstraftäter, mag er auch im Einzelfall prominent sein (Käßmann), bekommt einen Strafbefehl wegen nichts und wieder nichts. Da wäre es dann vielleicht sinnvoll nach österreichischem Modell generell die Diversion vorzuschreiben, statt § 153a StPO zum Ausweg für gut verteidigte Prominente mit Verbindungen in komplexen Verfahren zu machen.

Wenn's für einen Strafbefehl reicht, kommt § 153 a sowieso nicht in Betracht - von ersterem auf letzteres überzuleiten ist unsinnig.

Ein österreichisches Opfer kann nicht gegen eine Diversion (z.B. Einstellung gegen Geldauflage) den Rechtsweg beschreiten, ein deutsches schon (Klageerzwingung). Ein Opfer in D hat also mehr Möglichkeiten, seine Rechte zu wahren als in Österreich - hier ist mir die deutsche StPO sympathischer als die österreichische.

Ansonsten hat gast1234 recht : bei Gribkowski hätte das Nichtversteuern der 44 Millionen Dollar (de facto Steuerhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe) alleine schon für eine mehrjährige Haftstrafe ausgereicht. Und Ecclestone nachzuweisen, dass er gewusst hat, einen Amtsträger zu bestechen, war nach Gribowskis Auftritt vor Gericht wohl kaum noch möglich (abgesehen davon ist die Ansicht, Gribkowski habe bei deiesem Geschäft als Amtsträger gehandelt, umstritten).

Insofern ist nur das Einkommen und die sich daran orientierende Höhe der Geldauflage außergewöhnlich, nicht aber die Einstellung selbst. Was hätte denn noch zusätzlich im öffentlichen Interesse aufgeklärt werden sollen? Dass bei dem Geschäft geschmiert wurde, kam ja bereits durch Gribowskis Geständnis heraus.

RalphE schrieb:
häufig dürfte wohl bei 1,1-1,6 Promille nicht viel passieren. Bestraft werden muss das durchaus - aber Kriminalstrafe sollte wirklich kriminellen Handlungen vorbehalten bleiben
Bitte dringend §§ 315c und 316 StGB lesen und über die Promillegrenzen informieren. Bei entsprechenden Ausfallerscheinungen oder Verkehrsübertretungen kann man bereits ab 0,3 Promille kriminell handeln (und: ja, das ist wirklich kriminell - fragen Sie einen Rettungssanitäter). Unter Alkoholeinfluss ist die Todesrate bei Verkehrsunfällen nämlich nahezu doppelt und die der Schwerverletzten eineinhalb Mal so hoch wie ohne - so viel zum Thema "nicht viel passieren".

Es ist eine Unart jemandem der eine andere Meinung hat zu unterstellen er habe keine Ahnung. Das ist ein billiger rhetorischer Trick zur Einnahme einer Superposition. Würde ich auf dem Niveau kontern, ich würde Ihnen mitteilen dass Verkehrsübertretungen seit längerem abgeschafft sind. Aber das wissen Sie natürlich.  0,3 0/00 ist sogar Führerscheingrundwissen! Nur habe ich eben eine andere Meinung, die damit unterlegt ist dass es in anderen Staaten auch hervorragend anders funktioniert! Eine Lösung wäre übrigens auch, einfache Fälle wie den der Frau Käsmann als OWI zu behandeln, und nur Wiederholungstäter strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wie in § 184e StGB.

 

Der nächste Punkt ist der dass man bei §§ 315c, 316 StGB in Österreich oftmals ohnehin in der Diversion landen würde.

Das meines Erachtens unter grundrechtlichen Aspekten fragwürdige Strafbefehlsverfahren gibt es weder in Österreich noch in Italien - wohl aber gibt es hier ein abgekürztes Verfahren.

Und in der Praxis ist es wohl so selten nicht dass Strafbefehle am Ende im § 153a StPO enden.

Da wäre eine vorgeschaltete obligatorische Diversion sinnvoller als eine Kann Bestimmung die mal, mal auch nicht und mitunter gegen den Geist des Gesetzes angewendet wird. 

 

Und Faktoren von 2 und 1,5 sind nicht die Welt - aber hier ist dann natürlich ein Fall für das Strafrecht gegeben, wenn Menschen verletzt oder getötet werden. Aber Fahren unter Alkoholeinfluß kann man den Leuten auch mit einem Verwaltungsakt abgewöhnen, ein richterlicher Akt der eine formelle Strafe darstellt ist hierfür nicht erforderlich. 

 

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@ RalphE

Trunkenheit am Steuer ist die häufigste Unfallursache (inkl. der Unfälle mit tödlichem Ausgang). Frau Käßmann ist betrunken autogefahren. Das nennen Sie "nichts und wieder nichts"? Interessant. Aber bei Geld hört bei Ihnen der Spaß auf, oder wie darf ich das verstehen?

 

@ Leser

Sie haben ja selbst erkannt, dass Ihre Forderung ein Zwei-Klassen-Strafrechtssystem zur Folge hätte und damit rechtsstaatlichen Grundlagen entbehrte. Dennoch die Abschaffung des § 153a StGB mit Blick auf die Generalprävention zu fordern, verstehe ich auch mit Ihren anschießend vorgetragenen Argument nicht. Ich kann mir Ihre Haltung nur so erklären: Ihnen passt der Ausgang eines Strafverfahrens nicht. Warum nicht? Sie waren nicht beteiligt, sind nicht betroffen und die Staatskasse hat 75 Millionen Euro mehr in der Kasse bei gleichzweitiger Vermeidung eines enorm kostenträchtigen Verfahrens, dessen Ausgang ungewiss ist. Sie mögen dafür Ihre Gründe haben. Ihre "Generalprävention" ist es ganz sicher nicht. Sie verkennen, dass es auch noch andere Straftheorien gibt und nahezu aller bedient sich der Gesetzgeber.

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@Tim Konstanz:

Ein kleiner Einwand: Entgegen Ihrer Wahrnehmung ist Trunkenheit am Steuer nicht die häufigste Unfallursache und sie liegt zudem auch auf den Plätzen bei den schweren Folgen. Vorn sind Geschwindigkeitsverstöße, die aber nicht generell strafrechtlich geahndet werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

"Bei Ecclestone wird der Vorwurf, Bestechungsgelder gezahlt zu haben, als gering beurteilt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen Zahlung von 75 Millionen Euro gestillt. "

 

Bei uns müssen eben nur die Armen ins Gefängnis, Uli Hoeness zum Beispiel.

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@Tim Konstanz

Die Österreicher ahnden sogar normale Trunkenheitsfahrten nur Verwaltungsstrafrechtlich, das wäre auch bei uns zu überlegen, aber da gibts dann wohl gleich einen Aufschrei wie man auch an Ihrer Reaktion sieht. Eine Diversion - die zudem nur für die Ersttat gilt - ermöglicht durchaus ein besseres spezialpräventives Einwirken auf den Straftäter als ein paar Tagessätze in einem gelben Briefumschlag. Und ja, häufig dürfte wohl bei 1,1-1,6 Promille nicht viel passieren. Bestraft werden muss das durchaus - aber Kriminalstrafe sollte wirklich kriminellen Handlungen vorbehalten bleiben.

 

@Gast: Der Hoeness bekam Rabatt genug, neulich hatte er ja schon "Urlaub" in der sogenannten "Agirovklinik" einer beliebten Klinik im CSU Umfeld seit Agirov Franz Josef Strauss behandelt hat. Dummerweise kam das heraus und er mußte wieder ins schöne Landsberg. 

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@ Tim Konstanz

Ein "Zwei-Klassen-Strafrecht" habe ich doch explizit nicht gefordet. Bitte lesen Sie den Text erst zu Ende, bevor sie Kommentare dazu abgeben.

Ihre Spekulationen zu den Gründen meines Vorschlages weise ich zurück. Wiederum kann man nur darauf verweisen, bitte den Text zu lesen, den sie sich zu kommentieren berufen fühlen. Die Antwort auf ihre Kritik ist dort bereits enthalten. Der konkrete Fall hat mir dazu im Übrigen keinen besonderen Anlass gegeben - die letzten Jahre und Monate hatten eine ganze Serie von Vorfällen, in denen Einstellungen gegen Auflage geradezu öffentlichen Aufruhr verursacht haben, bspw. den hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mannesmann-Prozess

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@Prof. Dr. Heintschel-Heinegg

 

Warum hätte er schweigen sollen? Er spricht doch nur das aus, was viele denken, wenn sich ein staatliches Gericht durch eine exorbitant hohe Geldsumme davon abbringen läßt, ein Urteil zu fällen, weil durch die Zahlung angeblich das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer schweren Straftat beseitigt wird.

 

Es ist wesentlich angenehmer, wohlhabende Mandanten zu verteidigen. Nicht nur, weil man sich  als Verteidiger um das Honorar keine Sorgen zu machen braucht und sich angemessen entlohnen lassen kann. Vielmehr haben wohlhabende Mandanten viel mehr Möglichkeiten, das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen als ein armes Kerlchen, das sich gar keinen oder nur einen schlechten Verteidiger leisten kann oder vielleicht  nur einen Mietrechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Seite hat, den das Gericht für ihn ausgewählt hat.

 

Es fängt damit an, daß Wohlhabende sich drei kompetente Wahlverteidiger bestellen, private Gutachter bezahlen, Zeugen, die das Gericht gar nicht sehen möchte, einfliegen lassen und - schwer ablehnbar - als präsente Zeugen vorstellen können, etc. In diesem Sinne sind Urteile in Deutschland leider durchaus "käuflich". Die Hütte (Gericht) wird mit viel Geld einfach sturmreif geschossen, bis das Angebot des § 153a StPO kommt bzw. angenommen wird. Oder zumindest eine Bewährungsstrafe + hohe Geldauflage erwirkt werden kann.

 

Das alles kann ein Normalverdiener, erst recht ein Mittelloser, sich nicht leisten. Im Zivilprozeß ist es übrigens ähnlich. Der Normalverdiener ohne Rechtsschutzversicherung, der zu "reich" ist, um PKH zu erhalten, aber zu arm, um sich eine teure Beweisaufnahme zu leisten, kann allein über die Kostenfrage in die Knie gezwungen werden. Die PKH- oder rechtsschutzversicherte Partei oder ein großes Unternehmen, kann  Zeugen und Sachverständige en masse als Beweis anbieten und sich ein Berufungsverfahren leisten. Der Durchschnittsverdiener muß hingegen aufgeben, wenn die Kosten aus dem Ruder zu laufen drohen.

 

Richter nutzen das sowohl im Straf- wie im Zivilverfahren weidlich aus, indem Sie mit den den Kosten "drohen". So schafft man zwar keine Gerechtigkeit, aber so manche Akte schnell vom Tisch. Ein Justizsystem, in dem Geld für den Prózeßausgang eine Rolle spielt, ist ein "kapitalistisches", da hat Herr Ecclestone völlig recht.

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Fitch,

Sie wissen natürlich, warum ich es eingangs aus Sicht von Herrn Ecclestone meinte, es wäre besser gewesen, er hätte geschwiegen: 

Er hat es sicher ehrlich gemeint, aber damit nicht nur die Diskussion los getreten, die wir jetzt führen, sondern eben auch belegt, dass es (aus meiner Sicht) doch sehr fraglich ist, ob bei einer solchen Einstellung es sich um einen Angeklagten handelt, bei dem seitens des Gerichts eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht gezogen werden sollte. Anders formuliert: Ich persönlich würde dann die Hauptverhandlung komplett durchführen, um dann freizusprechen, wenn ich nicht davon überzeugt bin, dass eine Strafbarkeit nachgewiesen ist, oder verurteilen im Fall meiner richterlichen Überzeugung vom Anklagevorwurf - aber eben nicht den "bequemen" Weg des § 153a StPO gehen.

Viele Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

Die Argumente pro und contra zur erfolgten Einstellung tauschen Prof. Dr. Michael Kubiciel und Prof. Dr. Karsten Gaede in der aktuellen Ausgabe der Legal Tribune aus.

Mich überzeugt die von Herrn Kollegen Gaede vertretene Contra-Position: Die gesetzliche Möglichkeit des § 153a StPO wurde "überdehnt" und die Fiskalisierung führt zu einem nicht akzeptablen Verlust an Rechtskultur.

Meine bereits am 8.8.2014 unter # 13 hier geäußerten Bedenken formuliert Herr Kollege Gaede in der FAZ vom 13.8.2014 S. 16 unter der Überschrift "Die Justiz verkauft ihr eigenes Kapital" wesentlich überzeugender als es mir gelungen ist: "Die Strafjustiz verkauft ihr eigentliches Potential: das Vertrauen, dass wir von ihr eine unpartiische Entscheidung über Schuld und Unschuld erwarten können." Leider kann ich auf diesen sehr lesenswerten Beitrag nicht verlinken.

JBY.bernd.heintschel-heinegg schrieb:

"Die Strafjustiz verkauft ihr eigentliches Potential: das Vertrauen, dass wir von ihr eine unpartiische Entscheidung über Schuld und Unschuld erwarten können."

Wer eine nüchterne, nach anderer Auffassung zynische, Sicht auf den Stand dieses Potenzials hat, kann schon auf den Gedanken kommen, noch schnell ein gutes Geschäft zu machen.

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Wolfgang Neskovic (früherer Richter am Bundesgerichtshof und dann stellvertretender Fraktionsvorsitzender und rechtspolitischer Sprecher der Linkspartei im Bundestag) stimmt der Auffassung von Karsten Gaede ebenfalls zu und weist in dem Beitrag, auf den ich verlinkt habe, zutreffend  auf folgerndes hin:

„Die Bedingungen für die Einstellung des Verfahrens – Zahlung von 100 Millionen US-$ – übersteigt die denkbar höchste Geldstrafe um das Dreieinhalbfache. Eine solch hohe  Zahlung ist unverhältnismäßig,  weil sie erkennbar das Maß dessen übersteigt, was bei einer allenfalls mittleren Schuld nach einem Strafurteil als Sanktion zulässig gewesen wäre. Wollte man nicht einmal eine solche Argumentation als Begrenzung von Geldauflagen akzeptieren, dann wäre justizieller  Willkür Tor und Tür geöffnet.  Maßstabs- und begründungslos könnte die Justiz unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kontrolle testen, wie viel Geld es dem Beschuldigten wert ist, nicht als vorbestraft zu gelten."

Dringend geboten scheint es, aufgrund dieser Erfahrungen die Dogmatik des § 153a StPO erneut wissenschaftlich in den Blick zu nehmen, damit die Praxis vor der nächsten Entscheidung anhand dessen überdenken haben, ob der eingeschlagene Weg "richtig" ist. Nach der hier geführten Diskussion glaube ich nicht, dass  dass im Rahmen einer Einstellung gegen eine Geldauflage "alles" zulässig ist. 

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