Wollen Sie Ihrem (geschiedenen) Vater eine kleine Freude machen?
von , veröffentlicht am 06.08.2014Hier hatte ich berichtet, dass ab 01.07.14 für alle Elternteile (in der Regel für die Mutter) für Kinder, die vor 1992 geboren worden sind zwei Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden.
Das bedeutet aber zugleich, dass alle Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, die vor dem 01.07.2014 rechtskräftig geworden sind und bei denen in der Ehe Kinder vor 1992 geboren worden sind, nicht mehr "stimmen". Der Ehezeitanteil der Mutter ist jetzt durch die Mütterrente höher als bei der Entscheidung zum VA angenommen.
Der Ex-Ehemann hat die Möglichkeit einen Abänderungsantrag gemäß §§ 225, 226 FamFG zu stellen. Die Wertgrenze des § 225 III FamFG ist zu beachten.
In laufenden Verfahren müssen neue Auskünfte eingeholt werden, die der ab 01.07.14 geltenden Rechtslage entsprechen.
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenArmin kommentiert am Permanenter Link
Lassen Sie mich raten.
Der Abänderungsantrag und die anschließende gerichtliche Bearbeitung ist für den Ex-Mann sicherlich nicht für "lau" vom Familiengericht zu bekommen, oder?
Gleichberechtigung von Frau und Mann sieht m.E. anders aus.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Die Erhebung von Gerichtsgeühren erfolgt geschlechtsneutral.
Ipsum kommentiert am Permanenter Link
Gute Antwort auf einen völlig sinnfreien und rein provokanten Kommentar. :)
Armin kommentiert am Permanenter Link
Es hilft niemandem, sich hier gegenseitig mit Lobhudelei, ob ein Kommentar hilfreich, sinnfrei oder was auch immer sein soll, zu bauchpinseln.
Fakt ist, daß solche - aus einer Entscheidung eines Ex-Partners (ob Frau oder Mann) - generierten Familengerichtsfälle auch nach solchen Änderungsmöglichkeiten weitere, bestimmt nicht unerhebliche, Familiengerichtsgebühren nach sich ziehen. Hier darf doch wohl die Frage erlaubt sein, warum solche entstandenen Änderungsmöglichkeiten nicht einem (gerichts-gebührenfreien) Automatismus unterliegen.
Denn wenn der (geschiedene) Vater keine kleine Freude von seinen Liebsten geschenkt bekommt, bleibt es bei der bisherigen Entscheidung des Familiengerichts und einem Nachteil für den (geschiedenen) Vater. Allein die Formulierung allein auf den Vater bezogen (also nicht geschlechtsneutral, wie die Antwort es deutlich machen will) macht unterschwellig klar, daß die feministische Indoktrination in Deutschlands Gerichtsstuben weiterhin unvermindert anhält.
Und das ist die eigentliche Krux, die ich mit meinem Kommentar deutlich machen wollte.
Wer´s nicht verstehen will, dem kann ich leider auch nicht helfen.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Die Gerichtsgebühren werden zwischen den Beteiligten (hier Mann und Frau) geteilt. Anwaltszwang besteht für das Verfahren nicht.
Die feministische Indokrtriantion habe ich in 30 Dienstjahren noch nicht bemerkt bzw. hat bei mir noch nicht gewirkt
Armin kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für Ihren nochmaligen Kommentar auf meine Einlassung. Es freut mich sehr, daß Sie Ihren Prinzipien treu geblieben und dem - politisch gewollten - Gender Mainstream in Ihren langen Dienstjahren getrotzt haben.
Dann sind Sie glücklicherweise die rühmliche Ausnahme im Justizwesen. Möge es mehr von Personen Ihres Schlages geben.