Ent oder weder
von , veröffentlicht am 14.08.2014Das minderjährige Kind begehrte im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt. Mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 24.04.2014 wurde der Antragsgegner zur Erteilung von Auskunft über Einkommen und Vermögen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses verpflichtet. Einen Vollstreckungsversuch hat der Antragsteller bisher nicht unternommen. Eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs steht aus.
Nun kommt der Vertreter des Kindes (ob Jugendamt als Beistand oder Rechtsanwalt ergibt sich leider nicht) auf die wenig glorreiche Idee einen Antrag nach § 235 I, II FamFG zu stellen.
Das ist unzulässig, sagt das AG Ludwigshafen (Beschluss v. 23.06.2014 - 5a F 205/13
Entscheidet sich der Antragsteller für das Stufenantragsverfahren und hat er, wie vorliegend, bereits einen vollstreckbaren Titel zur Auskunftsstufe erlangt, so besteht für ein Vorgehen gem. § 235 II FamFG zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend der Antragsgegner seine Auskunftspflicht anerkannt hat oder sich durch vollstreckbaren Vergleich zur Auskunft verpflichtet hat, denn in diesem Fall kann vermutet werden, dass er grundsätzlich auskunftswillig ist, mag er auch die Auskunft tatsächlich noch nicht oder noch nicht vollständig erteilt haben
Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Vollstreckung der titulierten Auskunftsverpflichtung im Einzelfall als schwierig erweist.
Siehe auch schon hier
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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