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von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.08.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht1|3572 Aufrufe

Die Eltern von Lisa (geb. 2000) und Laura (geb. 2007) haben sich getrennt. Die Mädels leben bei der Mutter, die für beide Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 180 und 133 €  bezieht.

Als Lisa 12 geworden ist, stellt die UVG-Kasse die Leistungen an sie ein. Daraufhin teilt die Mutter dem Amt mit, der Vater zahle nunmehr monatlichen Unterhalt in Höhe von 334 € ausschließlich an Lisa.

Nix da, sagt das Amt. Die  monatlichen Zahlung des Vaters in Höhe von 334,00 € sei anteilig auf beide Töchter aufzuteilen, auf Lisa entfielen 199,57 € und auf Laura 134,43 €, so dass deren Unterhaltsleistungsanspruch in Höhe von 133,00 € voll abgedeckt sei.

Die Mutter klagte vor dem Verwaltungsgericht – und verlor.

Anders aber das OVG Koblenz in der Berufungsinstanz:

Zahlt ein Elternteil ausdrücklich nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind Barunterhalt, nicht aber auch für ein gleichrangig Unterhalts und zudem noch unterhaltsleistungsberechtigtes Kind, so ist die Zuordnung seiner Unterhaltszahlung nicht etwa "unterhaltsvorschussrechtlich nicht verbindlich" und deshalb seine Unterhaltszahlung beiden Kindern anteilig zuzuordnen; vielmehr sind dann dem unterhaltsleistungsberechtigten Kind Unterhaltsleistungen nach § 1 I UVG ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlung zu bewilligen. (amtlicher Leitsatz)

OVG Koblenz v. 23.07.14 7 A 10330/14

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Die Unterhaltsvorschußkasse hätte zu leisten gehabt und sofort Strafanzeige gegen den Vater nach § 170b zu erstatten. So klar liegt selten ein Fall der Unterhaltspflichtverletzung.

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