Einstweilige Verfügung auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.08.2014

Das LAG Hessen hatte zu entscheiden, ob ein Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen kann, seine Mitglieder für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung von der Arbeitsleistung freizustellen und ihnen einen Kostenvorschuss zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Zu seiner Überzeugung hatte der Betriebsrat nicht den wirtschaftlichsten Anbieter ausgewählt. Unter Berücksichtigung der Seminargebühren, der Reise- und der Übernachtungskosten war ein anderer Anbieter rund 2.800 Euro günstiger. Außerdem dauerte die inhaltlich vergleichbare Schulung dort nur 4 und nicht 5 Arbeitstage, sodass die Betriebsratsmitglieder einen Tag weniger im Betrieb ausfielen.

Über diesen Einzelfall hinaus hat das LAG bemerkenswerte Leitsätze aufgestellt:

Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht.

Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann.

Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer Acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.

Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.

LAG Hessen, Beschl. vom 4.11.2013 - 16 TaBVGa 179/13, BeckRS 2014, 70908

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