OLG Düsseldorf: Trotz aller Kritik bleibt PoliScan standardisiertes Messverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.08.2014
Rechtsgebiete: PoliScan SpeedStrafrechtVerkehrsrecht|5279 Aufrufe

PoliScan Speed ist ja mittlerweile fast schon ein Blogklassiker. Jetzt hat mal wieder das OLG Düsseldorf dazu Stellung bezogen. Nichts wirklich Neues, aber immerhin wichtig:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Einzelrichterbesetzung (vgl. nur VRR 2010, 116; Beschluss IV-1 RBs 93/10 vom 13. August 2010) bietet die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Von den meisten Oberlandesgerichten wird diese Ansicht ausdrücklich geteilt (OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Köln, III-1 RBs 277/12 vom 30. Oktober 2012, und OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 236/10 vom 21. April 2010 <jeweils zitiert nach juris>; noch offen gelassen bei OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 155). Gegen die Einordnung als standardisiertes Messverfahren hat sich – soweit ersichtlich – bisher kein Oberlandesgericht ausgesprochen. Allerdings ist dem Messverfahren diese Anerkennung in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden (so etwa AG Tiergarten DAR 2013, 589; AG Aachen DAR 2013, 218; AG Dillenburg DAR 2009, 715; AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26. Februar 2014 <juris>).

b) Der Senat hat aus diesem Anlass die Fragestellung nochmals überprüft, hält aber auch in der Besetzung durch drei Richter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Diesen Anforderungen wird das auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitende Messverfahren PoliScan Speed/Vitronic gerecht, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

aa) Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (OLG Bamberg ZfSch 2013, 290; Cierniak ZfSch 2012, 664). Die hiergegen in Teilen der amtsgerichtlichen Rechtsprechung aufgekommenen Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sie geben vielmehr Anlass zu dem Hinweis, dass der Bundesgerichtshof in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Begriff des standardisierten Messverfahrens gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick hatte (BGHSt 39, 291, 297, 302 und BGHSt 43, 277, 284). Das – normierte – Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und – wenn notwendig – die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).

bb) Angesichts der erfolgten Bauartzulassung besteht auch kein Anlass, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu versagen, weil ein Sachverständiger – mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen – die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (so ausdrücklich BGHSt 39, 291, 297). Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßige Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige (Landes-)Behörde – unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (so bereits BGHSt 39, 291, 299; vgl. ferner OLG Schleswig SchlHA 2013, 450). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.

cc) Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerte Kritik am Zulassungsverfahren hinsichtlich des Messgerätes PoliScan Speed ist unberechtigt. Im Einzelnen:

(1) Dass das Gerät zugelassen wurde, obwohl der auf PoliScan-Fotos eingeblendete „Auswerterahmen“ nicht die Zone der Messwertentstehung abbildet, stellt keinen Verstoß der PTB gegen ihre eigenen Vorgaben dar (so aber Schmedding/Neidel/Reuß SVR 2012, 121, 126 unter Hinweis auf die PTB-A-18.11. Abschnitt 3.5.4, heute 3.5.3). Vielmehr legt die gültige Bauartzulassung des Gerätes in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 EO ausdrücklich fest, dass von dieser Anforderung hier in Übereinstimmung mit der Gesetzes- und Verordnungslage abgesehen werden konnte, weil „auf andere Weise (Detektion der Fahrzeuge im Messbereich…) eine zweifelsfreie Zuordnung eines Messwertes zu einem dokumentierten Fahrzeug sichergestellt ist“ (vgl. Stellungnahme der PTB, aaO, Nr. 4b).

(2) Die im Hinblick auf Zeitverzögerungen zwischen Messwertbildung und Fotoentstehung geäußerte Besorgnis einer Fehlzuordnung (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, aaO, S. 124: „Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rahmenzuordnung zum richtigen Kfz im dichteren Verkehrsgeschehen“) ist ebenfalls unbegründet. Laut Stellungnahme der PTB (aaO, Nr. 4c) sind in Bezug auf die Positionierung des Auswerterahmens bei den Vorgängerversionen der hier verwendeten Gerätesoftware 1.5.5 zwei Auffälligkeiten aufgetreten: Der eine Effekt betraf eine Fehlzuordnung bei sehr langsam fahrenden Fahrzeugen, allerdings nur im Falle eines Hinzutretens „künstlicher“, in realen Verkehrssituationen niemals beobachteter Rahmenbedingungen/Fahrmanöver. Der andere Effekt trat bei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit auf und war auf einen Gerätedefekt zurückzuführen, der für den Anwender stets sofort erkennbar wurde (unverwertbares Foto) und im jeweiligen Einzelfall zur Aussonderung des betroffenen Gerätes führte. Bei diesem Sachstand stellte sich schon die (weitere) Nutzung der Vorgängerversionen des Messsystems PoliScan Speed als messtechnisch und zulassungsrechtlich unbedenklich dar. Erst recht gilt dies für die – hier eingesetzte – Softwareversion 1.5.5, bei der laut Stellungnahme der PTB die beiden vorerwähnten Effekte zuverlässig auszuschließen sind.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass das weit verbreitete und seit Jahren eingesetzte System PoliScan Speed/Vitronic Gegenstand diverser Untersuchungen und sachverständiger Diskussionen gewesen ist, ohne dass – soweit für den Senat ersichtlich – der Fall einer Fehlzuordnung des gefertigten Lichtbildes in einer realen Verkehrssituation dokumentiert wurde. Entsprechendes haben selbst die Versuchsreihen der – dem Gerät teils sehr kritisch gegenüberstehenden – Sachverständigen nicht zutage gefördert (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, aaO; Winninghoff/Hahn/Wietschorke DAR 2010, 106 ff; vgl. ferner auch OLG Karlsruhe DAR 2010, 216 zu Versuchsreihen der DEKRA zwecks Überprüfung eines Einzelgeräts). Der Senat sieht daher keinerlei greifbare Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der Bauartzulassung des Gerätesystems PoliScan Speed.

c) Da die Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren erfolgt ist, bilden bereits die im angefochtenen Urteil enthaltenen Angaben zum verwendeten System, zum Messwert und zum vorgenommenen Toleranzabzug die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des im Einzelfall zur Anwendung gekommenen Messgeräts können aufgrund einer Sachrüge nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen hierfür bereits in den Urteilsfeststellungen Niederschlag gefunden haben (BGHSt 39, 291, 303; BGHSt 43, 277, 282).

Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Messung mit einem gültig geeichten Gerät unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Bedienungsanleitung (und ohne aus dem Messprotokoll ersichtliche Besonderheiten) durch eine in der Handhabung des Messverfahrens geschulte Person vorgenommen wurde. Weitergehender Ausführungen zur Durchführung der „erforderlichen Gerätetests“ (S. 18 der Rechtsbeschwerdebegründung) bedurfte es nicht. Soweit der Betroffene einwendet, der als Zeuge vernommene Messbeamte habe sich in der Hauptverhandlung „an den hier fraglichen Messtag“ nicht mehr erinnern können und sein Schulungsnachweis datiere vom 24. Juni 2009 (S. 20 der Rechtsbeschwerdebegründung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das bei der materiellrechtlichen Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14

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