Gestaffelte Anbietpflicht?
von , veröffentlicht am 29.08.2014Der Vermieter will zwei Wohnungen in einem Mehrparteienhaus beziehen (EG, 1. OG), um sie mit seiner Familie zu nutzen. Zu diesem Zweck hat er die Immobilie erworben. Damit wird er seine Eigenbedarfskündigung (schlüssig) begründen.
Die Kündigungsfrist des EG-Mieters beträgt drei Monate und die des Mieters im 1. OG läuft nach neun Monaten ab. Im 3. OG ist bei Ausspruch der beiden Kündigungen eine Wohnung frei. Der Vermieter fragt sich, ob er die Wohnung nur einem oder beiden Mietern anbieten muss.
Ich habe dazu nichts gefunden. M.E. muss der Vermieter beiden Mietern die freie Wohnung anbieten und derjenige erhält den Zugriff, der als Erster sich meldet bzw. einen Mietvertrag abschließt.
Eine gestaffelte (zuerst dem EG-Mieter und wenn der absagt dem Mieter im 1. OG) Anbietung würde zu einer Verletzung der Anbietpflicht im Verhältnis zum Mieter im 1.OG führen (umgekehrt genauso).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenI. S. kommentiert am Permanenter Link
Würde das bedeuten, dass er die Wohnung ggf. 9 Monate leerstehen lassen müsste, bis die Kündigungsfrist des Mieters im ersten OG abgelaufen ist, wenn der schneller ist?
Oder gäbe es die Möglichkeit, dass er die Wohnung beiden mit Stichtag "in 3 Monaten" anbietet? Gibt es da eine "Zumutbarkeitsregelung"?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Selbstverständlich kann der Vermieter sein Angebot mit einer Frist verbinden (z.B. 8 Tage)
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Ich meinte keine "annehmen bis"-Frist, sondern habe mich auf den Beginn der Laufzeit des Mietvertrages bezogen.
Der Vertrag kann ja Monate vorher abgeschlossen werden. Aber wenn das neue Mietverhältnis für die Wohnung 3.OG erst in 9 Monaten beginnt, muss der Vermieter sie entweder so lange leerstehen lassen, oder für die Übergangszeit einen befristeten Mietvertrag abschließen, falls er dafür einen Interessenten findet.