Bemessung der Pauschgebühr
von , veröffentlicht am 12.09.2014Welche Umstände bei der Bemessung einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden können, hat das OLG Stuttgart in dem instruktiven Beschluss vom 20.06.2014 – 2 ARs 96/13 – ausführlich dargestellt. Insbesondere hat das Gericht darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Verfahrens(unter-)abschnitts die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht ganz und teilweise kompensiert werden kann, beispielsweise wenn der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Verhandlungstag weniger als eine Stunde teilgenommen hat, dann kann die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr abgezogen werden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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