Freibeweis im OWi-Verfahren wegen Verjährung: STATUSBLATT des Rechtsamtes reicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.09.2014

Der "Freibeweis" ist immer eine etwas merkwürdige Geschichte. In OWi-Sachen spielt er etwa bei Verfahrenshindernissen eine Rolle, so etwa bei Klärung der Frage, ob Verjährung eingetreten ist. Um das zu klären, hatte das OLG Hamm ein "Statusblatt" des Rechtsamtes eingeholt und dieses ausreichen lassen, um die Verjährungsunterbrechung festzustellen:

 Bezüglich der erhobenen Sachrüge merkt der Senat an, dass zunächst Bedenken bestanden, ob der mehr als dreimonatige Zeitraum zwischen dem Tatzeitpunkt der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Erlass des Bußgeldbescheides durch die Stadt E und damit der Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG durch eine der in § 33 Abs. 1 aufgeführten Handlungen rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die im Freibeweisverfahren durch den Senat eingeholte Auskunft beim Rechtsamt der Stadt E vom 02.01.2014 hat aber auf der Grundlage des vom Rechtsamt übersandten Statusblattes zu der hier in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit ergeben, dass die Verfolgungsverjährung am 23.07.2012 durch den Ausdruck des Anhörungsbogens rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist.

  OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2014 - 1 RBs 164/13 BeckRS 2014, 14058

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