Der Vorstand wird verurteilt ... und die Firma zahlt

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.09.2014

Wird ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft mit einer Geldstrafe, Geldauflage oder  – im Fall eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens – Geldbuße abgeschlossen, ist das Unternehmen häufig bereit die Zahlung zu übernehmen, um darüber keine große öffentliche Diskussion aufkommen zu lassen.

Vorweg: Die Zahlung ist weder als Begünstigung noch wegen Strafvereitelung nach §§ 257, 258 StGB  verboten (BGHZ 41, 223, 229; BGHSt 37, 226, 229). Erst recht gilt dies für die Übernahme einer Geldauflage bei Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO.

Dass dies gesellschaftsrechtlich nicht so ohne weiteres geht, hat der BGH vor kurzem im Urteil vom 8. Juli 2014 (II ZR 174/13) festgestellt. Das Bezahlen einer Geldstrafe, Geldauflage oder Geldbuße steht nur dann im Ermessen des Kontrollgremiums, wenn der Manager mit der ihm vorgeworfenen Tat nicht zugleich pflichtwidrig gegenüber der Gesellschaft gehandelt hat. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein. Vielmehr wird regelmäßig bei einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Dienst eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft vorliegen. In einem solchen Fall muss bei einer Aktiengesellschaft die Hauptversammlung gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG der Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen. Denn steht eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds im Raum, haben die Aktionäre an der Aufklärung großes Interesse.

Der BGH schränkt aber noch weiter ein: der Aufsichtsrat hat insoweit kein Ermessen, eine Pflichtwidrigkeit zu verneinen, und kann sich deshalb nicht die alleinige Kompetenz zur Übernahme der Sanktion zubilligen. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Vorstands pflichtwidrig ist, geht es nicht um ein unternehmerisches Handlungsermessen, sondern um Fragen des Erkenntnisbereichs, für die von vornherein allenfalls die Zubilligung eines begrenzten Beurteilungsspielraums im Betracht kommt.

Weiterhin: erst nach drei Jahren der etwaigen Tat dürfen die Anteilseigner über die Erstattung entscheiden. Dies folgt aus der von den Bundesrichtern vorgenommene Gleichstellung mit einem Verzicht auf Ersatzansprüche.

Künftig wird es also heißen: der Vorstand wird verurteilt und er zahlt - und eben nicht die Firma, weil sie nicht darf! 

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10 Kommentare

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Untechnisch Gesprochen: Irgendwie gefällt mir diese Tendenz zur Verrechtlichung wirtschaftlicher Sachverhalte nicht. Ohne die Entscheidung gelesen zu haben, aber Herr Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg zeigt bereits das Hauptargument auf, wieso die Gesellschaften zahlen: Um Diskussionen zu vermeiden. Da ein Verfahren gegen einen Vorstand - unabhängig vom Ausgang - stets negative Auswirkungen hat, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein dies zu vermeiden, indem man gegenüber diesem Vorstand entsprechende Erklärungen abgibt.

Die wirtschaftlich und strafrechtliche Betrachtung haben verschiedene Zielrichtungen: Die wirtschaftliche ist auf die Zukunft gerichtet, Ziel ist der zukünftige Gewinn. Die strafrechtliche ist auf die Beurteilung einer vergangenen Handlung gerichtet. Aus den unterschiedlichen Zielrichtungen können entsprechend verschiedene Entscheidungen resultieren. Hier dann gesellschaftsrechtlich die strafrechtliche Sichtweise durchzusetzen halte ich für problematisch.

Dies scheint mir aber der allgemeinen Tendenz der Verrechtlichung zu entsprechen (siehe die Diskussion um das Gnadenrecht).

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@ Oph: wirtschaftliche Sachverhalte haben immer eine Rechtsgrundlage (Schwarzmärkte mal ausgenommen). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Angestellter (Vorstand) pflichtwidrig, also zum Schaden der Eigentümer (Aktionäre) gehandelt hat. Sollen es etwa Angestellte unter sich auskungeln, zu Lasten der Firmeneigentümer ihre eigenen Verfehlungen zu finanzieren? Und wenn das Vorstände dürften, warum nicht gleich alle? Fänden Sie das als Aktionär gut oder wollten Sie sich als Eigentümer nicht das Recht vorbehalten zu entscheiden, wie mit Ihrem Geld umgegangen wird?

Es wäre durchaus hilfreich, die Entscheidung zu lesen. Übrigens: anders als eine Investition ist eine Geldbuße eine Ausgabe, die nicht in die Zukunft gerichtet ist und keine Rendite erwarten lässt.

 

Mein Name schrieb:

Übrigens: anders als eine Investition ist eine Geldbuße eine Ausgabe, die nicht in die Zukunft gerichtet ist und keine Rendite erwarten lässt.

 

Die "Investition" ist die Inkaufnahme einer Geldbuße. Sie wird ggf. später fällig - oder auch nicht. Das ist wirtschaftlicher Alltag und auch nicht sonderlich verwerflich, gemessen an den Blüten der Regulierung.

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@ Mein Name: Selbstverständlich ist die Argumentation folgerichtig. Das Problem ist hierbei die öffentliche Wahrnehmung solcher Streitigkeiten, da Streit in der öffentlichen Meinung stets als negativ angesehen wird. Ich gebe zu, das mögliche Ergebnis ist Paradox, nämlich das es für eine Gesellschaft besser sein kann einen Vorstand für eine Pflichtverletzung "zu belohnen", als konsequent zu handeln. Aber es kommt halt nur darauf an, was besser für die Gesellschaft ist. Insoweit wäre die Zahlung eine Investition zur Vermeidung negativer Werbung.

Nach Lesens der Entscheidung ist doch zunächst festzustellen, dass das Verfahren noch länger dauert und das es eine neue Beweisaufnahme zu den Pflichtverletzungen geben wird. Insofern besteht die Gefahr negativer Werbung weiter.

Als Aktionär interesiert mich doch eigentlich nur, welcher Vorstand die besten Ergebnisse bringt und wie er das schafft ist mir egal.

 

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Oph schrieb:
nämlich das es für eine Gesellschaft besser sein kann einen Vorstand für eine Pflichtverletzung "zu belohnen", als konsequent zu handeln. Aber es kommt halt nur darauf an, was besser für die Gesellschaft ist. Insoweit wäre die Zahlung eine Investition zur Vermeidung negativer Werbung. ... Als Aktionär interesiert mich doch eigentlich nur, welcher Vorstand die besten Ergebnisse bringt und wie er das schafft ist mir egal.
Wenn es für die Firma besser sein sollte, haben die Eigentümer die Möglichkeit, die Geldbuße zu übernehmen - aber eben nur sie.

Die Investition zur Vermeidung negativer Werbung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Vorstände müssen diese eben selbst vorstrecken. Und wenn ein Vorstand illegal handelt, zahlt die Strafe z.B. bei einem Kartellverstoß erst einmal die Firma - wie viel von einer Millionenbuße vom Verursacher eingetrieben werden kann, können Sie sich vorstellen.

"Als Aktionär interesiert mich doch eigentlich nur, welcher Vorstand die besten Ergebnisse bringt und wie er das schafft ist mir egal."

 

Ja, aber doch bitte auf legale Weise.

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Völlig richtig!

Außerdem sollte man einmal bedenken, was für ein Signal diese Firma an die Allgemeinheit sendet:

Seht her! Bei uns brauchen die Vorstände die Strafen oder Auflagen, sprich: die Folgen, die sie für ihre Verfehlungen von den Gerichten aufgedrückt erhalten haben, im Gegensatz zu Euch Normalbürgern nicht zu tragen.

Es ist auch eine Frage der Gerechtigkeit.

Und "Wirtschafts"-Könige. die über dem Gesetz bzw. den Folgen einer Gesetzesverletzung stehen, wollen wir doch alle nicht haben.

 

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Es klingt zwar nett, ist mir aber zu pauschal: 

Die Beurteilung der öffentlichen Wirkung einer Handlung ist Aufgabe des Vorstandes, daher ist es mE eine Leitungsfrage des Unternehmens. 

Wenn "Wirtschafts"-Könige über dem Gesetz stehen würden, gäbe es die Strafen nicht. Auch ist es keine Gerechtigkeitsfrage, dann an sonsten müsste man eine Regelung schaffen, dass niemand die Strafe eines anderen bezahlen dürfte (wäre unpraktikabel). Ob nun die Eltern die Strafe ihres Sohnes oder die Firma die Strafe ihrer Vorstände zahlt ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten gleichwertig. Im übrigen ist Gerechtigkeit nach meiner Auffassung in subjektives Gefühl und eben nicht objektiv, aber das ist eine andere Diskussion.

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Mag sein, dass den Vorständen der Unternehmen die Meinung der Normalbürger nicht interessiert, sollte es aber gerade in diesem sensiblen Bereich.

Vergleiche tendieren dazu zu hinken. Es macht einen Unterschied, ob Eltern aus der persönlichen Verbundenheit zu ihrem Kind dafür aufkommen oder ob ein Gremium, das letztlich die Vermögensinteressen Dritter zu verwalten hat, ohne Zustimmung der eigentlich Berechtigten einfach den Ausgleich einer Geldstrafe pp. durch die Gesellschaft anordnet. Im ersten Fall mindert die Zahlung das Vermögen der Familie, die dieses eben so als Berechtigte beschlossen hat. Im zweiten Fall wird Vermögen (Eigentum) Dritter ohne deren Zustimmung beeinträchtigt. Das hat für mich schon mehr als ein Geschmäckle.

Richtig ist nur, dass dem Staat es letztlich egal ist, wer zahlt, Hauptsache es wird gezahlt.

Ihren Gedanken zu Ende gedacht, könnte man dann eigentlich auch das Absitzen einer Haftstrafe durch einen Dritten zulassen.

Diese Diskussion macht deutlich, dass es Gesellschaftsgruppierungen gibt, die ihr eigenes abgehobenes Süppchen kochen.

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Der Deutsche Juristentag in Hannover befasst sich diese Woche mit der vielfach als reformbedürftig  angesehenen Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten. Dabei wird sicher auch über das Urteil des BGH vom 8. Juli 2014 gesprochen werden, wenn im Rahmen der Reformvorschläge die Abschaffung der Dreijahresgrenze zur Abstimmung kommt (hier zu den Thesen der Gutachter und Referenten).

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