Geschichten, die das Leben schreibt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.09.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht3|3418 Aufrufe

Rosamunde Pilcher ist gestern 90 geworden. Das Leben schreibt bessere Geschichten:

Sie und er pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben.

Sie wünschte sich ein Kind wünschte, doch er war zeugungsunfähig.

So kam man auf die Idee einer Samenspende.

Er besorgte das Fremdsperma, im dritten Versuch klappte es mit der heterologen Insemination und sie gebar ein Mädchen.

Zwar anerkannte er nicht die Vaterschaft, doch unterschrieb er die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit Mutter und Kind fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.

Dann kam es zur Trennung und nun verlangt das Kind (vertreten durch die Mutter) von ihm Unterhalt.

Während das Landgericht (Achtung, keine Familiensache) die Klage noch abwies, gab das OLG dem Kind recht, indem es einen vertraglichen Unterhaltsanspruchs des Kindes annimmt.

Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern sei aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handele es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt solle vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitrage, dann geb er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen wolle. Das Verhalten könne aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthalte eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehem v. ann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.

Für einen nicht verheirateten Mann könne nichts anders gelten.

OLG Stuttgart v. 04.09.2014 - 13 U 30/14

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3 Kommentare

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Und ich dachte immer, der entscheidende Unterschied zwischen einem verheirateten und nicht verheiratetem Mann ergebe sich aus dem Gesetz, insbes. aus § 1592 (1) BGB.

Ich hätte mehr Verständnis, wenn das Gericht die Handlungen der Mannes als Anerkennung iSv § 1592 (2) gewertet hätte - aber so weit lässt sich das BGB dann doch nicht zurechtbiegen.

Wie verträgt sich denn die vom OLG behauptete Analogie zur Adoption mit § 1741 (2)?

 Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.

Diese "Zwangsadoption durch konkludentes Handeln" erscheint mir doch auf sehr wackligen Grundlagen zu stehen. In den allgemeinen Vorschriften zum Unterhalt (s. § 1615a) finde ich jedenfalls keine Anspruchsgrundlage, die auf einen vom OLG postulierten vertragsähnlichen Zustand schließen lässt (insbesondere wenn der Beklagte bestreitet, dass er die Samenspende beschafft habe, die zur Schwangerschaft führte). Und § 1600 (5) gilt ausdrücklich nur für Eheleute und befasst sich mit der Abstammung, nicht mit der Unterhaltspflicht. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren - ist etwas über Revision bekannt? Oder darüber, wie konkret die Erklärung des Beklagten anlässlich des ersten, vergeblichen Versuchs, „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen“ zu wollen, sich auf diesen ersten Versuch bezog oder ob sie eher allgemein gehalten war?

 

1600 V gilt auch für Unverheiratete. Das Problem ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Option der Einwilligung des Vaters die Formerfordernisse einer Adoption unterläuft. Ansonsten verschweigt Herr Burschel in der Zusammenfassung, dass der Mann auch ggü. dem Arzt eine Erklärung unterzeichnete, die wohl etwas salopp gewesen sein dürfte, aber zumindest in der Zwecksetzung dem empfohlenen Formular gleichkommt. Damit ist das Urteil etwas nachvollziehbarer.

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Dann Frage ich mich allerdings, warum ein sozialer Vater nicht auch finanzielle Verpflichtungen übernehmen muss, sobald er die Mutter geehelicht hat.

Im Sozialrecht gang und gebe. Selbst ohne Trauschein. Zusammeleben genügt.

Warum nicht auch im Familienrecht?

Hier fließt KU zusätzlich zum Einkommen des sozialen Vaters. 

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