Toilettenfrau erstreitet vor dem ArbG Gelsenkirchen 1000 Euro Trinkgeld

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.09.2014

Anfang des Jahres ist an dieser Stelle über den Kampf einer Toilettenfrau (sog. „Sitzerin“) um Anteile an den Sammelteller-Einnahmen im Oberhausener Einkaufszentrum Centro berichtet worden (Beck-Blog-Beitrag vom 25.1.2014). Ihr Arbeitgeber, ein Reinigungsunternehmen, wollte das gesamte Geld vom Sammelteller einbehalten. Sie bekommt vom Unternehmen einen Stundenlohn von 5,20 Euro brutto (Ab 1.1.2015 lässt hier der Mindestlohn grüßen!). Das Unternehmen ist der Auffassung, dass es sich um ein freiwilliges Nutzungsentgelt handele. So würden es auch die Besucher sehen. Damit stehe das Geld allein dem Arbeitgeber zu. Einen erkennbaren Hinweis gab es für Besucher nicht. Die Klägerin hingegen sieht in dem auf den Sammelteller gelegten Geld ein ihr gebührendes Trinkgeld. In einem ersten Verfahren hatte das ArbG Gelsenkirchen einen grundsätzlichen Anspruch der Toilettenfrau auf einen Anteil bejaht und das Unternehmen zunächst zur Auskunft über die Höhe der eingenommenen Gelder verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte das LAG Hamm im April verworfen. Im Rahmen einer Zahlungsklage beanspruchte die Toilettenaufsicht nunmehr ein Zwanzigstel der Trinkgelder. Das wären 1500 Euro gewesen (ausgehend von 30.000 € Trinkgeldern in zwei Monaten im Centro Oberhausen). Vor dem ArbG Gelsenkirchen verglichen sich nun beide Seiten auf Vorschlag des Gerichts. Demnach erhält die Klägerin einen Geldbetrag von 1.000 €. Die Gewerkschaft IG Bau hofft nun, dass auch andere Toilettenfrauen von der Entscheidung angeregt werden. „Dieses Urteil könnte und sollte auch andere Sitzerinnen ermutigen, für ihre Rechte zu kämpfen“, sagte eine Gewerkschaftssekretärin dem WDR.

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