OVG Münster: Polizei darf Bewerber mit großflächigen Unterarmtätowierungen ablehnen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.10.2014

Zur Frage, ob die Ablehnung tätowierter Polizeibewerber rechtens ist (hierzu zuletzt VG Aachen Beck-vom 29.11.2012 - 1 K 1518/12, Blog-Beitrag vom 30.11.2012), liegt nunmehr ein – allerdings im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene - Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 26.9.2014, 6 B 1064/14) vor. Im Streitfall begehrte ein Bewerber im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hatte die Einstellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden. Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen stellten daher ein Einstellungshindernis dar. Der Bewerber hatte geltend gemacht, er könne auch im Sommer langärmelige Uniformhemden tragen, die seine Tätowierungen verdeckten. Dieser Argumentation ist das OVG Münster nicht gefolgt: Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Vergleichbare Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für den Bereich der Privatwirtschaft liegen derzeit – soweit ersichtlich – nicht vor. Hier dürften andere Regeln gelten. Einem privaten Arbeitgeber steht es frei, einen Bewerber unter Hinweis auf sichtbare Tätowierungen oder Piercings abzulehnen, etwa weil er Bedenken hat, wie seine Kunden darauf reagieren würden. Diskriminierungsschutz nach dem AGG könnte der abgelehnte Bewerber in einem solchen Fall nicht beanspruchen.

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11 Kommentare

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Würde ein Mann mit großflächigen Tätowierungen eine Polizeiuniform tragen, und versuchen mich anzuhalten oder zu durchsuchen, dann würde ich ihn für einen als Polizisten verkleideten Verbrecher halten, der mich überfallen will.

Von daher ist es verständlich, wenn ein Innenminister solche Leute nicht zu Polizisten machen will.

Polizisten können nur dann einen guten Job machen, wenn die Bürger ihnen vertrauen.

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"Es könne bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden habe, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert würden. Alleine die Größe der Tätowierungen könnte Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen "Note" eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stünden im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und böten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen - auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen könnten, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen."

 

Eine grandiose Argumentation. Man kann nicht feststellen, dass die Bevölkerung jenes Erscheinungsbild bei Polizisten toleriere, welches man durch gerichtliche Entscheidung bei der Polizei nicht zulässt. Man darf sich wie stets die Frage stellen, wie das Gericht hier überhaupt die "Anschauungen der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit" in Bezug auf Tätowierungen ermittelt hat. Es drängt sich die Vermutung auf, man hat sie anhand der Anschauungen des erkennenden Senats bestimmt.

Die Frage, die sich tatsächlich stellt, ist diejenige, warum man der (potenziellen) Borniertheit der Bevölkerung, aufgrund von Tätowierungen Misstrauen zu entwickeln, hier den Vorrang einräumt. Hoffentlich lehnen sie bald mal einen ab, der eine große Narbe im Gesicht hat. Es ist ja hinlänglich bekannt, dass auch solchen Personen nicht zu trauen ist.

 

 

 

 

 

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Bis vor einiger Zeit sah man Tätowierungen hauptsächlich bei ehemaligen Strafgefangenen, Prostituierten, Pornodarstellern, Matrosen, Personen ohne festen Wohnsitz, Schaustellern, Obdachlosen, Rockern, Türstehern, Zuhältern, Punkern, Autonomen, Skinheads, Drogenkonsumenten, und anderen Leuten am Rande der Gesellschaft, welche in den Augen der kleinbürgerlich-biederen Otto-Normalverbrauchers wohl eher nicht gerade  vertrauenswürdig erschienen, und denen nicht gerade eine Leitbildfunktion oder Autorität zugesprochen wurde.

Esrt dadurch, daß in jüngster Zeit auch viele Filmschauspieler, Fotomodelle und Spitzensportler deutlich sichtbar Tattos tragen, wurden Tattos auch für etwas breitere Bevölkerungschichten bekannter und interessanter und als nachahmenswert empfunden.

Bedenkt man, daß Tätowierungen das Risiko einer Ansteckung mit auch auf andere Art als durch Tätowierung ansteckenden Infektionskrankheiten bergen, wie etwa zum Beispiel Hepatitis, die zu einer tödlichen Leberzirrose führen kann, dann ist es verständlich, daß auch heute noch viele bürgerlich-konservativ denkende Menschen zu Leuten mit Tätowierungen lieber gerne Distanz wahren, und nicht geneigt sind diesen Leuten Autorität und Integrität und Vertrauen und Inteligenz und Weisheit und Kompetenz und Klugheit und Vernunft zuzusprechen.

Mal ganz ehrlich - welche Familienvater oder welche Mutter würde sich nicht etwas unbehaglich fühlen, wenn etwa die eigene 16-jährige Tochter von einem vermeintlichen neuen Freund abgeholt wird, der über und über mit Tätowierungen dekoriert ist?

Wer wäre da völlig unbesorgt und sicher, daß die Tochter bei einem solchen Mann wirklich in guter Gesellschaft und in guten Händen ist?

 

 

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Und darum kann man sich halt streiten. Ob die dümmlich oberflächlichen Vorurteile des kleinbürgerlich-biederen Otto Normalverbrauchers unsere Rechtsordnung leiten sollten.

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@ joey: deutlich sichtbare Narben kann man auch durch ungewollte bzw. unverschuldete Fremdeinwirkung bekommen (Beispiel: Franck Ribéry), Tätowierungen nicht. 

Dass die zitierte Argumentation ein Zirkelschluss ist, stimmt allerdings. Dennoch ist die Argumentation qua Uniform (entindividualisierter Funktionsträger) nicht von der Hand zu weisen - sichtbare Piercings müssen z.B. herausgenommen werden.

Naja, der Kläger war ja durchaus bereit, sich wieder zu "entindividualisieren". Aber das Interesse des Landes, nur Polizisten mit der gleichen Hemdenlänge zu beschäftigen, war dann nochmals wichtiger als das Interesse des Klägers.

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Ein großer Freund von Tätowierungen bin ich persönlich nicht gerade. Auch ein zu martialisches oder dubioses Aussehen von Polizisten finde ich unangebracht. Die Entscheidung oder vielleicht die Linie der Polizei jedoch beunruhigt mich irgendwie. Vielleicht ist es rechtlich zulässig, diese Grenze so aufzustellen, aber rechtlich zulässig ist noch nicht "richtig".

Erst einmal muss man m. E. festhalten: Es fällt nicht jede Individualität hinter die Neutralität zurück, auch nicht bezüglich des Aussehens. Gesicht, Frisur, Bart, Körperbau, Gestik usw. bleiben die des Uniformträgers. Die Zielsetzung ist daher in der postulierten Absolutheit illusorisch.

Aber auch im Detail stecken Schwierigkeiten: Die Begründung, mit der Tätowierungen untersagt wurden, würde auch gelten für jedwedes andere außergewöhnliche Aussehen, ob nun angeboren oder selbst gewählt. Auch Gesicht, Körperbau usw. sind dabei aber keineswegs nur "gottgegeben", sondern durchaus beeinflussbar. Ein "Bodybuilder-Polizist" wirkt auf mich persönlich weniger vertrauenserweckend als ein Polizist mit normalem oder gesetztem Körperbau - würde ich es deswegen der Polizei Bodybuilding verbieten? Nein, wohl nicht.

Meines Erachtens sollte der Einzelfall stärker berücksichtigt werden, als es offenbar der Fall ist. Wie genau sehen die Tätowierungen aus? Welchen Eindruck erwecken sie beim Betrachter? Gibt es vielleicht auch Bürger, auf die sie positiv wirken? Welchem Hintergrund, welcher Motivlage entspringen sie? Gibt es einen religiösen, herkunftsbezogenen oder sonstwie grundrechtlich geschützten Bezug? Ein Reichsadler auf der Stirn bspw. käme mir bedenklicher vor als der - einmal angenommen - zurückhaltend gestaltete Name der Tochter auf dem Unterarm (innen? außen?).

Langfristig wird man sich in diese Frage m. E. umorientieren müssen. Deutschland wird insgesamt bunter werden, sowohl in Bezug auf angeborene Haut- und Haarfarben als auch auf künstliche. Die Polizei muss, sollte und möglicherweise darf nicht auf einem Menschenbild der 50erJahre verharren - auch um für alle Bürger glaubwürdig und ansprechend zu bleiben oder zu werden.

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Leser schrieb:
Aber auch im Detail stecken Schwierigkeiten: Die Begründung, mit der Tätowierungen untersagt wurden
Es wird ja nicht jede Tätowierung untersagt (ein Oberarmtribal, dessen unterer Rand beim Tragen des Kurzarmhemdes sichtbar ist, dürfte ebenso wenig ein Problem sein wie ein kleines Tattoo auf der Innenseite des Handgelenks - insofern ist auch der Polizistenalltag hier "bunter" geworden), hier geht es speziell um großflächige Unterarmtätowierungen. Und da differenziert die Bevölkerung zwischen kleinen und großflächigen Tattoos ebenso wie das Gericht.

Darin steckt jetzt keine neue Information - Streitgegenstand waren großflächige Unterarmtätowierungen. Worauf ich hinaus will: Ich würde wohl differenzieren danach, wie die großflächige Unterarmtätowierung aussieht, wirkt usw. "Großflächigkeit" allein finde ich da zu platt - ein kleiner Reichsadler wirkt anders als ein Porsche (oder was auch immer). Dass ein Herz auf dem Hintern bereits jetzt kein Problem darstellt, ist schon klar und war ja auch gar nicht Gegenstand der Entscheidung.

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@ Leser: die maßgebliche Wirkung entsteht eben alleine durch die Großflächigkeit, nicht durch die - beabsichtigte? empfundene? vermutete? - Bildaussage des Tattoos. Eine künstlerische "Inhaltskontrolle" wäre dem Gericht ebenso wenig zuzumuten wie dem Durchschnittsbürger, bei dem das Großflächentattoo bereits auf größere Entfernung einen Eindruck erweckt (nämlich den einer gesellschaftlichen Randgruppe, die sich durch ihre Körperkunst bewusst vom "Mainstream" abgrenzen will), bevor er feststellen kann, ob das nun Namen von Kindern oder von Straßengangs sind.

Diese Annahme kann man treffen, muss man aber nicht. Ich persönlich glaube, dass diese Einschätzung zu pauschal ist. Nur als Beispiel: Kann ein Durchschnittsbürger "bereits auf größere Entfernung" ein Tattoo überhaupt wahrnehmen, dass zwar "großflächig" ist, aber in sehr unaufdringlichen, hautnahen Farben gestaltet ist? Und ist "der Durschnittsbürger" heute gegenüber Tätowierungen noch so skeptisch? Umfragen zur "Homoehe" und anderen Themen, die als höchst kontrovers betrachtet werden, zeigen doch häufig, dass die Kontroverse in der Bevölkerung schon lange vorbei ist. So sind auch Träger von Tätowierungen wohl keine "Randgruppe" mehr, sondern eine von vielen in einer pluralistischen Gesellschaft - wenn es überhaupt noch eine Gruppe ist.

Besseres Argument wäre vielleicht, dass die Polizei auch für den 80jährigen Mitbürger noch vertrauenserweckend sein soll, der vielleicht Tätowierungen noch als Ding für Seeleute und Strafgefangene ansieht. Dem könnte man sich auf rein tatsächlicher Ebene schon eher anschließen, müsste sich dann aber auch damit auseinandersetzen, dass es vielleicht Bevölkerungsgruppen gibt, die weiblichen oder nicht-"arischen" Polizisten vielleicht auch nicht vertrauen mögen. Zu diskutieren wäre dann die Frage, ob das Vorrang haben kann vor dem Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst.

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