LG München I: Auf zum EuGH: Sicherungspflichten für Betreiber von gewerblichen WLAN

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 09.10.2014

Dem Beschluss vom 18.09.2014 des LG München I (Az.: 7 O 14719/12) ist u.a. in Ziff. 3a zu entnehmen, dass dem Betreiber von gewerblichen WLAN wohlmöglich Sicherungspflichten – wie sie auch einen privaten WLAN-Betreiber treffen – aufzuerlegen sind. Das Gericht zieht hierbei einen Erst-Recht-Schluss dahingehend, dass wenn den privaten WLAN-Betreiber schon angemessene Sicherungspflichten treffen, dies erst Recht für einen gewerblichen Betreiber gelten müsse.

Dem steht jedoch nach Auffassung des LG die Regelung des § 8 TMG (keine Haftung bei bloßer Durchleitung von Informationen) entgegen. Durch die Vorlage von insgesamt neun Fragen möchte das Landgericht nun vom EuGH klären lassen, ob im vorliegenden Fall die nationale Umsetzung des Art. 12 Abs.1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31/ EG durch § 8 TMG die Verantwortlichkeit des Klägers generell ausschließt.

Das LG setzt mit dem Beschluss das anhängige Verfahren zu einer Urheberrechtsstreitigkeit aus, um eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV einzuholen. Ein spannendes Verfahren. Was meinen Sie?

Quelle (RA Dr. Damm und Partner): http://www.damm-legal.de/lg-muenchen-i-grundsatzfrage-der-haftungsbefrei...

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