Keine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens bei Anwaltswechsel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.10.2014

Der Grundsatz, dass eine Anrechnung von Gebühren ausscheidet, wenn die Gebührentatbestände von verschiedenen Rechtsanwälten verwirklicht wurden, hat der BGH im Beschluss vom 27.08.2014 – VII ZB 8/14 - nochmals betont. Im konkreten Fall hatten einzelne Erwerber von Wohnungseigentum mit ihrem Anwalt ein selbstständiges Beweisverfahren betrieben. Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der in Rede stehenden Mängel wirksam an sich gezogen hat, die Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens mit einem anderen Anwalt auf Kostenvorschuss in Anspruch genommen. Nach der Entscheidung des BGH konnte sich die später zur Kostenerstattung verpflichtete Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens aufeinander anzurechnen seien, da diese von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden waren. Auch im Rahmen der Kostenfestsetzung war nach dem BGH entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.

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