OLG Köln zum Werktitelschutz von Apps - wetter.de

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 16.10.2014

Das OLG Köln findet, dass die Bezeichnung einer App grundsätzlich für einen Werktitelschutz geeignet ist. Hierbei sei auf die Grundsätze des Domainrechts zurückzugreifen. Einem Allgemeinbegriff wie „wetter.de“ könne kein Werktitelschutz für eine App zukommen.

Zum Sachverhalt: Die RTL Mediengruppe informiert seit Jahren unter der Website www.wetter.de sowie mittels einer App (wetter.de) über das Wetter. Sie klagte gegen einen österreichischen Konkurrenten, der eine Wetter-App betreibt, die mit „wetter DE“ bzw. „wetter-de“ bezeichnet ist. Die RTL Mediengruppe sieht hierdurch u.a. Werktitelrechte an der Bezeichnung „wetter.de“ verletzt, die sie für die eigene App benutzt.

Der Werktitelschutz wird im Allgemeinen von Medienunternehmen für Titel von Zeitschriften und Zeitungen aber auch für TV-Formate, Filme oder Bücher in Anspruch genommen. Der Schutz als Werktitel hat ein Ausschließlichkeitsrecht an dem Titel zur Folge. Genießt ein Verlag also Schutz an einem Zeitschriftentitel, dürfen andere Verlage den Titel nicht für ein eigenes Zeitschriftenformat verwenden. Hingegen kann die Verwendung als Titel eines TV-Formats möglich sein.

Der BGH geht davon aus, dass Werktitelschutz für einen Domain-Namen möglich ist, wenn der Verkehr in der Domain auch eine Bezeichnung für eine darunter abrufbare Website erkennt. Bei rein beschreibenden Domains sei dies in der Regel nicht der Fall (BGH vom 18.6.2009, I ZR 47/07 - Eifelzeitung).

Dieser Maßstab soll – so das OLG Köln – auch für Apps gelten. Allerdings sei „wetter.de“ ein rein beschreibender Begriff für einen Wetterdienst, so dass ein Werktitelschutz für die RTL-App nicht in Frage komme. Die Übertragung der Grundsätze des Domainrechts hinkt jedoch. Im Domainrecht spielt die Top-Level-Domain (z.B. „.de“) in der Regel zeichenrechtlich keine Rolle, da sie nun mal zwingender technischer Bestandteil der Domain ist und daher keine eigene kennzeichnende Funktion hat. Eine App ist aber eine mobile Anwendung und daher nicht unter einer Domain abrufbar. Es ist also nicht selbst selbstverständlich, eine Wetter-App mit einem Domain-Namen zu bezeichnen.

Für das OLG Köln ändert dies nichts daran, dass wetter.de als App-Bezeichnung insgesamt beschreibend zu verstehen ist. Denn für den Verkehr sei die Verwendung des Domainnamens lediglich ein Hinweis darauf, dass die App die ergänzende mobile Anwendung zur schon bestehenden Website ist. Er verstehe einen Zusatz wie "de" lediglich als nicht kennzeichnenden länderspezifischen Hinweis, also als einen Hinweis auf das Land, auf das sich der Dienst bezieht. Das bedeutet aber nicht, dass der beschreibenden Domain-Bezeichnung für andere Formate als Webseiten (als z. B. auch für Zeitschriften) die Eigenschaft als Werktitel abhanden kommt, nur weil der Verkehr das eine Format mit dem anderen als vom selben Bereiber stammend verknüpft. Auch greift der Hinweis auf die länderspezifische Funktion nicht bei Domainnamen mir einer Endung wie .com. 

Versteht der Verkehr die mit einem Domain-Namen bezeichnete App als ergänzendes Angebot zu einer bestehenden Website (so jedenfalls das OLG Köln), muss man konsequenterweise sogar von einem UWG-Verstoß (Irreführung, Behinderung) ausgehen, wenn der App-Betreiber die Domain des Konkurrenten zur Bezeichnung seiner App nutzt. Man mag sich dann fragen, ob das auch gilt, wenn der Domain-Name nur verfremdet (also nicht – wie im Fall – wetter.de, sondern Wetter - de oder Wetter_DE) übernommen wird. Vor diesen Überlegungen findet sich jedoch im Kölner Urteil nichts.

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