Kein Handy-Verstoß bei Start-Stopp-Funktion

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.10.2014
Rechtsgebiete: HandyStrafrechtVerkehrsrecht5|3550 Aufrufe

Die Start-Stopp-Funktion war noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung. Ich meine, dass in der Vergangenheit die Problematik im Blog von Bloglesern aber schon einmal aufgeworfen wurde. Das OLG Hamm hat zu der Thematik nun Stellung bezogen - nach Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Dortmund.  Die Entscheidung selbst konnte ich noch nicht verlinken. Hier aber der Link zur Pressemeldung zu OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 - 1 RBs 1/14: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/116-...

Ach so - wichtig für die Blogleser natürlich das Ergebnis des Beschlusses: Eine OWi nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG liegt in einem Fall des Stehens mit abgeschaltetem Motor infolge der Start-Stopp-Funktion nicht vor.

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5 Kommentare

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Ist sie das wirklich, wenn man bedenkt, dass es nicht einmal im Ermessen des Fahrers liegen muss, ob der Motor wieder anspringt oder nicht?! - Immerhin schaltet sich der Verbrennungsmotor (an der roten Ampel) auch dann wieder an, wenn es nötig ist (etwa aufgrund erhöhtem Energieverbrauch durch die Klimaanlage). Wenn dann der Motor wieder läuft, erfüllt der Betroffene quasi ohne sein Zutun den OWi-Tatbestand.

Wenn man den Leuten mitten im Straßenverkehr also unmittelbar auf der Straße im Pkw befindlich die Handynutzung zugesteht, dann wird m.E. der gesamte telos des § 23 Ia StVO (trotz dessen an sich eindeutigen Wortlauts) ad absurdum geführt.

Darüber hinaus ist es völlig praxisfern, dass man sekundengenau dann telefonieren kann, wenn die Ampel rot ist. Selbst, wenn man an einer Bahnschranke wartet erscheint mir das zweifelhaft.

Immerhin muss ein Autofahrer auch an einer roten Ampel etwa auf Einsatz-/Rettungsfahrzeuge reagieren können...

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Hans-Peter schrieb:

Wenn man den Leuten mitten im Straßenverkehr also unmittelbar auf der Straße im Pkw befindlich die Handynutzung zugesteht, dann wird m.E. der gesamte telos des § 23 Ia StVO (trotz dessen an sich eindeutigen Wortlauts) ad absurdum geführt.

Das finde ich auch und ich meine, dass der Wortlaut der Norm durchaus nicht eine andere Auslegung versperrt. Man könnte annehmen, dass das Ausgeschaltetsein des Motors auf einem durch den Fahrer ausgelösten Schaltvorgang, der nur durch den Fahrer wieder rückgängig gemacht werden kann, beruhen muss. Andernfalls müsste die Norm jedenfalls für solche elektrische Antriebskonzepte angepasst werden, bei denen der Motor mit dem Fahrzeug still steht, also keinen vergleichbaren Leerlauf aufweist.

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Ich teile die Meinung, dass die Entscheidung richig ist. Zwar entspricht es wohl nicht dem Telos des § 23 Ia StVO, die Handynutzung bei Start-Stopp Funktion als nicht von der Norm erfasst anzusehen. Im Ordnungswidrigketenrecht muss jedoch dem Wortlaut besondere Geltung zukommen, der m.E. eine andere Auslegung wegen des eindeutigen Bezugs auf das Angeschaltetsein des Motors nicht hergibt. Zudem wird nicht der gesamte Telos ad absurdum geführt, da nur ein wohl eher als gering einzuschätzender Teil der praktisch vorkommenden Fälle von dem jetzigen Urteil erfasst werden wird.

 

Schaltet sich der Motor nach Stoppen durch die Start-Stopp Funktion ohne Zutun des Fahrers wieder ein, wird man sich fragen müssen, ob darin noch eine (wenigstens) fahrlässige Erfüllung des Tatbestands liegt. Immerhin hat der Fahrer in der Regel keine Einflussmöglichkeit auf die vom Fahrzeughersteller eingestellte Automatik.

Letztlich bedarf es hier einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber.

 

 

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"Letztlich bedarf es hier einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber." - Nette Idee, die aber angesichts der ständig fortschreitenden Technik eher illusorisch sein dürfte (das "Hase&Igel-Problem"). ;-)

Ansonsten bleibt aber nur der klare Wortlaut der Norm - und nicht irgendwelche philosophischen Betrachtungen über deren "Telos" (s. auch Stichwort: "Analogieverbot")

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