Gesamtstrafenbildung: "Was muss vom alten in das neue Urteil?"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.11.2014

Am einfachsten ist es immer, bei einer Gesamtstrafenbildung das gesamte alte Urteil in das neue Urteil einzukopieren. Das ist klar. Natürlich wird dann auch viel Überflüssiges übernommen. Was aber muss man egentlich genau ins neue Urteil reinschreiben, damit eine Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei gebildet werden kann?

 Für die neu zu treffende Entscheidung über die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil ge-sondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Stra-fe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1). Dem wird das angegriffene Urteil, das lediglich das Datum der vorangegangenen Entscheidung und die Strafhöhe mitteilt, nicht gerecht.
 

BGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 StR 138/14

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