Ice Bucket Challenge als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.11.2014

Die „Ice Bucket Challenge“ war das Phänomen des Sommers in den Sozialen Netzwerken. Die nominierten Teilnehmer mussten sich hierbei entweder einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf schütten oder zugunsten der Erforschung der Nervenkrankheit ALS spenden. Dies wurde gefilmt und auf Facebook eingestellt. Wer teilgenommen hatte, nominierte weitere Freunde und Bekannte, die nun an der Reihe waren. Auch viele Prominente und Politiker haben mitgemacht. Wie aber kann diese Spendenaktion zu einem kündigungsrechtlichen Fall werden? Das geht aus einer Pressemitteilung des ArbG Lübeck (Aktenzeichen: 4 Ca 2333/14) hervor: Eine Klinik im Kreis Ostholstein hat einer langjährig bei ihr beschäftigten OP-Leiterin gekündigt, weil diese sich Anfang September im OP-Bereich der Klinik einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf hatte schütten lassen und das Video hierzu bei Facebook eingestellt hatte. Die Klinik wirft der Mitarbeiterin vor, überhaupt nicht an der „Ice Bucket Challenge“ teilgenommen zu haben, weil sie zu einer Spende zugunsten eines regionalen Tierheims aufgefordert habe. Sie habe mit der Aktion zudem gegen Hygienevorschriften verstoßen und sieht sie als Mitarbeiterin mit Führungsverantwortung nicht mehr tragbar. Die Klinik hat der ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin zwar angeboten, das Arbeitsverhältnis als Krankenschwester fortzusetzen, worauf sich diese aber nicht eingelassen hat. Die Mitarbeiterin beruft sich in ihrer Kündigungsschutzklage darauf, dass der Operationssaal noch nicht endgereinigt gewesen sei und die an der Aktion beteiligten Reinigungskräfte die Folgen sofort beseitigt hätten. Auch habe sie sich über Facebook nur an ihre engsten Freunde und keineswegs an die Öffentlichkeit gewandt. Wie dieser ungewöhnliche Kündigungssachverhalt vom ArbG Lübeck bewertet worden wäre, wird man leider nicht mehr erfahren, da – wie sich einer weiteren Pressemitteilung entnehmen lässt - der anberaumte Gütertermin aufgrund außergerichtlicher Einigung aufgehoben worden ist. Der Rechtstreit hat sich dadurch erledigt. M.E. hätte die Kündigungsschutzklage schon recht gute Erfolgsaussichten gehabt. Die Teilnahme an der „Ice Bucket Challenge“ als solche – auch im Betrieb des Arbeitgebers - wird man nur schwerlich als Pflichtverletzung bewerten können. Wohl aber kommt ein Verstoß gegen Hygienevorschriften, zumal in einem Operationssaal, grundsätzlich als Kündigungsgrund in Betracht. Die aktuellen Vorkommnisse im Klinikum Mannheim zeigen, welch hoher Stellenwert heutzutage dem Hygienestandard in Krankenhäusern und insbesondere im Operationssaal beigemessen wird. Auf der anderen Seite wird man wohl zu berücksichtigen haben, dass es sich um eine einmalige Aktion gehandelt haben dürfte. Weder hat der Arbeitgeber einen finanziellen Schaden erlitten, noch ist sein Ruf beschädigt worden. Auf der Linie der üblichen Gerichtspraxis wäre zu erwarten gewesen, dass das ArbG Lübeck eine Abmahnung als milderes Mittel gefordert und der Kündigung die Wirksamkeit versagt hätte. Ob sich diese Einschätzung auch in dem geschlossenen Vergleich niedergeschlagen hat, ist nicht bekannt geworden. 

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4 Kommentare

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In einem noch nicht endgereinigten OP-Saal kann man nicht gegen Hygienevorschriften verstoßen, wenn man dort reines Wasser verschüttet. Nicht einmal die Abmahnung hätte eine sachliche Grundlage gehabt. Ansonsten könnte man auch jeden Koch abmahnen, der sein Schneidbrett unter fließendem Wasser abspült, bevor er es in die Spülmaschine steckt.

Ein erneutes Beispiel dafür, dass Arbeitgebern kein Anlass zu fadenscheinig ist und keine Begründung zu blödsinnig (Aufruf für den "falschen" Spendenzweck - geht's noch?), aus Kostengründen langjährige Mitarbeiter loswerden oder deren Lohn drücken zu wollen.

Wenn da eine Großkanzlei auf Stundenbasis tätig wird, lesen Sie auch noch folgende Kündigungsgründe:

- Wasserverschwendung ggf. Diebstahl/Unterschlagung zu Privatzwecken

- Eis (s.o.)

- Verletzung der Vorbildfunktion (OP Leiterin) durch eigene Gesundheitsgefährdung

- Mitarbeiter von der Arbeit abgehalten / Mehrarbeit verursacht

- Arbeitszeitbetrug

- Durch OP im Hintergrund Firmeninterna an Dritte weitergegeben

....und da fällt einem sicher noch mehr ein.

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Kliniken, Ärzte und medizinisches  Personal, sollten sich (arbeits-)aufgabenorientiert und ernsthaft und gewissenhaft verhalten und wirken, und dies auch nach Außen, gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Patienten und gegenüber potentiellen Patienten und deren Angehörigen ausstrahlen und kommunizieren.

Sich an seinem Arbeitsplatz (noch dazu in einem PP, indem wahrscheinlich schon Menschen gestorben sind, und in dem man sich pietätvoll verhalten sollte)nicht mit seiner Arbeit (hier der Sorge und medizinischen Hilfelleistung gegenübern den anvertrauten Patienten) zu beschäftigen, sondern statt dessen an spektakulären Viedoaufnahmen für eine möglichst aufsehenerrregnde und sich selbst zur Schau stellenden Selfie-Internetfilmproduktion (die manchen Zuschauer womöglich auch noch an einen "wet-t-shirt-contest" erinnert) bzw. Facebookaktion teilzunehmen, wirkt nicht gerade vertrauenserweckend.

Wäre ich Patient oder Angehöriger eines Patienten, so würde ich mir wenn es geht ein anderes Krankenhaus suchen.

Daß der Krankenhausdirektor die sich im Kraknenhaus-OP mittels Internetvideoauftreitten zur Schau stellende Mitarbeiterin gekündigt hat, kann ich verstehen.

Falls es jedoch eine noch sehr unerfahrene, noch ganz neue, noch sehr junge Mitarbeiterin, war, und falls man ihr keine (ermahnenden bzw. zur Seriösität anhaltenden)  Richtlinien für Ihr Verhalten im Krankenhaus mitgeteilt hat, dann sollte es als verhältnismäßige Sanktion vielleicht auch eine bloße Abmahnung tuen.

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Lieber potentieller Patient,

es ist einerseits ein Glück für Sie und andererseits bedauerlich, dass Sie bisher noch nie einen OP von innen gesehen haben - und zwar als nicht Anästhetisierter. Sonst wüssten Sie, dass ein OP keine Weihehalle, sondern ein handwerklicher Arbeitsraum ist, an dem Pietät ungefähr so angebracht ist wie bei einem Formel-1-Boxenstopp und in dem der Operateur bei einer Blinddarm-OP auch mal von seinem letzten Urlaub erzählt, während er in der offenen Wunde zugange ist.

Wenn es um Hygiene- und Qualitätsfragen geht sowie um die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der Mitarbeiter, gibt es weit wichtigere Kriterien, die man als Patient in Erfahrung bringen sollte (und teilweise auch kann) und wenn es um Pietät geht, andere Ansprechpartner und Zuständige als das OP-Personal.

 

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