Schulungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.11.2014

Im Frühjahr 2014 sind die Betriebsräte neu gewählt worden. Dies löst naturgemäß einen erhöhten Schulungsbedarf aus, vor allem für diejenigen Betriebsratsmitglieder, die erstmals in dieses Amt gewählt worden sind. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind. Außerdem trägt er nach § 40 BetrVG die Kosten der Teilnahme.

Zur Überzeugung des LAG Hamm kann die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG auch nur teilweise erforderlich sein, wenn die Veranstaltung zeitlich und inhaltlich abtrennbare Inhalte vermittelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Träger der Schulung in seinen Anmeldeunterlagen einen teilweisen Besuch der Schulungs- und Bildungsveranstaltung vorsieht oder nicht.

Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt (§ 38 BetrVG). Er wollte an einem Seminar zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM, § 84 SGB IX) teilnehmen, das sich über insgesamt 14 Arbeitstage erstreckte (vier Module zu je drei Tagen und ein zweitägiger Abschlussworkshop). Die Module beinhalteten: Modul I: Recht, Modul II: Kommunikation, Modul III: Leistungen, Modul IV: Umsetzung des BEM. Der Kläger nahm an allen vier Modulen und dem Abschlussworkshop teil. Die Arbeitgeberin kürzte sein Gehalt für diese Tage. Er macht klageweise (nur) das Entgelt für die Dauer der Module I und II geltend.

Das LAG Hamm hat der Klage stattgegeben. Dafür komme es nicht darauf an, ob das Seminar insgesamt "erforderliche" Kenntnisse i.S. von § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt habe. Streitgegenstand seien lediglich die Module I und II. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob die hierin vermittelten Inhalte für die Betriebsratsarbeit des Klägers erforderlich seien. Dies hat das Gericht vor dem Hintergrund, dass die Betriebsparteien kurz zuvor erstmals eine Betriebsvereinbarung "Betriebliches Eingliederungsmanagement" abgeschlossen hatten, trotz der langjährigen Betriebsratstätigkeit des Klägers und dessen vorheriger Teilnahme an Seminaren mit ähnlichen Inhalten bejaht.

Die Revision wurde zugelassen.

(LAG Hamm, Urt. vom 9.9.2014 - 7 Sa 13/14, BeckRS 2014, 72928)

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1 Kommentar

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"Dabei komme es nicht darauf an, ob der Träger der Schulung in seinen Anmeldeunterlagen einen teilweisen Besuch der Schulungs- und Bildungsveranstaltung vorsieht oder nicht."

Wie weltfremd können Richter sein? Damit kann der Arbeitgeber jeden Schulungswunsch zerschiessen, wen er nur Teile des Seminars genehmigt, dieses aber so gar nicht buchbar ist.

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