Handyverstoß: Richtig erinnern muss sich der Polizist nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.11.2014
Rechtsgebiete: HandyMobiltelefonStrafrechtVerkehrsrecht4|6636 Aufrufe

Schön für Verwaltungsbehörden und Gerichte - misslich für die Betroffenen und deren Verteidiger: Die OLG-Rechtsprechung stellt nicht allzu hohe Anforderungen an die Zeugenaussagen bei Handyverstößen.  Es reicht aus, wenn der beobachtende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellungen übernimmt:

„Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können. Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es …, dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.“

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 - IV-2 RBs 37/14 = BeckRS 2014, 16347

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4 Kommentare

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Um es etwas polemisch zu formulieren: Im Straßenverkehrs-Owi-Recht ist "vor Gericht stehen" gleichbedeutend mit "verurteilt werden". Im Straßenverkehrsstrafrecht dito.

Jeder verlässt sich darauf, dass der andere seinen Job schon richtig machen werde.

Mein übelstes Erlebnis schon vor einigen Jahren am AG Meiningen: Der Polizeibeamte konnte sich an gar nichts erinnern. Es gab aber auch keine Akte und auch kein Protokoll der Polizei, nur einen Eintrag im Computer, der die Personendaten der Mandantin, das Datum und ein Häckchen bei "§ 142 StGB". Es gab keine Geschädigten, keinen feststellbaren Schaden, weder am KFZ der Mandantin noch sonstwo, keine Zeugen, noch nicht einmal einen genauen Unfallort, nichts. Die auf meine Anraten hin schweigende Mandantin ist verurteilt worden!  Begründung: Der Polizist könne sich zwar nicht erninnern, aber wenn er das Kreuzchen im Computer bei § 142 StGB gemacht habe, wird das schon richtig sein. Strafmaß natürlich nicht mehr als 15 Tagessätze, schon im Hinblick auf § 313 StPO. Honi soit qui mal y pense.

Ich weiß, warum ich mich dagegen entschieden habe, weiterhin solche Mandate zu bearbeiten.

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Konsequenterweise müßte dies dann aber doch wohl auch für alle anderen Anzeigenerstatter (also auch für Rechtsanwälte und überhaupt für Zivilisten) und wohl auch im Zivilrecht gelten?

Auch diese (Zivilisten) dürften dann in Zukunft wohl Risiken, sich selbst mit einer allzukonkreten Erinnerung und einer allzukonkreten Aussage möglicherweise eines fahrlässigen Aussagedelikts strafbar zu machen, besser umschiffen können.

Ob dies vernünftig wäre und der Wahrheitsfindung dienen würde und vom Gesetzgeber so gewollt ist, erscheint jedoch fraglich.

Das Erfordernis einer konkreten (substantiierten) Zeugenaussage, und eine dabei wie ein Damoklesschwert stets drohende Anwendung der Straftatbestände des fahrlässigen Meineids bzw. der fahrlässigen Falschaussage, sollen doch gerade dazu beitragen, die Wahrheitsfindung konkreter und sicherer zu machen.

 

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Die Entscheidung setzt sich mit der Rechtsprechung des BGH zum Thema Nullhypothese bei Zeugenaussagen nicht auseinander, was für einen langfristigen Bestand der Rechtsmeinung ein schlechtes Vorzeichen ist.

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Beweiswürdigung reduziert sich inzwischen vielfach auf richterliches Bauchgefühl. Und der Bauch entscheidend zumeist zulasten des Betroffenen/Angeklagten und in 99% der Fälle nicht "zulasten" des Polizeizeugen. Entscheidend ist nur noch die rechtsmittelfeste Begründung. Das lernt man im Laufe der Zeit, wobei die Faustregel gilt: lieber zu wenig als zu viel schreiben.

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