BGH: Keine Bewährungsauflage nach Verständigung ohne Berücksichtigung von Bewährungsauflagen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2014

Der BGH hat sich jetzt mit der Frage befassen müssen, welche Bedeutung eine Verständigung eigentlich für Bewährungsauflagen hat.  Im Fall des BGH hatte das LG Münster Verständigungsgespräche geführt, beabsichtigte Bewährungsauflagen aber unerwähnt gelassen. Der BGH: Nix da! Kein faires Verfahren! Das ist es nur dann, wenn auch im Anschluss keine Bewährungsauflagen festgelegt werden. 

Hier der Leitsatz:

Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Be-schwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung ei-ner Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13).

BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14

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