Basiswissen StPO: Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellation

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.11.2014

Der BGH ist ja immer wieder für meine lose Rubrik "Basiswissen" gut. Heute mal wieder: Aussage gegen Aussage. Das ist ein schwieriges Terrain für Tatrichter. Hier ein entsprechende Textbaustein des 2. Senats des BGH, den dieser gerne nutzt:

 Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rdn. 3 und 38). Die Beweiswürdigung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2006 – 1 StR 392/06, Rn. 13, zit. nach juris). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeein-flussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung einzubeziehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rdn. 11a, jeweils mwN).

BGH, Beschluss vom 7.7.2014 - 2 StR 94/14

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1 Kommentar

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"alle möglicherweise entscheidungsbeein-flussenden Umstände darzustellen" ? ? ?

Hört sich in der Theorie ja gut an, aber wie soll das in der Praxis gehen?

Will man etwa von dem Tatrichter verlangen, daß er im Urteil seine eigenen Wertvorstellungen, Meinungen, Gefühle, Wünsche, Ängste, Vorurteile usw. usf. (, möglicherweise sogar seine eigene Befangeheit,) offenbart?

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