Zugewinnausgleich gibts nicht für umme; Wäre auch was fürs Examen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.11.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2675 Aufrufe

Der Ehemann hatte sich zusammen mit seinem Bruder für eine von den beiden betriebene GmbH selbstschuldnerisch verbürgt. Es kam , wie es kommen musste. Die GmbH wurde insolvent, der Ehemann wurde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Es gelang ihm, mit der Bank einen „Monte Carlo-Vergleich“ (Zahlung eines Teilbetrages bis zu einem bestimmten Datum, Erlass der Restschuld) zu schließen. In Ziff 5. Des Vergleichs heisst es:

Sollten dem Bürgen Vermögenswerte unentgeltlich (z.B. Lottogewinn, Schenkung, Erbschaft - ausgenommen sind Vermögenszuwächse durch den Tod des Ehegatten) in Höhe von mehr als € 3.000,00 zufließen, zahlt der Bürge 50% des erhaltenen Betrages bis zum Ende des Jahres, in welchem die Bank/Landhiervon Kenntnis erlangt hat. Andernfalls leben auch in diesem Fall die bis dahin verbleibenden Restforderungen gemäß Nr. 1 wieder auf."

Die Regelungen unter Nr. 5 hatten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011.

Nach Scheidung seiner Ehe erhielt der Ehemann in den Jahren 2008 und 2009 von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß Nr. 5.2. der Vereinbarung vom 1. August 2006 begründet.

Nein, sagt der BGH. Im Rechtssinn wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Dabei steht der Unentgeltlichkeit nicht nur eine synallagmatische oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung entgegen. Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen. Gemessen hieran ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb, weil durch diese Zahlung seine Ausgleichsforderung erfüllt worden ist.

BGH v. 21.10.2014 - XI ZR 210/13

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