Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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@ gaestchen: dass die Landgerichte mangels Wortprotokoll in ihrer Beweiswürdigung nahezu Narrenfreiheit haben und die Revision - insbesondere wie sie vom BGH vor allem von einem bestimmten Senat, praktiziert wurde bzw. wird - keine geeignete Qualitätskontrolle darstellt (siehe Horst Arnold, Harry Wörz, Rudolf Rupp, Bremer Brechmittelprozess u.v.a.m.), dürften Sie aber auch nicht bestreiten wollen.

Das Fehlurteil ist m.E. maßgeblich durch das sehr fragwürdige Plädoyer des Oberstaatsanwaltes, Herrn Meindl, zustande gekommen, in dem er über vier Stunden! einseitig Herrn Mollath die Schuld zugesprochen hat und alle Herrn Mollath entlastende Tatsachen ignoriert hat.                   Er bemühte sich die verschiedenen Aussagen der Ex-Frau zu der angeblichen Körperverletzung zu vergleichen, um durch  die Konstanz  der Aussagen ihre Glaubhaftigkeit beweisen zu können.Welcher Nonsens! Insbesondere Lügen und Propaganda zeichnen sich durch ständige Wiederholung aus! Tatsächlich widersprechen sich die Aussagen entscheidend.
Der Oberstaatsanwalt versteigt sich mit der sinngemäßen Aussage:
Herr Mollath ist gegen seine Frau vorgegangen und deshalb sei es verständlich, dass die  Ex-Frau auch gegen ihren Mann vorgegangen ist. Auge um Auge, Zahn um Zahn.Ein Law and Order-Plädoyer?
 
Erfüllt Herr Meindl seinen artikulierten Anspruch, dass für ihn als Jurist  nur  objektive und l e b e n s - n a h e  Tatsachen entscheidend sind?  
Im Gegenteil, er realisiert nicht - wie bereits 2006 der Richter Brixner- den entscheidenden Ehekonflikt und Zusammenhang mit den Schwarzgeldverschiebungen  in seiner T r a g w e i t e, ihren offen-sichtlichen Belastungseifer und Ihr mögliches Tatmotiv.
Er entschuldigt die nachträglichen, tatsächlich nachtragenden, planmäßigen Aktivitäten der Ex-Frau, wie das spätere zielgerichtete Einsetzen des bei Frau Krach manipulativ erschlichenen Attestes! Meindl:Die Ex-frau konnte nicht wissen, wie sich diese Konfliktsituation in der Ehe entwickeln und wie sich Herr Mollath in Zukunft verhalten würde. Die Ex-Frau u.a. realisierten, dass Herr Mollath als fürsorglicher Ehemann und Staatsbürger mit seinem konsequenten Gerechtigkeits- und Bürgersinn sich mit den strafbaren Handlungen seiner Ehefrau nicht abfinden würde. Dies wird durch die Eingaben von Herrn Mollath unter Beweis gestellt. Deshalb entwickelte sie m.E. die  Gegenstrategien. Ohne Kommentar übersandte die Ex-Frau Herrn Mollath, das eindeutig bedrohliche Attest. Realitätsgerecht wertete Herr Mollath dies als Erpressung, um ihn abzuhalten, die Schwarzgeldgeschäfte dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Oberstaatsanwalt vermisst in der Antwort von Herrn Mollath ein Dementi über die angebliche Körperverletzung und wertet dies als einen "Beweis" für die Schuld des Angeklagten. Warum soll Herr Mollath  die Körperverletzung dementieren, wenn er sie nicht begangen hat und dies die Ex-Frau auch weiß! Die von Frau Mollath angegebene Bewußtlosigkeit sieht Herr Meindl als eine "Vorstufe der Bewußtlosigkeit" an.
Er folgt der Beschuldigung der Ehefrau, die Eheauseinandersetzung von 1 1/2 Stunden als eine Freiheitsberaubung zu bewerten, obwohl alle Umstände für eine inszenierte Freiheitsberaubung sprechen. Diese unglaubwürdige Beschuldigung wurde im Urteil zurückgewiesen.
Durch diese völlig verdrehte Beweisführung wurde offensichtlich, dass der Herr Staatsanwalt paradoxerweise ein auffällig entlastendes Verständnis und Eintreten, für eine Vermögensberaterin aufbringt, die illegal Schwarzgeld verschoben und ursächlich das Ansehen der bayerischen Justiz schwer beschädigt hat.
Er gibt unglaublicherweise zu verstehen, dass "er der Ex- Frau glaubt, weil er nicht an ein Komplott glauben darf und kann".
Gegen Ende des Plädoyers wird Herr Meindl "fürsorglich" und gibt Herrn Mollath "wohlmeinend" zu verstehen, sein entscheidender Fehler von Herrn Mollath wäre gewesen, sich im Amtsgerichts-verfahren nicht begutachten zu lassen.
Dies kann so interpretiert werden, dass Herr Mollath, das Opfer selbst, schuld an seiner Psychiatrisierung ist!

Der Herr Oberstaatsanwalt  ist nach seinem Eid der Wahrheit verpflichtet und trägt auch Verantwortung  für den Bürger Mollath. Dieser Aufgabe wurde Herr Meindl m.E. in seinem Plädoyer nicht gerecht. In einem Wiederaufnahmeverfahren wieder den bereits früher befassten Staatsanwalt zu beauftragen,mag zwar üblich sein, ist m.E.  fragwürdig und unsensibel.

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#48

Ich halte es nach wie vor für sinnvoll in einem Kriminalfall nicht nur die formaljuristische und die psychiatrische Seite unter die Lupe zu nehmen, sondern auch die ganz banale kriminalistische (die politische lassen wir ja hier sowieso außen vor).

Es ist meiner Meinung nach sinnvoll auch nach einem konkreten Motiv für den Geschehensablauf, hier in Bezug auf die tatsächliche oder erfundene, oder provozierte Körperverletzung zu suchen, vor allem nachdem das (angebliche) Fehlen eines Motivs im Zusammenhang mit der möglichen Falschbeschuldigung durch die Exfrau, zu Gunsten der Exfrau und zu Ungunsten von Mollath gewertet worden ist, im WAV.

Wenn Sie meinen, die Ehefrau wollte ihrem Gatten nur per Attest schriftlich vorhalten „was für ein Schuft“ er sei, dann hätte sie aber unverhältnismäßig viel Aufwand betrieben und dann hat sie das Attest beim Auszug ja angeblich auch noch vergessen, und musste sich später ein neues (oder anderes?) ausstellen lassen.

Da passt für mich schon eher ins Gesamtbild, dass die Exfrau den Gatten über Lautsprecher in der Hochsicherheitsforensik in Straubing ausrufen ließ, nur um ihm dann mitzuteilen: „ Na, was sagst Du jetzt…?!“.

Das erscheint mir so, als wäre diese Aussage der zusammengefasste Triumph ob ihrer vorausgegangenen Aktivitäten.

Dem möglichen Motiv mit der Vermeidung von nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen wird bis dato niemand näher getreten sein, weil man hier immer auf die (vermutliche) Scheidungsvereinbarung „gegenseitiger Unterhaltsverzicht auch in Zeiten von Not“ verweisen konnte, die aber gerade im Notfall das Papier nicht wert ist auf dem sie steht.

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Prof. Dr. Müller schrieb weiter oben:

"Die Entscheidung des BGH im Fall Mollath ist eine von hunderten, ja tausenden, die den gleichen Wortlaut haben, ausgedrückt in zwei oder drei Sätzen. Daran gibt es nichts zu veröffentlichen."

Gemeint ist der BGH-Beschluss 1 StR 6/07, der unveröffentlicht ist und daher keiner hier kennt.

Eine gewisse Staatsanwältin namens Eisenbarth beruft sich jedoch auf diesen BGH-Beschluss, indem sie in einer Verfügung schreibt: "Sodann hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 13.02.2007, Az.:  1 StR 6/07, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 als unbegründet verworfen" (siehe Strate-Website).

Jetzt stellt sich die Frage: Haben die BGH-Richter das sog. Brixner-Urteil vom 08.08.2006 überhaupt gelesen? Wenn die BGH-Richter einsichtsfähig wären (wenn!) und wenn die BGH-Richter das Brixner-Urteil gelesen hätten (wenn!), hätten dann nicht die BGH-Richter zu der Einsicht gelangen müssen, zu der die einsichtsfähige Richterin Eschner gelangte? Anders formuliert: Sind diese BGH-Richter, die den Beschluss 1 StR 6/07 erlassen haben, überhaupt einsichtsfähig?

Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn die vermutlich einsichtsunfähigen BGH-Richter sollen jetzt nach der von RA Ahmed eingelegten Revision erneut darüber entscheiden, ob Gustl Mollath damals einsichtsfähig war. Das setzt aber voraus, dass die BGH-Richter selbst einsichtsfähig sind.

 

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Noname schrieb:

Das setzt aber voraus, dass die BGH-Richter selbst einsichtsfähig sind.

Diese Vorraussetzung wird auch stillschweigend  angenommen.

Es steht Ihnen aber frei, Zweifel anzumelden, damit wir die Einsichtsfähigkeit überprüfen könnten.

Dann ist die Frage, wie Sie Ihre Zweifel begründen.

Aus dem Satz: "Die Revision wird als unbegründet verworfen." können Sie das aber expllizit nicht herleiten.

Aus diesem Satz lässt sich die Selbstbeschreibung der Aufgabe als auch die Konklusio ablesen.

Die haben die Revisionschrift geprüft und nicht wie Sie hier unterstellen, das Urteil falsch gelesen.

Und die Revisionsschrift war grottig. GM war in Straubing und der Anwalt hat sich einen Tag vor Abgabe -so glaub ich zumindest- kurz den Schriftsatz reinfliegen lassen.

Wenn Sie eine Pflichtverletzung suchen, dann würde ich beim Anwalt ansetzen.

Denn ob der BGH verpflichtet ist, selbsttätig nach Urteilsstudium nach Revisionsgründen zu suchen, halte ich für zweifelhaft.

Ehrlich gesagt, weiss ich es nicht genau, aber es erinnert ein wenig an das Prinzip "Wo kein Kläger, da kein Richter" und Mollaths Anwälte haben mannigfaltig versagt.

Offen bleibt auch der Punkt, wie das Scheidungsverfahren abgelaufen ist. Dazu habe ich nur einen Nebensatz bei Strate vernommen. 

Natürlich kann man viel Richterschelte betreiben, aber oftmals sind die wahrscheinlich auch durch die Qualität der Rechtsvertreter aufs vorzüglichste exkulpiert.

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Man könnte doch auch fragen, ob das Pferd nicht von der falschen Seite aufgezäumt wird.

Ein Mensch hat durch sein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Handeln ein Unrecht in die Welt gesetzt. Die Schuldausschliessungsgründe verhindern, dass der gesellschaftliche Unwert seiner Handlung in einer staatlichen Reaktion "abgerechnet" werden darf.

Es ist nämlich überaus fraglich, ob die Feststellung eines der vier Kriterien als Akt der Entschuldung zu vertehen ist.

Weder das Unrecht, noch die kausale Zuordnung zu einer Person verschwindet ja dadurch aus der Welt.

Geschützt werden soll der Aktor vor einem Übegriff des Staates, da man in solcher Situation durch eine fehlerhafte Schuldübernahmefeststellung ein neues Unrecht in die Welt setzen würde.

Die Verantwortlichkeit bleibt aber dennoch an der Person haften.

Insbesondere gilt dies ja für die in dubio pro reo Situation, die als Hemmnis staatlichen Handelns konstruiert ist. Die partielle Nichtannahme der Schuld ist hier ja noch geringer.

Insofern müsste man streng dogmatisch auf jeden Fall von einer objektiven Beschwer ausgehen, völlig unabhängig von der Rechtsfolge.

Wer durch einen staatlichen Hoheitsakt eine Unrechtsbeurteilung seines Handelns erhält, sollte auf alle Fälle einen Anspruch haben, dass dieser rechtsfehlerfrei geschieht.

Als Kontrollüberlegung liegt auf der Hand, dass ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen anders wiegt als einer aus Rechtsgründen.

Es kommt also gar nicht darauf an, dass GM sich subjektiv beschwert fühlt. Das tu ich mich auch den ganzen Tag. Im Unterschied zu mir ist er es aber objektiv, durch fehlerhaftes Handeln des Staates.

 

 

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# 48 @ atropa belladonna
"Es ist meiner Meinung nach sinnvoll auch nach einem konkreten Motiv für den Geschehensablauf, hier in Bezug auf die tatsächliche oder erfundene, oder provozierte Körperverletzung zu suchen, vor allem nachdem das (angebliche) Fehlen eines Motivs im Zusammenhang mit der möglichen Falschbeschuldigung durch die Exfrau, zu Gunsten der Exfrau und zu Ungunsten von Mollath gewertet worden ist, im WAV".

Wie atropa b e l l a donna ausführt, ist die Frage nach dem Motiv für das Vorgehen gegen Herrn Mollath eine, wenn nicht d i e entscheidende Schlüsselfrage für die Aufklärung des nachwievor nicht aufgeklärten Unrechts an Gustl Mollath.

Den nachehelichen Versorgungsausgleich zu entgehen, dürfte e i n  Beweggrund gewesen sein, jedoch nicht die alleinige, entscheidende  Motivation. Um dem Versorgungsausgleich zu entgehen, hätte m.E. die Verurteilung für die schwere Körperverletzung ausgereicht. Eine angestrebte Psychiatrisierung war nicht notwendig gewesen. Es liegt auf der Hand, dass für die gezielten Handlungen, den Ehemann zu psychiatrisieren, weitere und weit wichtigere Ursachen bestanden haben.
Sehr ungewöhnlich und auffällig ist, dass die Ex-Frau sehr nachtragend und unversöhnlich ihren Ehemann erst 19 Monate nach der angeblichen Körperverletzung angezeigt und trotzdem nach der angeblichen Körperverletzung noch viele Monate mit ihrem Mann in der gemeinsamen Wohnung zusammengelebt hat.
Signifignant ist die Vielzahl der Beschuldigungen, wie der angeblichen Freiheitsberaubung und der Verdächtigung bezüglich der Reifenzerstechereien.
Diese Aktivitäten waren nicht nur nachtragend, unversöhnlich sondern schwer destruktiv, moralisch sehr auffällig. da sie Herrn Mollath menschlich, sozial und gesundheitlich existenziell  einen unwiederbringlichen Schaden zugefügt haben. Von der Wirkung des zielgerichteten Vorgehens kann insofern m.E. von einer Art Verfolgungs- und Vernichtungsfeldzug gesprochen werden.
Diese Wertung stimmt mit der eidestattlichen Aussage von Herrn Braun überein, die besagt, dass P3M ihn fertig machen und ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen würde, wenn er ihren Arbeitgeber über die Schwarzgeldgeschäfte verständigt.
Dieses extrem rücksichtsloses Vorgehen ist sozial auffällig und hätte einer tiefergehenden, gerichtlichen Aufklärung bedurft. Bemerkenswert ist, dass das Vorgehen gegen Herrn Mollath exakt zu dem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem G.M. die Schwarzgeldgeschäfte nicht mehr akzeptieren wollte und drauf und dran war, den AG anzuzeigen.
Offensichtlich dürfte die Hauptmotivation von P3M für diese Handlungen darin bestanden haben, ihren Arbeitsplatz, Ihr Ansehen, ihre soziale Existenz, zu behalten, die soziale Ächtung zu vermeiden. Dies war nicht erfolgreich und hat zweifelslos die Antigefühle ins Maßlose verstärkt.
 Es entspricht der  sozial Realität und kann bei einer Wahrheitsfindung und lebensnahen Rechtsprechung gerade in diesem außergewöhnlichen Fall G.M. und in einem WA-Verfahren nicht negiert werden, dass bei Ehepartnern vielfach extreme Hassgefühle und auch die Bereitschaft entstehen, dem Partner ebenfalls zu schaden.
 Es besteht aufgrund der bekannten Gesamtumstände m.E. deshalb der begründete Verdacht, das niedere Beweggründe bestanden, Herrn Mollath existenziell zu schaden. Allein der Erfolg dieses Vorgehens spricht für diese Annahme.
Von Seiten der Staatsanwaltschaft und des Richterkollegiums wurde diesem begründeten Verdacht nicht ausreichend und nicht ernsthaft nachgegangen und ohne nähere Prüfung kein Motiv für die dieses sozial auffällige Verhalten angenommen. In diesem Zusammenhang kann der
nachstehende Kommentar von Bedeutung sein:
 #22
Menschenrechtler
28.11.2014
Der Fall Gustl Mollath steht exemplarisch für viele ähnlich gelagerte Fälle in denen der dringend zu behandelnden Thematik Persönlichkeitsstörungen vor Gericht Ihre Bedeutung in Bezug auf einen gerechtes Urteil die notwendige Aufmerkamkeit gegeben werden muß. Das schwerwiegend destruktive Verhalten der Ex-Frau spricht für eine Opfer-Täter-Verschiebung und weist m.E. offensichtliche Parallelen zum Fall Arnold auf.

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Paradigma schrieb:

Dieses extrem rücksichtsloses Vorgehen ist sozial auffällig und hätte einer tiefergehenden, gerichtlichen Aufklärung bedurft. Bemerkenswert ist, dass das Vorgehen gegen Herrn Mollath exakt zu dem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem G.M. die Schwarzgeldgeschäfte nicht mehr akzeptieren wollte und drauf und dran war, den AG anzuzeigen.
Offensichtlich dürfte die Hauptmotivation von P3M für diese Handlungen darin bestanden haben, ihren Arbeitsplatz, Ihr Ansehen, ihre soziale Existenz, zu behalten, die soziale Ächtung zu vermeiden. Dies war nicht erfolgreich und hat zweifelslos die Antigefühle ins Maßlose verstärkt.
 Es entspricht der  sozial Realität und kann bei einer Wahrheitsfindung und lebensnahen Rechtsprechung gerade in diesem außergewöhnlichen Fall G.M. und in einem WA-Verfahren nicht negiert werden, dass bei Ehepartnern vielfach extreme Hassgefühle und auch die Bereitschaft entstehen, dem Partner ebenfalls zu schaden.
 Es besteht aufgrund der bekannten Gesamtumstände m.E. deshalb der begründete Verdacht, das niedere Beweggründe bestanden, Herrn Mollath existenziell zu schaden. Allein der Erfolg dieses Vorgehens spricht für diese Annahme.

Logisch hat die Zeugin einen übergrossen Belastungseifer, der auf ein Rachemotiv schliessen lässt, an den Tag gelegt.

Das ergibt sich alleine aus dem Umstand, dass die in der Mittagspause, nachdem die Revision sie mit fragen gelöchert hat, zur Polizei ist, um sich dann zurückzubegeben und sich weiter unkooperativ zu verhalten.

Das ist allerdings Chuzpe. In der unangenehmen Situation die Nerven zu haben, noch schnell zwischendurch das Opfer zu spielen. Respekt. Ich könnt es nicht. 

Nur was hilfts?

Ihre Beschreibung der Dinge ist ebenso nicht lebensnah. Sie blenden einfach vollständig GM`s Verhalten aus.

Kann sein, dass er seine Frau schützen wollte und sie eindringlich gebeten hat, von derartigen Aktivitäten Abstand zu nehmen.

Aber als er aktiv wurde, was war denn dann sein Motiv?

Liebevolle Fürsorge oder eben Rache, dass die jetzt mit einem anderen ins Bett hüpft? Und dann gerade ausgerechnet noch mit einem Hypo-Mann?

Das ist weniger ein rechtliches Problem, als ein Psychiatrie bezogenes.

Für eine Gewaltschutzanordnung hat sein Nachstellen nämlich nicht gereicht.

Und aus Psychatrie Sicht hat er sich selbst zu einem leichten Opfer gemacht.

Anstatt sich einen Job zu suchen, jagt er seiner Frau nach. Sitzt in der Eisdiele und macht sich Notizen, wer beim Arzt ein und ausgeht.

Was Sie völlig ausblenden, ist die Möglichkeit, dass der auch ein totaler Kotzbrocken gewesen sein könnte und P3M ein -menschlich- nicht unberechtigtes Interesse hatte, Ihr Leben nach ihren Vorstellungen weiter zu leben. siehe Arbeitsplatz, soziale Achtung etc.

GM hatte so betrachtet genauso einen Vernichtungswillen an den Tag gelegt.

Hat bei der gut vernetzten Bankerin dann schlicht den kürzeren gezogen.

Der wollte Krieg und hat Krieg bekommen.

Weil er aber nichts für sich selber getan, sondern nur seinen Gedanken nachhing, wurde er halt gefressen.

So ist die Welt nunmal. Wenn eine gutgepflegte Bankerin schreit: "Der ist doch irre!" dann haben es arbeitslose Phantasten es schwer dagegen zu halten. Eine gesellschaftliche Prädestination.

Deswegen hätte der Unterbringungsprozess niemals so ablaufen dürfen. Aber in der Lage in die er sich selber gebracht, hat es shclicht keine Sau mehr interessiert.

Leipziger interessiert sich ja bis heute nicht für das Schicksal der ihm Anvertrauten.

7 Jahre völliges Desintersse.

Ausser natürlich der Patient bemüht sich ernsthaft, ihm seine Krankheit zu schildern. Dann ist der Bleistift spitz gezückt.

 

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Herzlichen Dank an Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel für seinen unermüdlichen Einsatz, zuletzt vor allem zur aussagepsychologischen Analyse des Urteils. Dies ist ein Aufarbeitungs-Thema, dass mir aus dutzenden Beschlüssen entgegen springt. Ich habe allerdings derzeit weder die Zeit noch die Expertise für diese Notwendigkeiten.

Eine Anmerkung zu Beschlüssen (hier ZPO): Tatsachenfeststellungen des Gerichts im Beschluss unterliegen nach Ansicht von Gerichten nicht der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO, weil sie nicht im Tatbestand sondern in den Beschlussgründen angegeben sind und damit Wertungen des Gerichts darstellen. Solche Beschlüsse enthalten üblicherweise gar keinen Tatbestand, sondern nur Gründe. Ich nenne diesen formalen Trick bewusstes und willkürliches Umgehen von Gesetzen und Sorgfaltspflichten. Wer hat Hinweise aus der Rechtsprechung dazu? 

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Herr/Frau Mein Name: Wenn Sie erfolgreiche Wiederaufnahmen als Beleg für fehlerhafte Ersturteile ansehen, dann mag das Ihr Standpunkt sein.  Ob das so zutrifft, ist eine andere Frage.

Im Fall Rupp war eine der vielen von den Angeklagten präsentierten Tatversionen ein Totschlagen und anschließendes Versenken mit Fahrzeug in einem See, was bei dem gebetsmühlenhaften "Hundeverfüttern" immer etwas untergeht.

 Im Fall Arnold wurde ein Großteil der Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin begründeten (Lügengeschichten über krebskranken Partner etc.) erst im Nachhinein bekannt, weil eine Bekannte der Zeugin sich meldete.

Ob die Ersturteile deshalb qualitativ minderwertig waren oder auf mangels Wortprotokoll narrenfreier Beweiswürdigung beruhen, kann ich zumindest bei diesen zwei Fällen nicht so ganz eindeutig beurteilen wie Sie es - aufgrund besserer Erkenntnisquellen (?) - tun.

Bremer Brechmittelprozess: da gab es keine Wiederaufnahme, allerdings wurde doch das LG zweimal vom BGH aufgehoben, oder irre ich mich? Also müsste nach Ihren Kriterien die Revision als Qualitätskontrolle funktioniert haben?

 

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gaestchen schrieb:
Also müsste nach Ihren Kriterien die Revision als Qualitätskontrolle funktioniert haben?
Lesen Sie nach, was Thomas Fischer über die Rolle der Berichterstatter am BGH geschrieben hat und das Vier-Augen- statt dem vorgeschriebenen Zehn-Augen-Prinzip.

Die Revision am BGH ist eine Lotterie, die Erfolgsquoten der Revisionen schwanken je nach Berichterstatter um den Faktor 10 und drei der fünf Richter fungieren nur als Kleiderbügel für die schönen Roben, da sie genauso viel Aktenkenntnis haben wie ein Besenstiel.

Hart an der Grenze zum Verfassungsbruch, wenn nicht gar darüber: niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Vom Zweck des BGH, nämlich der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, ist man weiter weg als je zuvor. Aber solche Missstände auszusprechen, ist bäh und ganz ganz böse - meint der 5. Strafsenat. Alles gut so, weitermachen - immerhin hätten "zumindest gelegentlich" alle 5 Richter Aktenkenntnis. Juhu!

gaestchen:

"Wenn Sie erfolgreiche Wiederaufnahmen als Beleg für fehlerhafte Ersturteile ansehen, dann mag das Ihr Standpunkt sein."

Unter den zwangzigtausend deutschen Richtern soll es angeblich einen einzigen Richter geben, der eine erfolgreiche Wiederaufnahme als Beleg für ein fehlerhaftes Ersturteil ansieht.

Frage an gaestchen:

Wissen Sie, wie dieser Richter heißt?

Meines Erachtens gibt es in Deutschland überhaupt keinen Richter, der jemals eine erfolgreiche Wiederaufnahme als Beleg für eine fehlerhaftes Ersturteil angesehen hätte. Dies widerspricht der Wesensnatur des deutschen Richters.

 

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Noname schrieb:

Meines Erachtens gibt es in Deutschland überhaupt keinen Richter, der jemals eine erfolgreiche Wiederaufnahme als Beleg für eine fehlerhaftes Ersturteil angesehen hätte. Dies widerspricht der Wesensnatur des deutschen Richters.

Nö, das widerspricht der Wesensnatur von §359 StPO.

Sind durchgängig alles neue Tatsachen, die vorher nicht bekannt waren.

Neue Sachlage, neues Spiel, alles geht wieder...

Ich persönlich kann weder den Hass auf Richter verstehen, noch den hartnäckigen Widerwillen der Gerichte Wiederaufnahmen zuzulassen.

 

4

# zum Kommentar 7 vom 30.11.14  von Max Mustermann

Sehr geehrter Herr Mustermann!
Ihr oberflächlich positivistischer Kommentar bedarf einer Entgegnung im Klartext:
Die von Ihnen ausgesprochenen Aussagen gleichen den Vorurteilen, die zur Psychiatrisierung, Verurteilung 2006 und Wegräumen von Herrn Gustl Mollath beigetragen haben.
Sie führen aus "Logisch hat die Zeugin einen übergrossen Belastungseifer, der auf ein Rachemotiv schliessen lässt, an den Tag gelegt" und begründen dies auch noch überzeugend.
Dann fahren Sie fort mit "Nur was hilfts?" M.E. könnte es zu der Wahrheitsfindung und der Aufhebung dieses Fehlurteils beitragen.
Sie meinen meine Beschreibung wäre nicht lebensnah, obwohl sie
das Ergebnis meiner Überlegung teilen.
"Ich würde einfach vollständig GM´s Verhalten ausblenden".
Es kann nicht nur sein, dass er seine Frau schützen wollte, sondern
dies ist durch seine Schreiben an die Bank u.a. nachgewiesen.
Sie fragen, "was sein Motiv für seine anschließenden Aktivitäten gewesen ist"
Erwiesen ist, dass Gustl Mollath nur erreichen wollte, dass seine
Frau die illegalen Schwarzgeldgeschäfte beendet und deswegen hat
er sich n u r  an den Arbeitgeber der Bank gewandt und sie nicht
sofort angezeigt. Erst nachdem P3M ihn wegen der Körperverletzung
angezeigt hat und  für G.M. das Vorgehen seiner Frau existenziell bedrohlich wurde, hat er -viel zu spät-, die Schwarzgeldgeschäft offiziell angezeigt.
Sie werfen Herrn Mollath eine größere Anzahl von Schwächen vor, was bei Ihrer nicht überzeugenden Argumentation darauf hinausläuft,
Herr Mollath wäre selbst schuld an seiner Unterbringung und setzen ihn dadurch menschlich herab: sein Nachstellen der Frau, statt sich einen Job zu suchen,er ein arbeitsloser Phantast wäre, dass er sich zu einem leichten Opfer der Psychiatrie gemacht hat, er dann schlicht den kürzeren gezogen hat, er sich selbst in die Lage gebracht hat er den Krieg haben wollte und den Krieg bekommen hätte, er nichts für sich getan hat und deshalb "gefressen" wurde.
All diese Argumente bleiben an der Oberfläche, werden von Ihnen nicht in einem moralisch-ethischen und tatsächlichen Zusammenhang gesehen, sind deswegen positivistisch und haben überhaupt nichts mit der Beschuldigung der Körperverletzung und der juristischen Bewertung zu tun. Aufgrung Ihrer Aussagen entsteht der Eindruck, dass Ihnen jegliche Empathie für das Wegräumen von Gustl Mollath abgeht.
Ihre darwinistische, nahezu archaische***, stockkonservative Weltsicht wird durch weitere Worte erkennbar:"So ist die Welt nunmal" "Eine gesellschaftliche Prädestination", "hat es schlicht keine Sau mehr interessiert". (***gefressen werden, Krieg u.a.).
Alle diese Aussagen sind undifferenziert und entsprechen nicht der Realität. Zum Beispiel: Herr Dr. Schlötterer, Dr. Weinberger, einer großen Zahl von Unterstützern, ganz Deutschland, alle Medien haben sich für dieses Justizunrecht und den Forensikskandal interessiert, wenn auch diese Solidarität und Bürgersinn sich erst später entwickelte. Herr Mustermann, welche Gründe haben Sie, für Ihr langandauerndes Interesse an Gustl Mollath?

Obwohl Sie den Belastungseifer von P3M erkennen, habe Sie auch noch 2014 für sie Verständnis "ihr Leben nach Ihren Vorstellungen weiterzuleben!" War dazu notwendig, ihren langjährigen Ehemann in die Forensik zu bringen?
Sie sprechen von der Möglichkeit, dass G.M. ein totaler Kotzbrocken
gewesen sein könnte.
Dies möchte ich zum Anlaß nehmen darzustellen, was für Herrn Mollath spricht.
Er hat die Rudolf-Steiner-Schule besucht, die besonderen Wert auf eine humanistische Bildung und Ethik legt. Bereits früher hat  sich G.M. mutig für den Frieden, gegen den Krieg und gegen den Waffenhandel mit Mahnwachen eingesetzt. Sein Engagement ist in seiner Rede in der Lorenzkirche auf Video dokumentiert. Er hat sich konsequent gegen die gesellschaftszerstörende Gier nach Geld und gegen Schwarzgeldgeschäfte eingesetzt. Dies bezeugt sein hohes Maß an sozialer und gesellschaftpolitischer Verantwortung, spricht für seine Friedfertigkeit. Auch nach seiner Entlassung engagiert sich G.M. gegen die Mißstände in der Forensik und der Justiz. Vor und auch während der furchtbaren 7-jährigen Unterbringung hat G.M. eine bewundernswerte Konsequenz, Zivilcourage, Disziplin und unglaublicher persönlicher Stärke aufgebracht, während die Menschen in unserer Gesellschaft überwiegend angepasst, opportunistisch, indifferent sind.
Dies alles spricht für seine  Integrität, einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, ein waches gesellschaftliches Bewußtsein und Verantwortungsgefühl.

Es wäre an sich Aufgabe von Seelenärzten und auch der Richter  gewesen, sich mit diesen sehr positiven Persönlichkeitsanteilen von Herrn Mollath zu befassen, die deutlich für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Das Gegenteil war im Gerichtsverfahren von 2006 der Fall: diese Eigenschaften und das daraus resultierende Verhalten wurde mit Vorurteilen behaftet, gegen ihn verwendet. Auch im WA-Verfahren hat man sich keinerlei Gedanken gemacht, wer der Mensch, die Persönlichkeit von Herrn Mollath noch seiner EX-Frau ist und welche Bedeutung dies für die
Glaubhaftigkeit und den Urteilsspruch hat.

 

 

4

Paradigma schrieb:

Erwiesen ist, dass Gustl Mollath nur erreichen wollte, dass seine
Frau die illegalen Schwarzgeldgeschäfte beendet und deswegen hat
er sich n u r  an den Arbeitgeber der Bank gewandt und sie nicht
sofort angezeigt.

Es scheint, als wären Ihnen die Sachzusammenhänge völlig fremd.

Die Compliance Vorschriften der Bank haben sich nach der Fusion schrittweise geändert.

Was glauben Sie denn, was passiert, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass P3M gegen eine Vielzahl interner Vorschriften verstösst und insbesondere einen schweren Treuepflichtverstoss durch Abwerbung der Kunden auf eigene Rechnung betreibt?

Die verliert ihren Job! Das ist zwingend. Und hat ja nachweislich auch funktioniert.

GM wusste, dass er ihre Existenzgrundlage zerstört.

Und nur darum ging es ihm. Deshalb hat er sich ja auch nur an den Arbeitgeber gewendet.  

3

@ Paradigma

Es kann nicht nur sein, dass er seine Frau schützen wollte, sondern
dies ist durch seine Schreiben an die Bank u.a. nachgewiesen.

Da Sie Mollaths Schreiben an die Bank erwähnen:

Kennen Sie seinen Brief an Dr. Ploss vom 7.12.02? Darin schreibt er, er sei am selben Tag mit einem Schreiben der Dresdner Bank an seine Frau "konfrontiert" worden, dann folgen Angaben zum Inhalt dieses Schreibens. Da war seine Frau bereits ein halbes Jahr ausgezogen. Wie kommt er dazu, an seine Frau gerichtete Briefe zu lesen? Weil er sie "schützen" will?

Was bedeutet überhaupt "P3M"?

2

Sehr geehrter Paradigma,

ich will gar nicht Partei ergreifen für eine Seite in dem Justizdrama oder einzelne Kommentatoren hier. Trotzdem möchte ich Ihnen für den Kommentar vom 1.12.2014 ausdrücklich danken. Juristen blenden argumentativ gerne Moral und Emphatie aus und geben sich scheinbar rational, pragmatisch und volkesnah. Wie wenig positive Substanz sie davon jedoch vorweisen können, haben Sie erlebbar dargestellt. 

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Zusammenfassung der Ergebnisse der Analyse der 21 Konstanz-Textstellen

(1) Konstanz wird an keiner Stelle der Urteilsbegründung erklärt. Das wäre natürlich notwendig gewesen, da die Regensburger Konstanzprüfungsmethode wesentlich von der in der Aussagepsychologie abweicht. In der Aussagepsychologie sind seit Arntzen bis Volbert nur Konstanzprüfungen zulässig, wenn die Aussagen durch offene Fragen und nicht suggestiv gewonnen wurden. Ob Aussagen also aussagepsychologisch für eine Konstanzprüfung überhaupt verwertbar sind, hängt also wesentlich von ihrer Gewinnung ab, was für das LG offenbar keine Rolle spielt.

(2) Das Recht hat natürlich schon immer  Aussageprüfungen  vorgenommen und hier auch seine eigenen Methoden entwickelt, die mehr Möglichkeiten und Mittel erfassen als in der Aussagepsychologie. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wünschenswert wäre dann allerdings, dass in rechtlichen Entscheidungen deutlich gemacht wird, was unter den Begriffen zu verstehen ist und welche Methoden mit welcher Begründung zur Anwendung gelangen. Das LG hat seine eigene Aussagemethodologie, die aber nicht ausdrücklich erklärt wird und verborgen bleibt. Die Abweichungen werden allzu leicht bagatellisiert oder wegrationalisiert.

(3) Die Konstanzbeurteilung des LG beruht im wesentlichen auf allgemeinen Behauptungen, Beteuerungen und Bekräftigungen, ohne dass die wirklichen konkreten Quellen und ihre genauen Inhalte genannt werden, findet also auf der Meta-Ebene der Beurteilung und Wertung statt, so dass man nie nachprüfen kann, ob die Behauptungen denn richtig sind. Die Meta-Ebene wird bedient, aber die Basis fehlt: man kennt die genauen Datenbezüge nicht und kann die Behauptungen deshalb auch nicht nachprüfen. Hier zeigt sich eine merkwürdige Analogie zur  Luftikus-Technik  der forensischen Psychiatrie, die bei den Symptomen, also im ersten Stock anfängt, ohne das Fundament der Daten des Erlebens und Verhaltens. Das ist gefährlich: denn je weniger Datenanbindung erfolgt, desto wichtiger wird das Meinen.

(4) Es scheint ein wichtiges Anliegen des LG zu sein, die Nachprüfbarkeit seiner Behauptungen zu erschweren, weil die Darstellung an vielen wichtigen Stellen sehr unklar ist. Beispiel: Obwohl bereits auf S. 14 vom Kerngeschehen die Rede ist, erfährt man erst auf S. 43 eine erste Definition mit vier Merkmalen, die allerdings ohne nähere Begründung auf S. 48  auf sechs Merkmale erweitert wird und auf S. 61 wieder auf die ursprünglichen 4 Merkmale reduziert wird.

(5) Die Auswertung ergab bei den 21 untersuchten Textstellen zur Konstanz allein 16 Lücken neben 2 Widersprüchen. Damit muss doch sehr bezweifelt werden, ob dieses Urteil lediglich von der Konstanz-Perspektive her gesehen, Bestand haben kann.

(6) Die Ergebnisse im einzelnen:

Ergebnisse Inhalte der Konstanzwertung

  • 7x Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll (02, 03, 04, 05, 16, 17, 21)
  • 6x Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt / Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt (01, 06, 12, 13, 18, 19)
  • 1x Konstanz des Kerngeschehens behauptet (20)
  • 5x Spezifikationen (07, 08, 11, 14, 15)
  • 1x Abweichungen (Meta-Wertung; 10)
  • 1x Beweiswert Konstanz (09) [Meta-Wertung, gehört zur Beweismethodik]

 

Ergebnisse Begriff allgemein oder spezifisch erklärt

  • 11x Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt (02, 03, 04, 05, 06, 13, 14, 15, 16, 17, 21)
  • 3x Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt (01, 18, 19)
  • 1x Kerngeschehen wird hier erklärt (20)
  • 2x Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor (07, 08)
  • 2x Inkonstanzen Vernehmungssituation / Protokoll / Erinnerungsfehler (11, 12)
  • 1x allgemein für normal und nachvollziehbar erklärt (10)
  • 1x Beweiswert der Konstanz (09)

Ergebnisse der Wertung

  • 16x Lücken (01, 02, 03, 04, 05, 06, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21)
  • 2x Widerspruch  (07, 08)
  • 1x Fraglich (12)
  • 1x Nachvollziehbar (10)
  • 1x Beweiswert der Konstanz (09)

Quelle und mehr mit Belegen und Linkkomfort:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm

Textquellen:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS01_Konstanz.htm

@ Max Mustermann Beitrag 17

Also so irgendwie kann ich Ihnen echt nicht mehr folgen.

Sie schreiben, GM wollte P3Ms Existenzgrundlage zuerstören, und habe sich d e s w e g e n NUR an den Arbeitgeber gewendet.

Als ob, was der logische Schluss aus Ihren Ausführungen wäre, er ihre Existenzgrundlage (nach Ihrer Denke!) nicht zerstört hätte, wenn er sich NUR an die Polizei gewendet hätte. Hätten die das dann vor dem Arbeitgeber geheimgehalten? Quasi anonym in der Bank ermittelt, ohne zu erwähnen, um wen es geht?

Und was ich weitaus wichtiger finde, denn hier liegt der kapitale Denk- (Und m.E. auch Moral-) fehler von so vielen Leuten (und ich dachte, gerade die kritischen Geister (wie Sie????) würden sich davon ausdrücklich distanzieren wollen:)

P3M hat sich in der Arbeit "unsauber" verhalten!!!

SIE und nicht er.

SIE hat sich damit die Existenzgrundlage gefährdet und letztlich entzogen (zumindest die als Bankerin bei der HVB)

Was ist denn das für eine Denkweise, in der der Täter dadurch exkulpiert wird, in dem er von, egal wem, für seine Taten, egal wo, "angezeigt" wird? Und der, der ihn anzeigt dann selber schuld ist, wen ihm infolgedessen massives Unrecht widerfährt.

GM hat verschiedentlich geschildert, dass er schon lange versucht hat, sie in friedlichen Gesprächen davon abzubringen. Das wird ihm nun als, naja, er hat ja auch von ihren krummen Geschäften profitiert, ausgelegt (auch von Ihnen, in diversen Beiträgen, mindestens mal bei GW aber, wenn ich nicht irre, auch hier)

Wenn er dann merkt, dass das nichts bringt, und zu deutlicheren Mitteln greift, ist er in einer Argumentation wie der Ihren auch noch selber schuld, wenn das dann in SEIN Auge geht?

Ja, was hätt er denn dann eigentlich tun können, das anschließend NICHT gegen ihn ausgelegt wird, das frage ich mich langsam ehrlich.

Und Existenzgrundlage entzogen wurde durch das ganze NUR und ausschließlich GM und nicht ihr.

Schade finde ich nach wie vor, dass kritische Punkte, wie beispielsweise die Pervertierung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch P3M hier nicht weiter thematisiert werden, bzw wenn, wie z.B von Waldemar Kolos in Beitrag 8, dann nicht vertieft.

Dies hier ist doch ein rechtswissenschaftlicher Blog.

Warum wird der Punkt dann nicht mal im Detail beleuchtet? Wo es sich doch hier wirklich um eine Grundsatzfrage handelt? Wissenschaftlich per se, sozusagen.

Die Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechtes in genau diesem Fall widerspricht dem Sinn dieses Gesetzes in allen Punkten dem Grundsatz nach.

Das müsste doch das Bundesverfassungericht mal auf den Plan rufen, oder?

4

f&f schrieb:
GM hat verschiedentlich geschildert, dass er schon lange versucht hat, sie in friedlichen Gesprächen davon abzubringen.

Es scheint Ihnen nicht bewusst zu sein, wie ertragreich es sich für Mollath hätte erweisen können, wenn wir wüssten, zu welchem Zeitpunkt er angefangen hat, seine Frau zu bedrohen.

 

Wenn wir wüssten, dass GM schon während der Ehe ihr in Aussicht gestellt hat, sie anzuzeigen, (Wahlweise Arbeitgeber=Jobverlust oder StA=Jobverlust+Strafrechtliche Verfolgung)

 

dann könnten wir OStA Meindls Argumentation zu Fall bringen, dass P3M keine Atteste "auf Halde" produziert.

 

Sie tun ihm gar keinen Gefallen, wenn Sie ihn als treusorgenden Ehemann darstellen. Wenn er seine Sinne beisammen hat, dann müssen ihm die Konsequenzen (Jobverlust) bewusst gewesen sein, andernfalls...

 

Für die Frage ob eine tatbestandsmässige, rechtswidrige Handlung vorliegt, spielt es erstmal ein untergeordnete Rolle, ob der Beschuldigte ein moralisch integrer Mann und seine anzeigende Ex eine rachsüchtige, persofinizierte Unmoral ist.

 

Wenn P3M Opfer einer Körperverletzung wurde, steht es ihr völlig frei, auch aus sachfernen Rachegedanken heraus Anzeige zu erstatten.

 

Ihre Darstellung von Herrn Mollath fliesst dann sicherlich in die Strafzumessung ein, was Riin Escher ironischerweise ja auch irgendwie getan hat.  

 

Sie scheinen nämlich derjenige zu sein, der GM Persönlichkeit unter den Tisch kehren will.

 

Theoretisch sollte es für die Frage einer Geisteskrankheit keine Rolle spielen, ob einer arbeitslos ist. Praktisch macht es aber einen gewaltigen Unterschied. 

So wäre zumindest schon mal einem aufgefallen, dass GM plötzlich weg ist. Der hatte nicht den Anflug eines sozialen Netzes. Glauben Sie wirklich, Worthmüller hätte den -angesichts der rechtlichen Lage- nicht auf der Stelle laufen lassen, wenn da am nächsten Tag jemand an die Tür geklopft hätte, um nachzufragen: "Was machen Sie da eigentlich?"

 

Da war keiner. Niemand. Bei einem Mann in den besten Jahren. Was hat der eigentlich gemacht den ganzen Tag?

 

Meinen Sie wirklich, Leipziger hätte so einfach Wahnvorstellungen unterstellen können, wenn da drei Freunde -bspw. ein Dachdecker, ein Schornsteinfegerger und ein Arzt-  angekommen wären, um dem mal von dem Rollkommando wegen einem Luftgewehr zu erzählen, welches seine Frau initiiert hat?

 

Der war sozial völlig isoliert. Und das IST seine Schuld.

 

Und kaum ist er frei, macht er ja fröhlich so weiter. Schubst die Prem weg, die ihn aufgenommen hat und redet nicht mit seinem Anwalt, der 1000 Stunden investiert hat. Und wie er sich da schon wieder geschadet hat, wissen wir ja alle.

 

Und RA Ahmed soll es jetzt wieder ausbügeln? Weil GM doch das Opfer ist? Ich bitte Sie, wir sind doch alle erwachsen. 

 

 

3

f&f schrieb:
... Schade finde ich nach wie vor, dass kritische Punkte, wie beispielsweise die Pervertierung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch P3M hier nicht weiter thematisiert werden, bzw wenn, wie z.B von Waldemar Kolos in Beitrag 8, dann nicht vertieft. Dies hier ist doch ein rechtswissenschaftlicher Blog. Warum wird der Punkt dann nicht mal im Detail beleuchtet? Wo es sich doch hier wirklich um eine Grundsatzfrage handelt? ...

 

Ich hätte auch einige Aspekte mehr bringen können. Das stimmt. Doch es war nicht meine Absicht, hier im Blog lange Monologe zu halten. Wenn man bedenkt, dass zu diesem Thema schon Dissertationen geschrieben wurden, dann kann man sich vorstellen wie umfangreich das ist.

Aber noch ein weiterer Aspekt, der nicht nur darauf hinausläuft, dass nach der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit des isolierten Verzichts auf das gesetzliche Verwertungsverbot nicht mehr von Verwertungsverbot, sondern von Verwertungsverfügung gesprochen werden sollte. Es läuft sogar darauf hinaus, dass ein Zeuge über seine Wahrheitspflicht disponieren kann. Der BGH hat also das gesetzliche Verwertungsverbot zur Verwertungsverfügung mit dispositiver Wahrheitsbindung gemacht.

Ohne gesetzliche Wahrheitspflicht und ohne strafrechtliche Sanktion für Falschaussagen wären Zeugenaussagen im Strafverfahren wohl nichts wert. Das wird niemand ernsthaft in Frage stellen wollen. Über die Wahrheitspflicht kann ein zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge also nicht disponieren. Seinen Konflikt z.B. zwischen familiärer Bindung und gesetzlicher Wahrheitsbindung kann er nur dadurch lösen, dass er sich für oder gegen die Aussage entscheidet. Selbstverständlich kann es ihm nicht gestattet sein, sich für die Aussage aber gegen die Wahrheitspflicht zu entscheiden. Der Zeuge kann also nicht sagen: Ok, ich möchte aussagen, aber ich kann nicht garantieren, dass es die Wahrheit sein wird und möchte mit Rücksicht auf die familiäre Bindung zu dem Angeklagten von den strafrechtlichen Sanktionen für Falschaussagen befreit werden. Doch genau das gestattet ihm die Rechtsprechung des BGH, indem er isoliert und trotz Zeugnisverweigerung auf das Verwertungsverbot verzichten darf. Denn hat der Zeuge in seinen früheren nichtrichterlichen Vernehmungen oder Aussagen gegenüber anderen Personen gelogen, dann kann er nicht wegen Falschaussage belangt werden. 

Die Feststellungen des LG Regensburg, Mollath habe seine damalige Ehefrau geschlagen, gebissen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und getreten, beruhen allein auf den früheren Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau. Sollten sie sich - wie auch immer - als falsch erweisen, dann wird das vermeintliche Opfer keine Strafsanktionen befürchten müssen. Lügen ohne Risiko.

Es könnte sich auch lohnen, der Frage nachzugehen, wie sich frühere Zeugenaussagen, deren isolierter Verwertung ein Hauptbelastungszeuge zugestimmt hat, auf das Wiederaufnahmeverfahren auswirken, wenn sie sich später als falsch erweisen sollten. Mit scheint es als wäre in diesen Fällen die Wiederaufnahme erheblich schwieriger zu begründen als bei einer Falschaussage.

@ Max Mustermann

 

Ich bitte doch darum, die Historie etwas genauer zu betrachten.

Zunächst schrieb GM folgendes an Rampl bzw. Mühlemann:

"Wie kann ich erreichen, ohne Konsequenzen für Sie, oder sonst jemanden, meine Frau, auf den Boden der Legalität, sei es nach deutschen- oder auch schweizer Recht, zurück zu führen?

...

Für jede Art von Hilfe und Unterstützung bin ich Ihnen dankbar."

Es lohnt, diese Briefe noch einmal nachzulesen:

http://www.gustl-for-help.de/download/2002-Mollath-Briefverkehr-Bank.pdf

3

#18

"Ja, was hätt er denn dann eigentlich tun können, das anschließend NICHT gegen ihn ausgelegt wird"

Ganz einfach: die Trennung akzeptieren, respektieren, dass seine Frau eigenverantwortlich handelt, sich um's eigene berufliche Fortkommen kümmern.

#19

Zitat: "Wie kann ich erreichen, ohne Konsequenzen für Sie, oder sonst jemanden, meine Frau, auf den Boden der Legalität, sei es nach deutschen- oder auch schweizer Recht, zurück zu führen?

...

Für jede Art von Hilfe und Unterstützung bin ich Ihnen dankbar."

Was für eine Frage. Welche Antwort erwartet er denn bei dieser Adresse? Wenn er denn überhaupt eine Antwort erwartet. Besorgtheit ist wohl das perfideste Gewand, in das sich Denunziation hüllen kann. Es geht Mollath nur um Mollath, Mollath wünscht "Hilfe und Unterstützung" in erster Linie für Mollath.

3

@ Max Mustermann: (sowie ANONYMER Gast):

Sorry, da kann ich wirklich nicht mithalten.

Es soll ja Menschen geben, die nicht sämtliche, auch über x Ecken gedachte, Folgen, ihres Handelns erst durchkalkulieren, bevor sie irgendetwas tun.

Desweiteren widert es mich zunehmend an, dass Ihrer Argumentation zufolge NUR Menschen mit der PASSENDEN Reputation sich auch (über was auch immer) beschweren sollten.

Es ist ja nicht so, dass ich Ihrer Denke nicht folgen könnte.

Ich will es nur einfach nicht.

Mit den gleichen Argumenten kann man nämlich sagen, jemand wie Tugce oder D Brunner wären ja noch am Leben, wenn......

Ich mein, wie blöd kann jemand wie Tugce sein, sich mit einem mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraften Schläger anzulegen? Ohne mindestens 5 ebenso gefährlichen Kumpels um sich drumrum?

Jetzt können Sie mir ja erklären, dass man (auch ) an dem Fall ja sehen kann, wohin das dann halt führt.

Und wenn Sie, oder wer auch immer, daraus weiterhin nur ein, ach der GM war ja so normal und so harmlos, konstruieren wollen, dann tun Sie das halt.

Darf man denn nur, wenn man SO normal und SO harmlos war, wie Sie das postulieren, ein Unrecht als solches deutlich benennen?

Oder ist es schlicht und einfach nur für denjenigen, in unserer Gesellschaft und bei dieser Rechtsprechung, absolut ungeschickt?

P.S.: Wie sozial integriert oder auch nicht GM "in echt" war, wissen Sie nicht.
Woher denn auch!!!!

Sie behaupten halt einfach mal drauf los, quasi deduktiv, wenn sich danach keiner gemeldet hat, dann war halt auch vorher keiner da.

Dass ein Selbständiger gar keinen Arbeitgeber haben kann, der ihn plötzlich vermisst, ach, wer möcht schon so weit denken......

Und am allerdramatischsten finde ich nach wie vor, dass selbst hier nur über die emotionale Schiene polemisiert und nicht ansatzweise (juristischen) Grundsatzproblemen wie der Pervertierung des Zeugnisverweigerungsrechts in z.B. diesem Fall nachgegangen (wenn auch nur erörterungsweise) wird.

5

@ Max Mustermann #20

Was willst Du denn sagen?

Daß der Rosenkrieg irgendwann so eskalierte, daß GM am Ende "selbst Schuld" daran ist, in der Psychiatrie zu landen und dort 7,5 Jahre zu bleiben?

Sprichst Du über Psychologie, Psychiatrie, Justiz oder Moral - gar Wahrheit oder Gerechtigkeit?

Was ist Dein Punkt in diesem JURISTISCHEN Blog?

 

@ Gast #21

"Welche Antwort erwartet er denn bei dieser Adresse? ... Besorgtheit ist wohl das perfideste Gewand, in das sich Denunziation hüllen kann."

Lieber "Gast", Sie könnten es von mir aus als Naivität bezeichnen, nicht aber als Perfidie.

Ich weiß nämlich aus eigenem Erleben - und es gibt sicher auch öffentliche Beispiele dafür - , daß solche Interventionen, wie GM sie versuchte, tatsächlich Erfolg haben können! Daß GM im Anschluß sehr schnell verstand, daß das nicht klappen wird, ist ihm eher positiv anzurechnen, denke ich.

 

Ob seine Triebfeder anschließend Gerechtigkeit, Sturheit oder gar Rache war, ist doch völlig unerheblich für die Frage eines angeblichen Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung am 12.8.2001 !

 

 

 

 

3

#25

Ob seine Triebfeder anschließend Gerechtigkeit, Sturheit oder gar Rache war, ist doch völlig unerheblich für die Frage eines angeblichen Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung am 12.8.2001 !

Wenn dem so ist, verstehe ich nicht die Empfehlung, die Briefe zu lesen bzw. sich mit der "Historie" zu beschäftigen. Abgesehen davon dürften Motive des Angeklagten für die rechtliche Würdigung der Taten nicht irrelevant sein. Idealerweise, wenn dieser sich zu den Tatvorwürfen geäußert hätte. Da niemand weiß, was wirklich geschehen ist, läuft die ganze Exegese samt Beteuerung und Anmahnung von Empathie ohnehin ins Leere.

4

@ f&f

"P.S.: Wie sozial integriert oder auch nicht GM "in echt" war, wissen Sie nicht.
Woher denn auch!!!!"

Inzwischen ist dazu doch einiges bekannt geworden: Aussagen von Nachbarn, die Betreuungsakte, wo man von den Schwierigkeiten erfährt, einen Betreuer zu finden ...

4

@ Gast #27

"Wenn dem so ist, verstehe ich nicht die Empfehlung, die Briefe zu lesen bzw. sich mit der "Historie" zu beschäftigen. Abgesehen davon dürften Motive des Angeklagten für die rechtliche Würdigung der Taten nicht irrelevant sein."

 

Weil die "gefährliche KV" 2001 war und die Briefe, in denen GM NOCH IMMER eine "inoffizielle Lösung" anstrebt, von 2002 stammen - mithin klar zeigen, wie GM NOCH 2002, also mit ziemlicher Sicherheit auch 2001 dachte!

Eben wegen der von Ihnen falsch unterstellten Motivlage "Perfidie"!

Das ist doch so schwierig nicht zu verstehen, oder?

3

Fotobiene schrieb:

Weil die "gefährliche KV" 2001 war und die Briefe, in denen GM NOCH IMMER eine "inoffizielle Lösung" anstrebt, von 2002 stammen - mithin klar zeigen, wie GM NOCH 2002, also mit ziemlicher Sicherheit auch 2001 dachte!

Aber warum tut er das denn 2002?

Was geht ihn das denn an, was seine Ex macht?

4

@ Max Mustermann

 Darüber ließe sich trefflich spekulieren, aber wozu?

 

5

Max Mustermann schrieb:

Fotobiene schrieb:

Weil die "gefährliche KV" 2001 war und die Briefe, in denen GM NOCH IMMER eine "inoffizielle Lösung" anstrebt, von 2002 stammen - mithin klar zeigen, wie GM NOCH 2002, also mit ziemlicher Sicherheit auch 2001 dachte!

Aber warum tut er das denn 2002?

Was geht ihn das denn an, was seine Ex macht?

@M. Mustermann

Weil Herr Mollath 2002 noch verheiratet war. Die Scheidung wurde erst Mitte 2003 eingereicht.

Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung war im Mai 2002.

Herr Mustermann, Sie sind nicht ausreichend informiert. Ich empfehle Ihnen die Chronologie

in "gustl for help" anzuschauen. Aus den Auffälligkeiten, Widersprüchen in der chronologischen

Entwicklung, den Zusammenhang zwischen Aktion und Reaktion lassen sich Erkenntnisse über das

gezielte Vorgehen der Ex ableiten.

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Paradigma schrieb:

Max Mustermann schrieb:

Fotobiene schrieb:

Weil die "gefährliche KV" 2001 war und die Briefe, in denen GM NOCH IMMER eine "inoffizielle Lösung" anstrebt, von 2002 stammen - mithin klar zeigen, wie GM NOCH 2002, also mit ziemlicher Sicherheit auch 2001 dachte!

Aber warum tut er das denn 2002?

Was geht ihn das denn an, was seine Ex macht?

@M. Mustermann

Weil Herr Mollath 2002 noch verheiratet war. Die Scheidung wurde erst Mitte 2003 eingereicht.

Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung war im Mai 2002.

Herr Mustermann, Sie sind nicht ausreichend informiert. Ich empfehle Ihnen die Chronologie

in "gustl for help" anzuschauen. Aus den Auffälligkeiten, Widersprüchen in der chronologischen

Entwicklung, den Zusammenhang zwischen Aktion und Reaktion lassen sich Erkenntnisse über das

gezielte Vorgehen der Ex ableiten.

Lieber Herr Mustermann,

wenn ich mir erlauben darf,  meine Verwunderung über Ihre Kommentare zum Ausdruck zu bringen. Wie "Fotobiene", viele andere Kommentatoren  und auch ich , haben Sie sich im Gabriele Wolff Blog seit über einem Jahr über die Causa Mollath eingehend informiert und auch regelmäßig gepostet. Mir ist nicht in Erinnerung, dass Sie sich in dem Wolff- Blog in dieser Weise einseitig gegen Mollath ausgesprochen  und für die Ex-Frau Partei ergriffen haben. Wenn ich Sie bitten darf, dazu Stellung zu beziehen.

Wie von f&f empfohlen, sollten vorallem die juristischen Fragen, das Urteils  kommentiert werden. Die wertvollen Analysen von Dr. Sponsel könnten in Beziehung gesetzt werden zu der Urteilsbegründung, wie z.B. die letzte Frage im Beitrag von Dr. Sponsel.

4

Menschenrechtler schrieb:

Lieber Herr Mustermann,

wenn ich mir erlauben darf,  meine Verwunderung über Ihre Kommentare zum Ausdruck zu bringen. Wie "Fotobiene", viele andere Kommentatoren  und auch ich , haben Sie sich im Gabriele Wolff Blog seit über einem Jahr über die Causa Mollath eingehend informiert und auch regelmäßig gepostet. Mir ist nicht in Erinnerung, dass Sie sich in dem Wolff- Blog in dieser Weise einseitig gegen Mollath ausgesprochen  und für die Ex-Frau Partei ergriffen haben. Wenn ich Sie bitten darf, dazu Stellung zu beziehen.

Das kann ich Ihnen gerne sagen, das jetzige Urteil steht und fällt mit dem ärztlichen Attest und dem Arzt, der das beglaubigt.

Dem Gericht haben sich keine Möglichkeiten geboten, dieses Attest als nicht echt, im Sinne von gefälscht anzunehmen.

Und das wird Sie jetzt verwundern:

Weil das so ist, widerspricht es nicht den Denkgesetzen, dass die Zeugenaussage Braun wahr ist und gleichzeitig GM tatbestandsmässig in Bezug auf den Vorwurf gehandelt hat.

Wenn das Gericht nun noch den geringeren Beweiswert der Aussage, wie von OStA Meindl vorgeschlagen, anhand der Bewusstlosigkeit ins Urteil eingebaut hätte und auf einfache KV entschieden hätte, ginge das Urteil gut durch. Zumindestens für den Teil.

 

Mir kann man nun schlecht vorwerfen einseitig zu sein.

Haben Sie je die Hypothese aufgestellt, dass GM seine Frau wirklich misshandelt hat und P3M die KV nicht sofort zur Anzeige gebracht hat, weil sie ihren Ehemann schützen wollte?

Gehen Sie dann mal die Chronologie durch.

Alles was P3M tut, geschieht nach dem Auszug. Kann man auch ganz stringent als Abwehrmassnahmen lesen. Die warnt den doch ständig aufzuhören. 

 

Aber "Gustl Mollath beugt sich nicht" (siehe Chronologie)

 

Sag mal, wie seid Ihr denn drauf? Die waren getrennt! Was schreibt der denn dem Vorstand von der Credit Suisse, wie ihn diese Geschäfte belasten? Und das Monate nachdem sie schon weg war?

Geht den doch gar nichts mehr an!

 

Erklären Sie mir das doch mal bitte. Gerne auch einseitig.

3

@ Max Mustermann #35

 

Ah, so langsam verstehe ich, worauf Sie hinauswollen und kann Ihnen da sogar weitgehend folgen,

ABER: "Kann man auch ganz stringent als Abwehrmassnahmen lesen" hat den gewaltigen Haken, daß das eindeutige Ziel von P3M, ihren Ehemann durch Psychiatrisierung aus dem Weg zu räumen, keine legale "Abwehrmaßnahme" ist, auch nicht dann, wenn es eine KV von GM am 14.08.2001 gegeben hat.

 

Man kann das Sozialverhalten von Mollath kritisieren, aber auch das darf doch nicht zu einer Psychiatrisierung führen!

 

 

5

Korrigiere: KV von GM am 12.08.2001

0

Max Mustermann schrieb:
Dem Gericht haben sich keine Möglichkeiten geboten, dieses Attest als nicht echt, im Sinne von gefälscht anzunehmen.
Ist das jetzt ernst gemeint?

Einer der zentralen Wiederaufnahmegründe war die Tatsache, dass es sich bei dem Attest um eine unechte Urkunde handelte.

Wer als nicht Zeichnungsberechtigter durch seine Unterschrift den Eindruck erweckt, ein Zeichnungsberechtigter habe die Urkunde ausgestellt (d.h. der erkennbare Aussteller ist nicht der wirkliche Aussteller) und dadurch eine unechte Urkunde herstellt, der begeht Urkundenfälschung.

Mal ne Frage, auch an die Fachleute in Sachen Psyche: Im aktuellen Fall Tugce A. haben bereits mehrere Rechtsanwälte erklärt, welche juristischen Möglichkeiten sie betreffend  den Täter sehen - in keinem Fall wurde dabei in Betracht gezogen, dass der Täter, der eine junge Frau ohne jede Not mit einem Faustschlag niederstreckte, krank und gemeingefährlich sein könnte. Wie kann man das erklären?

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Verständnisprobleme mit der Formulierung "nicht ausschließbar Unstimmigkeiten"

Ich sitze gerade über Urteilsanalyse Teil 2, Psychopathologie, Abschnitt Wahn, und bin über S. 11:

"Anlass der Auseinandersetzung vom 12.08.2001 waren nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin."

ins Grübeln geraten.  Versteht das jemand?

 

 

RSponsel schrieb:

Verständnisprobleme mit der Formulierung "nicht ausschließbar Unstimmigkeiten"

Ich sitze gerade über Urteilsanalyse Teil 2, Psychopathologie, Abschnitt Wahn, und bin über S. 11:

"Anlass der Auseinandersetzung vom 12.08.2001 waren nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin."

ins Grübeln geraten.  Versteht das jemand?

 

 

@Dr. Sponsel

Diese zu hinterfragende Aussage im Urteil ist tatsächlich m.E. ausgesprochen symptomatisch für das Urteil und bedarf ansatzweise einer "aussagepsychologischen Interpretation".                     

Das Gericht geht von "nicht ausschließbaren U n s t i m m i g k e i t e n  der Bankgeschäfte der Nebenklägerin aus", dies besagt, dass es unsicher, möglicherweise sogar sehr unsicher sei, ob die Bankgeschäfte der Anlaß für die Unstimmigkeiten gewesen seien. Sprache ist bekanntlich erhellend und vielfach verräterisch. Der fundamentale Konflikt und  das Drama zwischen den Eheleuten - Shakespear hätte daraus eine T r a g o d i e verfassen können- wird von einem deutschen Gericht bagatellisierend zu "Unstimmigkeiten" abgewertet. Die selbst vom Gericht als wahr erkannten       S c h w a r z g e l d g e s c h ä f t e werden ebenfalls neutralisierend als normale "Bankgeschäfte der Nebenklägerin" gewertet.

An dieser eindeutigen Formulierung ist deutlich zu erkennen, dass das Gericht die Tragweite des unüberbrückbaren grundsätzlichen Ehekonfliktes nicht wahrgenommen hat oder nicht realisieren wollte. Um dies für die Wahrheitsfindung leisten zu können, hätte sich das Richterkollegium und der Staatsanwalt mit der Persönlichkeitsstruktur des idealistischen Gustl Mollath und der ausgesprochen materiell orientierten Frau Petra Maske befassen müssen.

In allen Dokumenten, Schreiben von Herrn Mollath an den Vorstand der Bank, an die politisch Verantwortlichen ist offensichtlich, worum es G.M. geht. Sein Anliegen  und auch der Ehekonflikt hat eine gesellschaftspolitische Dimension und diese Dimension wurde im gesellschaftlichen Diskurs, in den Medien weitgehend ignoriert, verdrängt, obwohl alle Menschen, die verantwortlichen Richter, Psychiater und Gutachter, auch einfach strukturierte Menschen wußten bzw. realiseren konnten, das die Schwarzgeldgeschäfte, die Geldgier der Urgrund der Causa Gustl Mollath ist.

Ausgehend von den Erkenntnissen von Herrn Dr. Sponsel auf der Basis der wissenschaftlichen Aussagepsychologie können die unglaubwürdigen Aussagen der Ex-Frau und die fragwürdige Begründung dieses Fehlurteils rational transparent gemacht werden.

 

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Hört, hört,...

 

Menschenrechtler schrieb:

An dieser eindeutigen Formulierung ist deutlich zu erkennen, dass das Gericht die Tragweite des unüberbrückbaren grundsätzlichen Ehekonfliktes nicht wahrgenommen hat oder nicht realisieren wollte. Um dies für die Wahrheitsfindung leisten zu können, hätte sich das Richterkollegium und der Staatsanwalt mit der Persönlichkeitsstruktur des idealistischen Gustl Mollath und der ausgesprochen materiell orientierten Frau Petra Maske befassen müssen.

In allen Dokumenten, Schreiben von Herrn Mollath an den Vorstand der Bank, an die politisch Verantwortlichen ist offensichtlich, worum es G.M. geht. Sein Anliegen  und auch der Ehekonflikt hat eine gesellschaftspolitische Dimension und diese Dimension wurde im gesellschaftlichen Diskurs, in den Medien weitgehend ignoriert, verdrängt, obwohl alle Menschen, die verantwortlichen Richter, Psychiater und Gutachter, auch einfach strukturierte Menschen wußten bzw. realiseren konnten, das die Schwarzgeldgeschäfte, die Geldgier der Urgrund der Causa Gustl Mollath ist.

 

Ja, worum ging es ihm denn?

 

Dass seine Frau die Schwarzgeldgeschäfte einstellt?

Scheint ja ein ziemliches Thema für ihn gewesen zu sein, wie man so hört.

Soll für reichlich Konfliktstoff in der Ehe gesorgt haben.

Und in der Ehe scheint es ja hoch hergegangen zu sein, wenn man sich das Attest anschaut.

Nicht ausschliessbar, dass das auch auf Unstimmigkeiten betreffend der Bankgeschäfte zurückzuführen ist.

Das Ende vom Lied: Sie verlässt ihn.

Nicht ausschliessbar, dass das auch auf Unstimmigkeiten betreffend der Bankgeschäfte zurückzuführen ist. Eidesstattlich bezeugt ist auf alle Fälle, dass sie nach einer komplizierten Aussprache mit ihm nach dem Auszug, Zeuge Braun anruft und bekannte Sätze sagt.

 

Nur davon weiss er gar nichts. Obwohl seine langjährige Ehefrau einen solch sensiblen Inhalt mutmasslich nur einem engen Freund ihres Mannes anvertrauen würde und zwar einem auf den GM auch hört, kommt die Botschaft nicht an. Die Netzwerkpflege scheint nicht wirklich optimal gelaufen zu sein, zu der Zeit.

 

Nun wie dem auch sei, was tut ein idealistische Mann, dem die gesellschaftspolitische Dimension der Tätigkeit seiner fremdweilenden Noch-Ehefrau im Trennungsjahr so bewusst ist?

 

Wir wissen es nicht genau (oder ich habe es schlicht vergessen). Denn Chronologie schweigt dazu, was denn jetzt genau der Anlass war, dass am 8.8.2002 (3 Monate nach dem Auszug!) folgendes geschieht:

Petra Mollath faxt das ärztliche Attest von 2002-06-03 wegen der angeblichen Körperverletzung am 2001-08-12 kommentarlos an Gustl Mollath. Gustl Mollath deutet dies als eindeutigen Versuch ihn zu erpressen, um "die Fortsetzung der Straftaten, in Zusammenhang mit den Schwarzgeldkonten, zu ermöglichen."

Was tut der Mann von Welt denn nun, wenn er von Straftaten von staatsschädigender Dimension erfährt und sich nun deshalb auch noch erpressen lassen muss?

 

Geht er zur Polizei? Zur Staatsanwaltschaft? Zur Steuerfahndung?

Knallt er denen die gesammelten Beweise auf den Tisch mit den Worten: "Im Namen der gesellschaftlichen Dimension: Gehen Sie gegen diese Bank vor. Und meine Frau können Sie auch gleich verhaften, die hat mich nicht nur mutmasslich körperlich angegangen, so dass ich mich nur mit Müh und Not noch selbstverteidigen konnte, jetzt erpresst sie mich auch noch. Und das obwohl sie mich schon verlassen hat. Die stellt mir ja quasi nach."

 

Nein, er schreibt dem Vorstand, ob der nicht eine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin aus dem Privatkundengeschäft einfach in den Schalterdienst versetzen könnte. Dann wär zumindest an der Front schonmal Schluss.

 

Nanu, warum das denn? Weil er seine Ehefrau schützen will? Da ist doch gerade noch die Ehe daran zu Bruch gegangen...und hat die ihm nicht per Fax zu verstehen gegeben, dass sie keinen Wert auf diesen Schutz legt?

 

Fragen über Fragen...

 

Nun ja der verantwortungsbewusste Noch-Ehemann im Trennungsjahr weiss, was er zu tun hat: Die Vorstände zur Rede stellen.

 

Das ist zwar gegen den Willen der Betroffenen, aber als fürsorgerische Massnahme unerlässlich.

 

Von soviel Einsichtsfähigkeit für das gesamtgesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein zu hören, wird die Riege der Psychiater sicher erfreuen.

 

Aber richtig Schwung in den Betrieb kommt erst kurz nachdem er bei Herrn Rötzer vorstellig geworden ist.

In einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang stürmt die Polizei sein Haus. 

Da geht es auch ihm auf:

Könnte es sein, dass die Bank gar kein Interesse hat, dass seine Frau die grösste Schwarzgeldverschiebung aller Zeiten einzustellen? Bei der Dimension?

Stecken die Ende mit der Frau noch unter einer Decke?

Und anstatt sich ihm anzuschliessen, machen die jetzt plötzlich gemeinsame Sache mit der Frau und versuchen ebenso ihn mondtod zu machen?

Ist er vielleicht nun gar der Mann, der zuviel wusste? Im Fadenkreuz der Finanzmafia?

 

Ist nun der Zeitpunkt gekommen, zu den Finanzbehörden zu gehen?

Oder zumindest zur Presse? Oder vielleicht einfach mal einen Freund ins Vertrauen zu ziehen? Wie wärs mit Braun?

Nein, eine Persönlichkeit wie Mollath steht das durch. 

Aber vielleicht legt man Kopien an, so als Lebensversicherung?

Im U-Ausschuss sagt er, das habe er auch getan. Und wo ist seine Lebensversicherung hin?

In die Hände einer vertrauenswürdigen Person, das ist klar. Und da haben sich ja auch mal zwei Philosophen in ihren Schriften vertrauenswürdig geäussert. Einer in der Schweiz und der andere in Paris.

Zu denen hat er das geschickt, was er noch hatte, als im Anschluss seine Frau mit den als Möbelpackern maskierten Mitverschwörern, die seit Jahr und Tag dort liegenden Beweise beiseite geschafft hat.

Und dann kommt diese Justiz und fragt nach diesem dummen Attest...ohne die Dimension und die Persönlichkeit zu ergründen.

Mal Hand aufs Herz: So jemanden halten Sie für glaubwürdig? So glaubwürdig, dass er eine KV unmöglich begangen haben kann?

 

 

 

 

 

4

@Fotobiene

Ich glaub das wissen Sie... ;-)

Weil auch die Schuldfähigkeitsfrage noch im Raum steht.

Als auch was die Retrospektive auf das Ersturteil angeht...

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Es ist interessant zu sehen, dass sich hier Juristen und die die welche sein wollen, kleinteilig mit persönlichen Motiven der Parteien im Strafverfahren, strittigen Beweisfragen und insbesondere der Definition des menschlichen Norm(al)verhaltens beschäftigen.

Zumindest ein Psychologe beschäftigt sich mit aussagepsychologischen Fragen, aber insbesondere zu den Aussagen der Juristen im Verfahren. Die Antworten darauf könnten auch erhellende Erkenntnisse über das Potential der Juristen für die Klärung zu den obigen Fragen liefern. Die Aussagepsychologie ist zudem ein hervorragender Weg endlich Klarheit zur Frage der Bindung der Juristen an Realität und Gesetz zu offenbaren.

3

@Mein Name:

Meine Frage bezog sich konkret auf das von Ihnen zitierte Brechmittelverfahren, und dort hat der BGH zweimal Freisprüche aufgehoben. Damit taugt das Brechmittelverfahren eben nicht als Beleg für Ihre These in dem obigen Beitrag.

Und ergänzend:
Das 10-Augen-Prinzip verhindert offenbar nicht,dass der Herr Vorsitzende des 2. Strafsenats gleich in zwei Verfahren Revisionsverhandlungen ansetzt und führt, um dann erst  zu merken, dass er nicht zuständig ist. Anschließend muss er sich mit dem 4. Senat und der Frage herumschlagen, ob er die Verfahren nach einer Revisionsverhandlung noch abgeben kann....(2 StR 105/14 und 104/14)
Vielleicht führt die Nebentätigkeit u.a. als ZEIT-Autor dazu, dass man das mit den 10 Augen nicht so sorgfältig praktiziert, wie man es sonst als zwingend notwendig den BGH-Kollegen um die Ohren haut.

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@gaestchen

Nicht schlecht, nicht schlecht. Da wird mal mit Niveau gegen Fischer geätzt. Wer austeilt wie er, muß auch einstecken können. Im Fall http://dejure.org/2014,24092 hat nicht nur das 10-Augen-Prinzip, sondern das 16-Augen-Prinzip versagt. Denn offenbar hat weder die StA, noch die GStA noch der GBA die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der (jedenfalls in der allgemeinen Sachrüge enthaltenen) Rüge der Nichtanwendung von § 316a Abs. 1 StGB gesehen.

Die Diskussion um das 10-Augen-Prinzip betrifft allerdings das Beschlußverfahren. Um ein solches ging es hier nicht, weil eine Revision der StA vorlag, die vom GBA vertreten wird und deshalb in assymetrischer (verfassungsrechtlich zweifelhafter, trotz http://dejure.org/2014,16721) Anwendung des Verfahrensrechts immer das Urteilsverfahren auslöst.

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@Max Mustermann

Das kann ich Ihnen gerne sagen, das jetzige Urteil steht und fällt mit dem ärztlichen Attest und dem Arzt, der das beglaubigt. Dem Gericht haben sich keine Möglichkeiten geboten, dieses Attest als nicht echt, im Sinne von gefälscht anzunehmen.

Sie stecken sicher tiefer in der Materie. Sind es nicht die gleichen Unmöglichkeiten, die auf jedes der hier auch thematisierten Gutachten zutreffen? Kennen Sie die Anforderungen an ärztliche Atteste/Gutachten? Sind diese klar definiert und ausreichend, um von Gefälligkeitsgutachten (Straftatbestand) abzugrenzen?

Weil das so ist, widerspricht es nicht den Denkgesetzen, dass die Zeugenaussage Braun wahr ist und gleichzeitig GM tatbestandsmässig in Bezug auf den Vorwurf gehandelt hat.

Das beschreibt doch nur eine Möglichkeit, keine Gewissheit, oder?

Sag mal, wie seid Ihr denn drauf? Die waren getrennt! Was schreibt der denn dem Vorstand von der Credit Suisse, wie ihn diese Geschäfte belasten? Und das Monate nachdem sie schon weg war?

Geht den doch gar nichts mehr an!

Erst hiermit erklären Sie wohl "Ihren Urteilsspruch", Verhaltensnorm setzend, frei von Unschuldsvermutung und wirklicher Tatsachenerhebung. Ich verstehe Sie so: Wer das Nest beschmutzt, muss sich alles unterstellen lassen. Es reicht schon die Möglichkeit einer Tatbegehung. Diese Theorie hat einen Namen, den ich kürzlich hier erfuhr. Die Schweinehund-Theorie.

 

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Nicht ausschließbar ist ein Rechtsbegriff und daher einer aussagepsychologischen Interpretation nicht zugänglich

#39, Menschenrechtler, 03.12.2014

Aber Ihre Interpretation ist wohl richtig. Das Gericht vermutet andere, wichtigere Gründe für die Unstimmigkeiten, will aber nicht ausschließen, dass auch die Unstimmigkeiten über die Bankgeschäfte eine Rolle spielen. Wieso das Gericht zu dieser Einschätzung gelangt, wird, wie so oft, nicht klar erklärt. Also auch hier wahrscheinlich wieder eine erhebliche Lücke.

Die Belegstellen für die Motive auf beiden Seiten sollte man mal zusammentragen, wenn möglich für die Zeit vor dem 12.08.2001.

Ist belegbar - nicht was in Foren so gemeint wird - bekannt, seit wann GM wusste, dass er betrogen wird?

Zu nicht ausschließbar (ich werde das noch näher analysieren) erstmal zur Geschichte des Rechtsbegriffs und die interessante Position Foersters:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#%C2%A7%20323a%20StGB%20V...

#44 (und andere)

Man kann das Sozialverhalten von Mollath kritisieren, aber auch das darf doch nicht zu einer Psychiatrisierung führen!

Es geht doch gar nicht darum, dass M. wegen seines Sozialverhaltens psychiatrisiert wurde, wenn ich Max Mustermann richtig verstehe, will er sagen, dass M. der Psychiatrisierung durch sein Sozialverhalten deutlich Vorschub geleistet hat. Wenn keine der gestellten Diagnosen zutrifft, so hat Mollath die eine oder andere doch eindrucksvoll kopiert. Kaum jemand kann wirklich nachvollziehen, wie ihn die Menschen, die mit ihm zu tun hatten, erlebt haben. Stattdessen tun wir so, als wären die so oft gescholtenen Ferndiagnosen aus dem Nichts aufgetaucht bzw. von der Exfrau einfach so erfunden worden. Tatsächlich gab es genügend Material, das M. selbst verteilt hat und nicht nur durch den Inhalt, sondern auch die Art und Weise, wie er es verteilt hat, hat er Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen lassen. Zwangsläufig ist die spätere Psychiatrisierung damit noch lange nicht, auch wenn eine wichtige Weiche gestellt war - und ganz ohne M.s Zutun ist der Weg auch nicht beschritten worden.

Ich denke, die Vorgänge sind äußerst komplex, mehrere Narrative konkurrieren abhängig von dem betrachteten Material. Durchgesetzt hat sich aufgrund der vom Unterstützerkreis zur Verfügung gestellten Dokumente, der Schriftsätze von Herrn Dr. Strate und diverser Publikationen ("der Mann, der zuviel wusste") eine in sich schlüssige Geschichte mit einem plausiblen Motiv. Nur leider leidet diese Geschichte an einem doppelten Bias: zum einen wird eine schlüssige Geschichte allzuoft mit einer "bewiesenen" Geschichte verwechselt, zum zweiten konnte man mit der Zeit feststellen, dass eine Verzerrung nicht unerheblich durch Weglassen von Informationen erreicht wurde. Zur zufriedenstellenden Aufklärung der Tatvorwürfe ist es bekanntlich nicht gekommen.

Zurecht wurde das Urteil in einigen Punkten kritisch kommentiert. Den Anmerkungen von Prof. Müller ist aus meiner Sicht nicht viel hinzuzufügen, es wäre auch bedauerlich und wenig konstruktiv, wenn diese weiter verwässert und weiterhin überwiegend Ressentiments bedient würden. Dass sich das Gericht nicht die einseitige Sicht von Unterstützern oder die Methoden der Aussagepsychologie zueigen macht, kann man ihm sinnvollerweise nicht vorwerfen.

 

3

@ Gast #46

will er sagen, dass M. der Psychiatrisierung durch sein Sozialverhalten deutlich Vorschub geleistet hat.

Spricht das gegen Mollath oder gegen die Psychiatrie???!!!

 

 

 

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@ Max Mustermann:

Bereits der Beginn Ihres Beitrages 35 widerspricht den, meiner Erinnerung (Wolff-Blog-Beiträge) nach auch Ihnen bekannten Fakten. Ich zitiere (nach wie vor ohne funktionierende Zitierfunktion:)
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Das kann ich Ihnen gerne sagen, das jetzige Urteil steht und fällt mit dem ärztlichen Attest und dem Arzt, der das beglaubigt.
Dem Gericht haben sich keine Möglichkeiten geboten, dieses Attest als nicht echt, im Sinne von gefälscht anzunehmen.
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Es ist einfach nicht wahr(!), dass sich dem Gericht keine Möglichketen geboten haben, das fragliche Attest als nicht echt anzunehmen.

Das Gericht hat sich bietende Möglichkeiten einfach nicht genutzt!

Es fand, im Rahmen eines Straf(!)verfahrens, schlicht und ergreifend einfach k e i n e forensische (!) Untersuchung statt (obwohl sich anhand der Dateiendungen sehr wohl Anhaltspunkte ergeben hatten, die einen Hinweis darauf geliefert haben, dass möglicherweise an den Dateien etwas manipuliert wurde)

Auch diese Frage, also warum das im Rahmen eines Strafverfahrens nicht obligat ist, wo das Gericht doch die Pficht hat, auch entlastendes zu ermitteln, habe ich hier, in einem Rechts-Blog, schon, völlig ergebnislos, gestellt.

Da also bereits Ihre Eingangsüberlegung unzutreffend ist, ist es müßig, sich mit den restlichen Auseinanderzusetzen.

Was mich persönlich wirklich mal interessieren würde ist, warum hier, z.B. von Ihnen, so hartnäckig darüber hinweg gegangen wird, dass doch P3M selbst sich die Existenzgrundlage (als Bankerin) zerstört hat, in dem sie, mal ganz neutral ausgedrückt, gegen firmeninterne Vorschriften massiv verstoßen hat.

Denunziantentum, wie das hier immer wieder GM unterstellt wird, würde bedeuten, jemanden irgendwo „hinzuhängen“ mit Behauptungen, die der Wahrheit nicht (!!!) entsprechen.

Ich persönlich finde es langsam ermüdend, all diese Punkte immer wieder von vorne durchkauen zu müssen, wie beispielsweise der anonyme Gast Nr 26 behauptet:

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@ f&f
"P.S.: Wie sozial integriert oder auch nicht GM "in echt" war, wissen Sie nicht.
Woher denn auch!!!!"

Darauf anonymer Gast Nr 26:

Inzwischen ist dazu doch einiges bekannt geworden: Aussagen von Nachbarn, die Betreuungsakte, wo man von den Schwierigkeiten erfährt, einen Betreuer zu finden ...

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Wenn man sich nicht mit den bekannten Fakten dieses Falles befasst hat, sollte man einfach nicht wild was in die Gegend werfen, denn z.B die Betreuungsakte offenbart diverse „Unstimmigkeiten“ seitens des Betreuers/Betreuungsgerichtes, also inwiefern spricht das g e g e n GM, sagt das i r g e n d etwas über GMs soziale Integration aus?

Aber solche Behauptungen, wie von Gast 26, selbstverständlich nur anonym geäußert, genau das ist in meinen Augen Denunziantentum.

Aber sieht halt jeder anders, gell.

Schade, dass (auch hier) wichtige Rechtsfragen einfach nicht erörtert werden und statt dessen nach wie vor von Hobby-Dedektiven/Hobby-Psychologen und Hobby-Juristen „Beweise“ für GMs (juristische, menschliche und moralische) Schuld zusammengetragen werden, die im trüben Pool von Hörensagen fischen und die bekannten Fakten beratungsresistenz einfach weiterhin völlig außer Acht lassen.

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