Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

Hinweis: Der Kommentarbereich mit fast 2000 Kommentaren ist nun für neue Kommentare geschlossen.

Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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@mein Name:

also ehrlich, nur weil eine Urkunde als nicht echt erkannt wurde, muss sie doch noch lange nicht gefälscht sein, oder? ;-) ;-) ;-)

Mal im Ernst, da sieht an mal, was an Fakten hier von diversen Kommentatoren einfach ignoriert bzw. gar zum Gegenteil umgemünzt wird.

Und, und das finde ich noch weitaus dramatischer, auch und vor allem das Gericht eine, als WA-Grund (an-) erkannte, unechte Urkunde NICHT mit allen Mitteln der (forensisch durchaus möglichen) IT-Kunst hat untersuchen lassen.

Und sei es nur, um die Möglichkeit auszuschließen, dass das Attest auch inhaltlich manipuliert wurde und nicht nur ein anderen Aussteller vorgetäuscht worden war.

Aber es ist halt auch erheblich einfacher, vogelwild in der Persönlichkeit eines Menschen herumzuspekulieren, über den ja immerhin verschiedene Medien schon verschiedenes geschrieben haben, das man durchaus zu seinem Nachteil auslegen kann.

Wer interessiert sich da noch für harte, belastbare Fakten?

4

@ anonymer Gast, der sich als "f&f" bezeichnet

f&f schrieb:
Denunziantentum, wie das hier immer wieder GM unterstellt wird, würde bedeuten, jemanden irgendwo „hinzuhängen“ mit Behauptungen, die der Wahrheit nicht (!!!) entsprechen.

Sie denken vermutlich an den Tatbestand der Verleumdung. Wenn denunziert oder gepetzt wird, werden jedoch zutreffende Tatsachen verraten (weshalb der Denunzierte oft auch erpressbar ist).

Wenn Sie hier selbst Vorwürfe bzgl. Denunzieren in den Raum stellen, verkennen Sie, dass alle diese Dokumente von Unterstützern bzw. Rechtsanwalt veröffentllicht wurden. Dass diese gelegentlich auch einmal unbefangen oder sogar kritisch gelesen werden, kann man niemandem vorwerfen, damit muss man rechnen. Nicht umsonst hat man Mollaths "Verteidigungsschrift" nicht veröffentlicht, obwohl sie als Sammlung von Beweisen gegen Petra Mollath eine gewisse Berühmtheit erlangte.

 

3

@Mein Name

Das Attest war echt und nicht gefälscht, wie im Vorfeld oftmals kolpotiert.

Der Arzt hat sowohl den Inhalt als auch die Zweitaustellung beglaubigt.

Das Gericht kam somit nicht umhin, die Einwirkungen auf die körperliche Integrität als gegeben anzunehmen.

Der Rechtsbegriff der unechten Urkunde korroliert nicht mit der Echtheit des Attes.

Als unechte Urkunde wurde das Attest n.m.W qualifiziert, weil das Attest im Verleseverfahren in die Verhandlung eingeführt wurde und sich daher über den Aussteller getäuscht hat.

Der Arzt hat sich selbstredend keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht, da er sehr wohl zur Unterzeichnung berechtigt war.  

 

2

@Kolos

Wenn man das Verwertungsverbot im Wortlaut stehen liesse, was würde das denn für unseren Fall bedeuten?

Könnte P3M Aussage vor dem Ermittlungsrichter nicht mehr verwertet werden?

Würde die Anklage entfallen? Oder greift die StA auf Simbeck und den Arzt zurück?

5

Ärztliche Atteste müssen je nach Zwecbestimmung verschiedenen Anforderungen genügen.

Ein einfacher Fall ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die jedoch bereits zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit (Studium) oder Verhandlungsunfähigkeit (Gericht) unzureichend ist. Bereits in diesen Fällen obliegt die Entscheidung nicht dem Arzt. Daher sind zum Teil strenge Anforderungen veröffentlicht.

Im vorliegenden Fall ging es offensichtlich um ein Attest im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bzw. sogar gefährlicher KV (Straftat). Auch hierzu gibt es Anforderungen und Handlungsempfehlungen. Hier z.B. der Ärztekammer Hamburg http://www.aerztekammer-hamburg.de/aerzte/leitfaden_haeusl_gewalt_18_10_10.pdf

Kann eine Fälschung des Attestes ausgeschlossen werden, bleibt noch zu prüfen, ob, wie und warum die Anforderungen und Handlungsempfehlungen erfüllt wurden oder auch nicht, sowie diese grundsätzlich und im Einzelfall für Beweiszwecke geeignet sind. Kurzum eine Prüfung der ärztlichen Methodik, deren Anwendung und der nachfolgenden gutachterlichen bzw. gerichtlichen Bewertung. Ob diese Analyse grundlegend andere Ergebnisse liefert als die zur aussagepsychologischen Analyse der Urteilsbegründung wird mich noch interessieren.

4

@ Max Mustermann

Die ermittlungsrichterliche Vernehmung wird von dem Verwertungsverbot nicht erfasst. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob bei der Vernehmung in Berlin das Fragerecht beachtet wurde und Mollath die Möglichkeit hatte, durch einen Verteidiger Fragen an die Zeugin zu stellen, der ihm hätte bestellt werden müssen, wenn er keinen hatte. Bei Nichtbeachtung hätte der so erhobene Beweis nach der Beweiswürdigungslösung des BGH seinem Wert nach erheblich reduziert werden müssen. 

Wie die Aussage bei der Vernehmung in der HV vor dem AG und LG zu behandeln ist, weiß ich so aus dem Bauch heraus nicht. Da wäre ich auch dem Professor Müller dankbar, wenn er dazu Hilfestellungen geben könnte. Spontan fällt es mir schwer, die Vernehmungen in der HV mit der ermittlungsrichterlichen Vernehmung gleichzusetzen. Denn die ermittlungsrichterliche Vernehmung dient eben der Sicherung von Beweisen. Die Vernehmung in der HV dient dagegen der Erhebung von Beweisen. Ich halte die unterschiedliche Zweckrichtung nicht für unerheblich.

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie schreiben:

Die ermittlungsrichterliche Vernehmung wird von dem Verwertungsverbot nicht erfasst.

Vorab: Ich bin ebenso wie Sie der Meinung, dass die Rspr. des BGH zur Verwertung früherer Angaben nach Ausübung des ZVR kritkwürdig ist. Aber sie  ist nun mal "herrschend" (wiederum ergeht die Aufforderung an gewisse Kommentatoren,  nicht mich zu beschimpfen und zu bedrohen, soweit ich hier versuche, die juristische Realität zu beschreiben).

Ihre Aussage, die richterliche "Vernehmung" werde nicht vom Verwertungsverbot erfasst, ist ungenau, da das schriftliche Protokoll früherer Vernehmungen nicht direkt verwertet werden darf (es sei denn, die Zeugin verzichtet auf dieses Verwertungsverbot, wie hier).

Vielmehr darf nur ein Richter als Zeuge über die frühere  Vernehmung gehört werden.

Allerdings stellt sich dann die Frage, ob bei der Vernehmung in Berlin das Fragerecht beachtet wurde und Mollath die Möglichkeit hatte, durch einen Verteidiger Fragen an die Zeugin zu stellen, der ihm hätte bestellt werden müssen, wenn er keinen hatte. Bei Nichtbeachtung hätte der so erhobene Beweis nach der Beweiswürdigungslösung des BGH seinem Wert nach erheblich reduziert werden müssen.

Da es (bei dieser BGH-Ausnahme) nicht auf die Vernehmung selbst ankommt, sondern auf die Aussage des Richters, ist die Ausübung des Fragerechts bei der früheren Vernehmung irrelevant (nach h.M.). Einzig erforderlich ist, dass der Zeuge ordnungsgemäß über sein ZVR belehrt wurde.

Wie die Aussage bei der Vernehmung in der HV vor dem AG und LG zu behandeln ist, weiß ich so aus dem Bauch heraus nicht. Da wäre ich auch dem Professor Müller dankbar, wenn er dazu Hilfestellungen geben könnte. Spontan fällt es mir schwer, die Vernehmungen in der HV mit der ermittlungsrichterlichen Vernehmung gleichzusetzen. Denn die ermittlungsrichterliche Vernehmung dient eben der Sicherung von Beweisen. Die Vernehmung in der HV dient dagegen der Erhebung von Beweisen. Ich halte die unterschiedliche Zweckrichtung nicht für unerheblich.

Nach h.M. wird bei der Ausnahme, einen Richter über eine frühere Vernehmung berichten zu lassen, nicht zwischen den Anlässen der früheren Vernehmung differenziert. Der BGH meint (kontrafaktisch), Richter seien besonders vertrauenswürdig in ihrer Erinnerung an frühere Vernehmungen und seien überdies besonders zuverlässige Vernehmungspersonen.

Dies alles ist allerdings spekulativ, da ja in unserem Fall die noch viel weitere Ausnahme des BGH gilt, dass der zeugnisverweigernde Zeuge auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO überhaupt verzichten könne (BGHSt 45, 203, zuletzt St 52, 148).

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

@ anonymer gast Beitrag 2 seite 5:

Zum Einen ist es wohl wirklich albern, zu schreiben

" @ anonymer gast der sich f&f nennt."

Sobald sich jemand einen Namen, welchen auch immer, gibt, ist er eben nicht mehr anonym, also namenlos. Bis auf die Herren Prof. Müller, Dr. Sponsel und vielleicht noch Lutz Lippke (Letzterer ist jetzt aber nur geraten, habe ich ja nicht irgendwie überprüft) schreibt aber i.a.R. kaum jemand unter seinem Klarnamen in (egal welchem) Internet-Blog.

Aber, ein Nickname erleichtert eben die Zuordnung des Beitrages zu einer bestimmten Person, und ermöglicht somit eine d e u t l i c h sinnvollere Kommunikation, während als „Gast“ hier in dem Blog ja diverse schreiben, oder sind das immer nur Sie?

Um das zu konkretisieren, können beispielsweise Max Mustermann, Fotobiene und ich, f&f, aus unseren Beiträgen im Wolff-Blog ganz gut unseren jeweiligen Wissenstand und auch Haltung zum Thema einschätzen.
Woraus dann ja auch entsprechende Nachfragen resultieren.
Ich mein, könnte ja theoretisch sein, dass sich, nur mal als Beispiel, hier jemand als Max Mustermann, Fotobiene oder f&f anmeldet, der eben nicht die gleiche Person ist, die unter dem Namen andernorts geschrieben hat.

Was nun die Denunziation betrifft, (das habe ich eben mal auf verschiedenen Internetseiten nachgelesen), so ist dort der Charakter dessen, was der Denunziant weitergibt (also wahr oder falsch) nirgendwo weiter ausgeführt, womit also, was das betrifft, wir beide nur die halbe Wahrheit von uns gegeben haben ;-)

Allerdings wird, zumindest in der Wiki-Definition, (keine andere war so detailliert wie die) ganz klar hervorgehoben, dass, zusammengefasst ausgedrückt, die Meldung von Straf-Taten nicht (!) darunterfällt.

Und dabei steht nicht im Vordergrund, ob man das direkt dem Geschädigten (in dem Fall die HVB) oder direkt den Strafverfolgungsbehörden meldet.

Kaufhäuser beschäftigen ja auch Haus-Detektive und keine Polizisten und regeln die (Straf-)Tat Diebstahl ja wohl auch zum Teil nach ihrem Ermessen d.h. ziehen nicht jedesmal die Polizei hinzu, obwohl Diebstahl eine Straftat ist.

Kein Mensch käme auf die Idee, Kaufhausdetektive als Denunzianten zu bezeichen, obwohl sie nicht anderes tun als GM (bzgl der Bankgeschäfte seiner (Ex-) Frau getan hat), und dafür sogar noch Geld kriegen.

Daher bleibe ich meinem Standpunkt, dass es lediglich billigste Polemik ist, GMs Verhalten auf Denunziantentum herunterzuwür(di)gen und damit abzuhandeln sowie ihn deshalb schon als schlechten Menschen (sowie darausfolgend auch bestimmt üblen Frauenschläger) zu be- und verurteilen.

Sie schreiben, ich würde verkennen dass : „ alle diese Dokumente von Unterstützern bzw. Rechtsanwalt veröffentllicht wurden. Dass diese gelegentlich auch einmal unbefangen oder sogar kritisch gelesen werden, kann man niemandem vorwerfen, damit muss man rechnen „

Zum Einen verkenne ich das mitnichten, zum Anderen aber kann ich nun natürlich schlecht beurteilen, ob Sie irgendwelche dieser Dokumente unbefangen oder sogar kritisch gelesen haben.

Da hier viele als „Gast“ schreiben, kann ich (sowie auch alle anderen hier) beim allerbesten Willen nicht wissen, was von Ihnen stammt. Und ob Sie also in einem Ihrer Beiträge, inhaltlich korrekt wiedergebend, unbefangen oder gar kritisch auf eines der veröffentlichten Dokumente Bezug genommen haben. Oder eben nicht.

Wie schade !

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@ Waldemar Robert Kolos:

Sie schrieben: "Ich hätte auch einige Aspekte mehr bringen können. Das stimmt. Doch es war nicht meine Absicht, hier im Blog lange Monologe zu halten."

Um das ganz klarzustellen, mit meiner Kritik, das sowas dann nicht vertieft würde, meinte ich natürlich mitnichten Sie, ganz im Gegenteil :-)

Ich wollte damit sagen, wenn das schonmal jemand, wie eben Sie in dem betreffenden Beitrag, diesen Punkt kritisch (und mit juristischen Fachwissen) beleuchtet, dann verläuft sich das anschließend wieder im Sande.........weil kaum einer, oder keiner drauf (mit juristischen Fakten!) reagiert.

Wenn ein, abgelesen an der abgeprüften beruflichen Qualifikation, juristischer Laie wie ich zu dem Thema etwas schreibt, dann schöpft das zwangsläufig eben aus meinem Rechtsempfinden, aber keinesfalls aus der Kenntnis (sämtlicher!) einschlägiger Gesetze sowie juristischer Möglichkeiten.

Deswegen frage ich ja so beharrlich (weil ichs eben nicht weiß, aber gerne wüßte!), ob sowas (z.B. anhand dieses Falles) nicht mal vom BVerfassungsgericht geprüft werden sollte/könnte, angesichts der offenkundigen Pervertierung des Sinnes und Grundes des Zeugnisverweigerungsrechtes.

Ich hoffe, jetzt hab ich mich, Ihnen gegenüber, verständlicher ausgedrückt, ausgerechnet Sie wollte ich mit Sicherheut nicht kritisieren, ganz im Gegenteil ;-)

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Hallo f&f

ich bin wirklich ich. Ich respektiere aber Nicknamen. Es gibt ein paar Gründe, warum ich darauf verzichte, die aber hier nicht wichtig sind. Die Gastritis stört mich auch etwas. Kann ja eigentlich nicht so schwer sein, sich irgendein Kürzel auszudenken.

Zur Denunziation:

Es gibt eine ganz einfache, einprägsame Definition für Denunziation.

Sagen werde ich nichts, aber melden muss ichs.

Die intellektuellere Version bringt nur noch den historischen Hintergrund und Beispiele dazu. Wikipedia reicht dafür aus:

Unter Denunziation (lat. denuntiare, „absprechend berichten, Anzeige/Meldung machen“; denuntiatio, „Ankündigung, Androhung“) versteht man die – häufig anonyme – öffentliche Beschuldigung oder Anzeige einer Person oder Gruppe aus nicht selten niedrigen persönlichen oder oft politischen Beweggründen,[1] von deren Ergebnis der Denunziant sich selbst oder den durch ihn vertretenen Interessen einen Vorteil verspricht.

Typisch ist also das "absprechend berichten", Anzeige/Meldung machen aus niedrigen persönlichen oder politischen Beweggründen zum eigenen Vorteil.

Selbst wenn wahre Fakten "gemeldet" werden, kann durch den "absprechenden Bericht" oder das Ausnutzen einer unfreundlichen Öffentlichkeit der Denunzierte unangemessen geschädigt werden. Vorteile können schlicht Rachegelüste, Machterwerb oder Materielles (Belohnung, Bereicherung) sein.

Sicher ist in deutschen Amts- und Gerichtsstuben die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber und Vorgesetzten höher bewertet als Gewissensfragen. Gegen Verwandte muss man sowieso nicht aussagen oder sie anzeigen.

Häufiger passiert es aber dann doch, oft auch mit der Absicht Schlimmeres zu verhindern oder dem Schrecken ein Ende zu setzen. So auch bei Opfern häuslicher und sexueller Gewalt, die sich durch Unterordnung und Abwarten selbst in Schuldgefühle drängen ließen. Die erhöhte Aufmerksamkeit für solche Opfer ist zugleich eine Missbrauchsmöglichkeit für Täter, die sich als Opfer deklarieren. Es gibt darüber keine verlässlichen Daten. Wer jedoch die Gesetze und Publikationen liest, wird feststellen, dass ohne jede Not eine klare geschlechtliche Ausrichtung und Vorabbewertung erfolgt, die damit begründet wird, dass nach Befragungen zu 90% Frauen Opfer sind. Allerdings begründet ein solcher Wert nur den Umfang der geschlechtsspezifischen Hilfsangebote, aber eben nicht die Vorfestlegung auf Tätertypen. Im übrigen ein grundgesetzwidriger Rassismus.

Wer GM also einen Denunzianten nennt, sollte Butter bei die Fische geben und danach wohl nur bedacht Objektivität und Unparteilichkeit behaupten oder sich besser Gast nennen.

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kurzer Nachtrag zu (meinem) Idealismus und Motiv.

Ich wurde auf den Fall durch das Report Mainz-Interview mit der ehemaligen JM Merk aufmerksam.

Ich konnte mir zu GM/PM kein Bild machen. Für mich war ausgehend von diesem Interview insbesondere die Justiz Täter. Später bezweifelte meine Frau den behaupteten Idealismus von GM. Ich dachte darüber nach und konnte mich dazu gar nicht positionieren. Klar war für mich aber, dass es mir letztlich darauf nicht ankommt. Eine Justiz, die nicht in der Lage ist, solche Verfahren rechtsstaatlich abzuwickeln, verliert die Berechtigung zu richten. Da ich ganz egoistisch nicht für Selbstjustiz bin, geht es mir darum, dass die Justiz in die Lage versetzt wird, ihre Aufgaben rechtsstaatlich zu erfüllen. Bis heute werden offiziell nur die Überlastung, die schlechte Finanzierung, die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte und die organisatorische Abhängigkeit der Richter als "echte" Probleme der Justiz eingestanden. Aber ich weiß aus eigener Erfahrung, dass das längst nicht "hinreichend" ist und die wirklichen Ursachen wesentlich "substantiierter" vorgetragen werden müssten, um die Justiz als unabhängige und unvoreingenommene Kraft für den Rechtsstaat fit zu machen. Nur darum geht es mir. Naja, die Juristensprache würde ich vielleicht auch noch verbieten, wenn ich mir was wünschen dürfte.

Die Verweigerung und Gegenwehr vieler Juristen und Politiker zeigt ziemlich deutlich an, dass bisher nur die Spitze des Eisberges sichtbar wurde.      

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Zu den Anmerkungen zu der schriftliche Urteilbegründung möchte ich mit der kurzen Analyse zu dem Thema "Glaubwürdigkeit" beitragen:

Nachdem 2013 publik wurde und sich die Ex-Frau verdächtig machte, die Körperverletzung sich erst nach neun Monaten attestieren zu lassen, bricht die Ex-Frau im Nov. 2013 ihr Schweigen: behauptet, sie hätte das angebliche erste Attest vom 14.8.2001 verloren und sich dann am 3.6.2002  ein zweites Attest ausstellen lassen. Tatsächlich will m.E. die Ex-Frau den Verdacht von sich  ablenken, dass sie bei der ersten Untersuchung kein Attest bekommen hat und sich das einzige Attest verdächtigerweise auf Ereignisse vor 9  1 / 2  Monaten bezog. Warum hat sich Frau Mollath wegen angeblich schwerer Körperver-letzungen erst nach über neun Monaten ein Attest ausstellen lassen oder die angebliche Zweitschrift eingeholt. Der Arzt Reichel versuchte dies in der Berichterstattung der Medien  so zu erklären, dass viele Frauen -wie auch Frau M.- sich erst später ein Attest für das Scheidungsverfahren ausstellen lassen.Das Scheidungsverfahren wurde von Frau Mollath erst ca. Mitte 2003  beantragt und die Scheidung erfolgte im Laufe des Jahres 2004 !
Die Rechtfertigung von Frau Mollath, sich die angebliche Zweitschrift erst am 3.6.2002 (also ca. 12 Monate vor dem Scheidungsantrag hat ausstellen lassen ist nicht nachvollziehbar, lebensfremd und nicht glaubhaft!
Diese Ausrede benützte die Ex-Frau m.E. manipulativ vom eigentlichen Zweck des Attestes abzulenken:
Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 8.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er ihre Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem ausschließlichen Anliegen gewandt, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau
zu unterbinden.            
Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaub-würdigkeit aufrechterhalten zu können,war es notwendig,dass das zweite Attest auftauchen musste!
Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten Tag zum Arzt geht,     k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach     9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig. Die Unglaubwürdigkeit von P3M wurde durch sehr direkte Worte im Plädoyer von Dr. Strate erhärtet, in dem durch die eindeutige Zeugenaussage von Frau Dr. Krach bewiesen ist, dass  P3M sich mit unwahren Angaben das Attest  erschlichen und den Zweck verschwiegen hat, ihren Mann nicht helfen, sondern  anzeigen zu wollen.

Aus der chronologischen Entwicklung und dem Zusammenhang der einzelnen Handlungen wird das zielgerichtete Vorgehen überdeutlich (vgl.Chronologie in gustl for help).

12.8.2001   = Sonntag   -angebliche Körperverletzung-
14.8.2001   = Dienstag 2 Tage nach Körperverletzung "Erster Arztbesuch"
  Mai 2002      Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
31.5.2002    Anruf von Frau Mollath bei Herrn Braun mit der eidestattlich                    
                  Aussage über ihr angekündigtes Vorgehen, am gleichen Tag
                  beginnt sie gegen G.M. vorzugehen:
31.5.2002   angebliche Freiheitsberaubung, vom Gericht nicht erwiesen
                 Obwohl die Nochehefrau monatelang nach der angebliche Körper-
                 verletzung mit G.M. zusammenlebte und nach dem Auszug nicht
                 gefährdet war, erfolgt der:
3.6. 2002    zweite Arztbesuch mit der Attestausstellung + der Psychiatrisierung
                 Mit Sicherheit wurde dabei die angebliche  Freiheitsberaubung vor
                 d r e i   T a g e n von P3M eingebracht!
Nov. 2002   vergebliche Anzeige von P3M  in Nürnberg
15.1.2003   Frau Mollath verdächtigt zu Unrecht ihren Mann schwerwiegend mit   
                   einer Anzeige wegen angeblichen Waffenbesitzes
19.2.2003   deswegen Razzia um 4 Uhr nachts mit 15 Polizisten !
15.1.2003   Anzeige nach 19 M o n a t e n in Berlin wegen  Körperverletzung,       
                  ca.8 Monate nach der Trennung und Zusammensein mit Herrn M.
23.5.2003   Anklageerhebung, zeitgleich+zielgerichtet wird das 2. Attest mit
                 der zweiten Ferndiagnose eingereicht, am gleichen Tag versucht
                 Frau Mollath mit ihrem Kollegen und jetzigen Ehemann, Herrn M.in
                 das Haus v on G.M. einzudringen. Herr Mollath realisiert erst nach  
                 zwei Anzeigen, der Razzia und der offensichtlich längerbestehenden
                 Verbindung zu Herrn M. seine existenzielle Gefährdung und stellt
9.12.2003    nach jahrelanger Geduld erste Strafanzeige gegen P3M
Mitte 2004   Scheidung
Dez. 2004    P3M  belastet G.M. der Reifenzerstecherei,eine Unterbringung
Jan.  2005   wäre ohne diese Verdächtigung kaum möglich gewesen!
8.Aug.2006  Strafverfahren und Urteil - LG Nürnberg -Ex-Frau hält nachtragend
                  noch nach 5 1/2 Jahren alle Beschuldigungen aufrecht, akzeptiert
                  die Unterbringung ihres Ex-mannes, die Diagnose, die Schwarz-
                  verschiebungen wären wahnhaft,obwohl sie die Wahrheit kennt!

Aufgrund dieser Gesamtschau ist das zielgerichtete, planmäßige, vorausschauende,  erfolgreiche und schwerwiegend nachtragend destruktive Vorgehen gegen Herr Mollath und die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin durch die Vielzahl Ihrer verdächtigen Handlungen, der Widersprüche und Umstimmigkeiten offensichtlich.
Es liegt zudem  "Aussage gegen Aussage vor", durch das Nichterscheinen der Petra M. haben ihre Aussagen einen geringeren Beweiswert  und in "dubio pro reo" ist Gustl Mollath von der angeblichen Körperverletzung zu entlasten.

Danke für die Aufmerksamkeit!

4

@Lutz Lippke @atropa belldonna @A l l e

Um die Diskussionstränge Attest, Glaubwürdigkeit, unzureichende Prüfung der EDV-Dokumentation in den notwendigen Zussammenhang mit dem Vorgehen der Hauptbelastungszeugin zu bringen,möchte ich auszugsweise meinen früheren Kommentar einbringen. Dabei ist die chronologische Entwicklung von großer Bedeutung!

Sehr viele Gegebenheiten sprechen dafür, dass bei dem ersten Arztbesuch  n u r  vage B e f u n d e   erhoben wurden, jedoch kein Attest ausgestellt wurde und der erste Arztbesuch nur oder vorallem dazu gedient hat, die Vorbereitung zu treffen bei Bedarf ein z e i t n a h e s Attest zu erlangen.

Menschenrechtler schrieb:

Nachdem 2013 publik wurde und sich die Ex-Frau verdächtig machte, die Körperverletzung sich erst nach neun Monaten attestieren zu lassen, bricht die Ex-Frau erst im Nov. 2013 ihr Schweigen: behauptet, sie hätte das angebliche erste Attest vom 14.8.2001 verloren und sich dann am 3.6.2002  ein zweites Attest ausstellen lassen. Tatsächlich will m.E. die Ex-Frau den Verdacht von sich  ablenken, dass sie bei der ersten Untersuchung kein Attest bekommen hat und sich das einzige Attest verdächtigerweise auf Ereignisse vor 9  1 / 2  Monaten bezog. Warum hat sich Frau Mollath wegen angeblich schwerer Körperver-letzungen erst nach über neun Monaten ein Attest ausstellen lassen oder die angebliche Zweitschrift eingeholt. Der Arzt Reichel versuchte dies in der Berichterstattung der Medien  so zu erklären, dass viele Frauen -wie auch Frau M.- sich erst später ein Attest für das Scheidungsverfahren ausstellen lassen.Das Scheidungsverfahren wurde von Frau Mollath erst ca. Mitte 2003  beantragt und die Scheidung erfolgte im Laufe des Jahres 2004 !
Die Rechtfertigung von Frau Mollath, sich die angebliche Zweitschrift erst am 3.6.2002 (also ca. 12 Monate vor dem Scheidungsantrag hat ausstellen lassen, ist nicht nachvollziehbar, lebensfremd und nicht glaubhaft!
Diese Ausrede benützte die Ex-Frau m.E. manipulativ vom eigentlichen Zweck des Attestes abzulenken:
Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 8.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er ihre Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem ausschließlichen Anliegen gewandt, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau zu unterbinden.            
Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaubwürdigkeit aufrechterhalten zu können,war es notwendig,dass das zweite Attest auftauchen musste!
Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten Tag zum Arzt geht,     k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach     9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig. Die Unglaubwürdigkeit von P3M wurde durch sehr direkte Worte im Plädoyer von Dr. Strate erhärtet, in dem durch die eindeutige Zeugenaussage von Frau Dr. Krach bewiesen ist, dass  P3M sich mit unwahren Angaben das Attest  erschlichen und den Zweck verschwiegen hat, ihren Mann nicht helfen, sondern  anzeigen zu wollen.

Aus der chronologischen Entwicklung und dem Zusammenhang der einzelnen Handlungen wird das zielgerichtete Vorgehen überdeutlich (vgl. auch Chronologie in gustl for help).

12.8.2001   = Sonntag   -angebliche Körperverletzung-
14.8.2001   = Dienstag 2 Tage nach Körperverletzung "Erster Arztbesuch"
  Mai 2002      Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
31.5.2002    Anruf von Frau Mollath bei Herrn Braun mit der eidestattlich                    
                  Aussage über ihr angekündigtes Vorgehen, am gleichen Tag
                  beginnt sie gegen G.M. vorzugehen:
31.5.2002   angebliche Freiheitsberaubung, vom Gericht nicht erwiesen
                 Obwohl die Nochehefrau monatelang nach der angebliche Körper-
                 verletzung mit G.M. zusammenlebte und nach dem Auszug nicht
                 gefährdet war, erfolgt der:
3.6. 2002    zweite Arztbesuch mit der Attestausstellung + der Psychiatrisierung
                 Mit Sicherheit wurde dabei die angebliche  Freiheitsberaubung vor
                 d r e i   T a g e n von P3M eingebracht!
Nov. 2002   vergebliche Anzeige von P3M  in Nürnberg
15.1.2003   Frau Mollath verdächtigt zu Unrecht ihren Mann schwerwiegend mit   
                   einer Anzeige wegen angeblichen Waffenbesitzes
19.2.2003   deswegen Razzia um 4 Uhr nachts mit 15 Polizisten !
15.1.2003   Anzeige nach 19 M o n a t e n in Berlin wegen  Körperverletzung,       
                  ca.8 Monate nach der Trennung und Zusammensein mit Herrn M.
23.5.2003   Anklageerhebung, zeitgleich+zielgerichtet wird das 2. Attest mit
                 der zweiten Ferndiagnose eingereicht, am gleichen Tag versucht
                 Frau Mollath mit ihrem Kollegen und jetzigen Ehemann, Herrn M.in
                 das Haus v on G.M. einzudringen. Herr Mollath realisiert erst nach  
                 zwei Anzeigen, der Razzia und der offensichtlich längerbestehenden
                 Verbindung zu Herrn M. seine existenzielle Gefährdung und stellt
9.12.2003    nach jahrelanger Geduld erste Strafanzeige gegen P3M
Mitte 2004   Scheidung
Dez. 2004    P3M  belastet G.M. der Reifenzerstecherei,eine Unterbringung
Jan.  2005   wäre ohne diese Verdächtigung kaum möglich gewesen!
8.Aug.2006  Strafverfahren und Urteil - LG Nürnberg -Ex-Frau hält nachtragend
                  noch nach 5 1/2 Jahren alle Beschuldigungen aufrecht, akzeptiert
                  die Unterbringung ihres Ex-mannes, die Diagnose, die Schwarz-
                  verschiebungen wären wahnhaft,obwohl sie die Wahrheit kennt!

Aufgrund dieser Gesamtschau ist das zielgerichtete, planmäßige, vorausschauende,  erfolgreiche und schwerwiegend nachtragend destruktive Vorgehen gegen Herr Mollath und die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin durch die Vielzahl Ihrer verdächtigen Handlungen, der Widersprüche und Umstimmigkeiten offensichtlich.
Danke für die Aufmerksamkeit!

5

@Menschenrechtler

Ihre Hypothese ist mir nicht fremd. Ich kann sie derzeit nicht widerlegen, aber auch nicht bestätigen.

Ich erinnere mich, Ihren Rückgriff auf eine "Gesamtschau" kritisiert zu haben. Ich sehe diese Allzweckwaffe als großes Übel an. Ich rechne Ihnen aber an, dass Sie frühzeitig Mängel aufgezeigt haben, die auch mich dazu veranlassen genauer hinzuschauen. Eben um genau dieses Übel "Gesamtschau" zu vermeiden. Im Gegensatz zu Max Mustermann muss ich keinen Bösen finden, sondern will nur dabei mithelfen die Untauglichkeit des Üblichen zu offenbaren. Nennen wir es den täglichen Justiz-BER. Ich bin Berliner, hier ist es nicht besser. Allenfalls wird etwas liberaler falsch geurteilt. Dass das auch bösartige Auswüchse gebiert, liegt im konkreten Fall nahe. Das geduldig aufzudecken, ist eine echte Herausforderung.

Ich erinnere an den Fall Arnold, wo die Justiz nach Enttarnung der "Gesamtschau"-Lüge sofort auf die Alleinschuld der Anzeigenden umschwenkte und von den justiziellen Mängeln ablenkte. Damit konnte man in der Gesamtschau so weitermachen wie bisher. Das muss ein Ende finden.

5

Lutz Lippke schrieb:

@Menschenrechtler

Ihre Hypothese ist mir nicht fremd. Ich kann sie derzeit nicht widerlegen, aber auch nicht bestätigen.

Ich erinnere mich, Ihren Rückgriff auf eine "Gesamtschau" kritisiert zu haben. Ich sehe diese Allzweckwaffe als großes Übel an. Ich rechne Ihnen aber an, dass Sie frühzeitig Mängel aufgezeigt haben, die auch mich dazu veranlassen genauer hinzuschauen. Eben um genau dieses Übel "Gesamtschau" zu vermeiden. Im Gegensatz zu Max Mustermann muss ich keinen Bösen finden, sondern will nur dabei mithelfen die Untauglichkeit des Üblichen zu offenbaren. Nennen wir es den täglichen Justiz-BER. Ich bin Berliner, hier ist es nicht besser. Allenfalls wird etwas liberaler falsch geurteilt. Dass das auch bösartige Auswüchse gebiert, liegt im konkreten Fall nahe. Das geduldig aufzudecken, ist eine echte Herausforderung.

Ich erinnere an den Fall Arnold, wo die Justiz nach Enttarnung der "Gesamtschau"-Lüge sofort auf die Alleinschuld der Anzeigenden umschwenkte und von den justiziellen Mängeln ablenkte. Damit konnte man in der Gesamtschau so weitermachen wie bisher. Das muss ein Ende finden.

Zu meinem ausführlichen Kommentar mit der Chronologie auf der vorangegangen Blog-Seite!

Lieber Herr Lippke,

ich schätze Ihre tiefgründigen, sehr sachlichen und kritischen Kommentare sehr und es ist mir auch bewußt, dass eine "Gesamtschauargumentation" sehr oberflächlich, ein Übel sein kann und geeignet ist, jemand vorschnell zu verurteilen. Insofern sollte ein anderes Wort verwendet werden, wie Gesamtbewertung, Ergebnis, Schlußfolgerung aus mehreren Handlungen etc.

Bei der Verwendung des Wortes Gesamtschau in meinem Kommentar geht es mir darum, aus einer großen Zahl von bewiesenen, G.M.eindeutig  belastenden Handlungen eine lebensnahe Schlußfolgerung zu ziehen, dass im Fall Mollath ein Belastungseifer vorgelegen hat und die Glaubhaftigkeit der Hauptbelastungszeugin deswegen insgesamt nicht gegeben ist oder zumindest so starke Zweifel bestehen, dass dem Schuldvorwurf der KV im WA-Verfahren kein Glauben geschenkt werden kann. Insofern kann ich nicht nachvollziehen, dass Sie die Schlussfolgerungen aus meinem Kommentar nur als eine "Hypothese" ansehen und abtun. Den offensichtlichen Vernichtungsfeldzug nicht wahrnehmen zu wollen, hat das Gericht, der Oberstaatsanwalt praktiziert! Dies war ein Hauptgrund für das  fehlerhaft und nicht überzeugend begründete Urteil.

Zu meinem Bedauern hat auch der Verteidiger, Herr Dr. Strate vergeblich versucht, die fehlende Glaubwürdigkeit der P3M nur bzw. hauptsächlich mit dem illegalen Attest von Dr. Krach nachzuweisen, dass sich die Hauptbelastungszeugnis unter falschen Zweckangaben "erschlichen" hat. Das Plädoyer von Herrn Dr. Strate  begann  "mit der ersten Lüge" bezüglich der Anzeige wegen des angeblichen Waffenbesitzes . Diese diffizile Argumentation war zwar schlüssig, jedoch nicht nur akustisch schwer nachvollziehbar!

Es bestand die Notwendigkeit und auch die Chance die Unglaubwürdigkeit der P3M umfassender aufgrund sämtlicher belastender Aktivitäten der Nebenklägerin, den inneren und zeitlichen Zusammenhang dieser Handlungen und auch umfassender die dazugehörige Motivation in einem Plädoyer zu begründen.

Wenn Sie versuchen, die EDV-Dokumentation der Befunde und Atteste analysieren, treffen Sie ja auch aus einzelnen Ergebnissen  Schlussfolgerungen. Auch wenn dies bei menschlichen Verhaltensweisen sehr viel komplexer und schwieriger ist, ist es legitim und sogar notwendig, das Gesamtverhaltens der Nebenklägerin zu analysieren und überzeugend darzustellen. Die wäre m.E. auch die indirekte Aufgabe des anwesenden Gutachters Prof. Nedopil und der früheren Gerichtsgutachter gewesen, nicht nur einseitig G.M. zu begutachten. 

Das zerstörerische Gesamtverhalten und die Vielzahl der destruktiven Aktivitäten-die zur Verräumung von Gustl Mollath geführt hat- zu ignorieren, hat m.E. vorallem damit zu tun, dass wir Menschen schwer destruktives Verhalten, menschliche Abgründe, das Böse nicht wahrnehmen wollen und eher verdrängen und Beweise auf Beweise haben wollen, obwohl vieles offenkundig ist und Schlußfolgerung gezogen werden können. So auch im Fall Mollath!

 

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Menschenrechtler schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

@Menschenrechtler

Ihre Hypothese ist mir nicht fremd. Ich kann sie derzeit nicht widerlegen, aber auch nicht bestätigen.

Ich erinnere mich, Ihren Rückgriff auf eine "Gesamtschau" kritisiert zu haben. Ich sehe diese Allzweckwaffe als großes Übel an. Ich rechne Ihnen aber an, dass Sie frühzeitig Mängel aufgezeigt haben, die auch mich dazu veranlassen genauer hinzuschauen. Eben um genau dieses Übel "Gesamtschau" zu vermeiden. Im Gegensatz zu Max Mustermann muss ich keinen Bösen finden, sondern will nur dabei mithelfen die Untauglichkeit des Üblichen zu offenbaren. Nennen wir es den täglichen Justiz-BER. Ich bin Berliner, hier ist es nicht besser. Allenfalls wird etwas liberaler falsch geurteilt. Dass das auch bösartige Auswüchse gebiert, liegt im konkreten Fall nahe. Das geduldig aufzudecken, ist eine echte Herausforderung.

Ich erinnere an den Fall Arnold, wo die Justiz nach Enttarnung der "Gesamtschau"-Lüge sofort auf die Alleinschuld der Anzeigenden umschwenkte und von den justiziellen Mängeln ablenkte. Damit konnte man in der Gesamtschau so weitermachen wie bisher. Das muss ein Ende finden.

Zu meinem ausführlichen Kommentar mit der Chronologie auf der vorangegangen Blog-Seite!

Lieber Herr Lippke,

ich schätze Ihre tiefgründigen, sehr sachlichen und kritischen Kommentare sehr und es ist mir auch bewußt, dass eine "Gesamtschauargumentation" sehr oberflächlich, ein Übel sein kann und geeignet ist, jemand vorschnell zu verurteilen. Insofern sollte ein anderes Wort verwendet werden, wie Gesamtbewertung, Ergebnis, Schlußfolgerung aus mehreren Handlungen etc.

Bei der Verwendung des Wortes Gesamtschau in meinem Kommentar geht es mir darum, aus einer großen Zahl von bewiesenen, G.M.eindeutig  belastenden Handlungen eine lebensnahe Schlußfolgerung zu ziehen, dass im Fall Mollath ein Belastungseifer vorgelegen hat und die Glaubhaftigkeit der Hauptbelastungszeugin deswegen insgesamt nicht gegeben ist oder zumindest so starke Zweifel bestehen, dass dem Schuldvorwurf der KV im WA-Verfahren kein Glauben geschenkt werden kann. Insofern kann ich nicht nachvollziehen, dass Sie die Schlussfolgerungen aus meinem Kommentar nur als eine "Hypothese" ansehen und abtun. Den offensichtlichen Vernichtungsfeldzug nicht wahrnehmen zu wollen, hat das Gericht, der Oberstaatsanwalt praktiziert! Dies war ein Hauptgrund für das  fehlerhaft und nicht überzeugend begründete Urteil.

Zu meinem Bedauern hat auch der Verteidiger, Herr Dr. Strate vergeblich versucht, die fehlende Glaubwürdigkeit der P3M nur bzw. hauptsächlich mit dem illegalen Attest von Dr. Krach nachzuweisen, dass sich die Hauptbelastungszeugnis unter falschen Zweckangaben "erschlichen" hat. Das Plädoyer von Herrn Dr. Strate  begann  "mit der ersten Lüge" bezüglich der Anzeige wegen des angeblichen Waffenbesitzes . Diese diffizile Argumentation war zwar schlüssig, jedoch nicht nur akustisch schwer nachvollziehbar!

Es bestand die Notwendigkeit und auch die Chance die Unglaubwürdigkeit der P3M umfassender aufgrund sämtlicher belastender Aktivitäten der Nebenklägerin, den inneren und zeitlichen Zusammenhang dieser Handlungen und auch umfassender die dazugehörige Motivation in einem Plädoyer zu begründen.

Wenn Sie versuchen, die EDV-Dokumentation der Befunde und Atteste analysieren, treffen Sie ja auch aus einzelnen Ergebnissen  Schlussfolgerungen. Auch wenn dies bei menschlichen Verhaltensweisen sehr viel komplexer und schwieriger ist, ist es legitim und sogar notwendig, das Gesamtverhaltens der Nebenklägerin zu analysieren und überzeugend darzustellen. Die wäre m.E. auch die indirekte Aufgabe des anwesenden Gutachters Prof. Nedopil und der früheren Gerichtsgutachter gewesen, nicht nur einseitig G.M. zu begutachten. 

Das zerstörerische Gesamtverhalten und die Vielzahl der destruktiven Aktivitäten-die zur Verräumung von Gustl Mollath geführt hat- zu ignorieren, hat m.E. vorallem damit zu tun, dass wir Menschen schwer destruktives Verhalten, menschliche Abgründe, das Böse nicht wahrnehmen wollen und eher verdrängen und Beweise auf Beweise haben wollen, obwohl vieles offenkundig ist und Schlußfolgerung gezogen werden können. So auch im Fall Mollath!

 

Menschenrechtler, Sie haben meinen Kommentar leider als Zurechtweisung verstanden. Aber so hatte ich es nicht gemeint. Das wollte ich mit "ist mir nicht fremd" ausdrücken. Auch Ihr deutliches Hinweisen auf die Zusammenhänge, Motive und unterlassenen Begutachtungen stelle ich nicht in Abrede und halte sie für wertvoll.

Ich schätze die Situation nur so ein, dass die Juristen bei Ermessensfragen die richterliche Unabhängigkeit als eine heilige Kuh ansehen. Selbst dann, wenn Sorgfaltsmängel und grenzwertige Würdigungen offensichtlich sind.

Denn was heißt grenzwertig?

- Auf der Grenze? Ok, sagt dann der Jurist, nicht schön, aber rechtskräftig. Das Gericht ist unabhängig.

- Teils drüber, teils auf, teils hinnehmbar? Also in der Gesamtschau auch auf der Grenze, siehe vor.

- Nicht mehr hinnehmbar? Was?! ruft der Jurist, Rechtsbeugung müssen Sie erstmal beweisen, da wird sich kein Staatsanwalt für hergeben.

Mein Ansatz ist daher, vorerst rigide die üblichen Gesamtschau-Methoden (auch im anständigen Sinne) zu vermeiden und mit maximaler Genauigkeit ein Höchstmass an Offenbarung von nicht zu leugnenden Fehlern nachzuweisen. Da sind aus dem WAV und der Vorgeschichte noch viele Fakten zu holen, sukzessive zusammenzutragen und zu bewerten. Nicht nur zu der IT-Sache. Die ist fast abgeschlossen. Es gibt hier auch viele wirklich gute Beiträge und engagierte Kommentatoren, die nach sorgsamer Detailprüfung in der Summe die Basis für Ihre lebensnahe Gesamtbewertung bilden könnten. Denn wenn das Urteil bereits aus den Fakten heraus so Leck geschlagen ist, dass dafür niemand mehr seinen Namen hergibt, dann wird richterliche Unabhängigkeit und das Recht auf einen gesetzlich, vorbestimmten Richter vielleicht auch einmal so verstanden, wie es im Grundgesetz steht. Nämlich als Schutz des Beteiligten vor staatlich oder sonstig gelenkte Gerichte und zur Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes, der nicht durch auserwählte oder voreingenommene Gerichte ausgehebelt werden darf. Es gilt der Justiz insgesamt und jedem Richter aufzuzeigen, dass wir nicht gewillt sind, schlechte Arbeit und die Missachtung dieser Grundsätze hinzunehmen.

Dass ich Ihre Darlegungen derzeit noch als Hypothese bezeichne, verstehen Sie bitte nicht als meine persönliche Abwertung. Es ist wohl eher so,  dass die Darlegung für Juristen scheinbar nicht ausreichend bewiesen ist und somit für das Urteil des Gerichts noch die Unschuldsvermutung gilt. Über eine solche Auslegung kann man sich als normaler Mensch zwar nur wundern, aber vielleicht gibt es dafür ja noch rechtstheoretische oder praktische Erklärungen.

 

5

Menschenrechtler schrieb:

Aufgrund dieser Gesamtschau ist das zielgerichtete, planmäßige, vorausschauende,  erfolgreiche und schwerwiegend nachtragend destruktive Vorgehen gegen Herr Mollath und die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin durch die Vielzahl Ihrer verdächtigen Handlungen, der Widersprüche und Umstimmigkeiten offensichtlich.

Ein Straftäter teilt dem anderen Straftäter mit:

"Verpfeifst Du mich, verpfeif ich Dich."

Am Ende kommt einer straffrei weg und  der soll jetzt der Böse sein und der andere der Gute?

Zwei Spitzbuben sind zwei Spitzbuben.

@Menschenrechtler

Beschuldigen Sie den Arzt der uneidlichen Falschaussage?

3

Sehr geehrter, einseitig bewertender Herr Mustermann,

wenn ich Sie bitten darf sich über diese Frage selbst eine kritische Auffassung zu bilden.

Im übrigen können Sie von meiner Aussage keine uneidliche Falschaussage des unerfahrenen

Jungarztes oder noch nicht Arztes ableiten, der auf dem Attestblog seiner Frau Mutter dieses

fragwürdige Attest mit einer unleserlichen Unterschrift ausgestellt hat.

Eine gute Vorweihnachtszeit!

3

Werter Menschenrechtler,

allen Respekt für Ihre detaillierte Darlegung. Interessant wird es, ob sich dazu nun eine Gegendarstellung anbieten wird (mal abgesehen vom Urteil).

Ein anderer Fokus liegt ja auf die Aktivitäten der Justiz selbst. Dabei ist es nicht der entscheidendste Punkt, welche Tatversion möglich oder wahrscheinlich ist, sondern ob die Gesetze und Verfahrensregeln der Ermittlungs- Straf- und Wiederaufnahmeverfahren eingehalten wurden. Sie implizieren hierzu Mängel. Es wird darauf ankommen, diese Mängel rechtlich klar zu benennen und deren Einfluss und Entscheidungserheblichkeit offensichtlich zu machen.

Leider verwenden Sie in Ihrer Argumentation den Begriff "Gesamtschau". Diesen halte ich für ein Warnsignal bzw. deutlichen Marker für ein mangelhaftes Verfahren. Meine Anregung: Verzichten Sie besser darauf.

4

Sehr geehrter Max Mustermann,

Sie beharren ja auf Echtheit des ärztlichen Attestes. Bitte beachten Sie meinen Kommentar #5 zu Anforderungen an Atteste/Gutachten. Haben Sie sich schon davon überzeugt, ob das Attest den Anforderungen der Ärzteschaft und den Erfordernissen als Beweismittel genügt? Die Ausführungen von Menschenrechtler lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen. Es kommt auf die Frage - Falschaussage oder nicht - möglicherweise gar nicht an, wenn das Zeugnis qualitativ gar nicht als Beweis geeignet ist. Es sei denn, Sie wollen jetzt wegen Falschaussage oder dem Vorwurf der Falschaussage "ermitteln".

5

Herr Lippke,

darauf kommt es leider nicht an.

Das Beweismittel ist der Arzt selbst. Er hat die Verletzungen gesehen.

Wenn er nicht lügt, gab es die Verletzungen.

Für den Straftabestand einer KV reicht das aus,

 

 

 

4

Max Mustermann schrieb:

Herr Lippke,

darauf kommt es leider nicht an.

Das Beweismittel ist der Arzt selbst. Er hat die Verletzungen gesehen.

Wenn er nicht lügt, gab es die Verletzungen.

Für den Straftabestand einer KV reicht das aus,

Sehr geehrter Herr Mustermann,

da Sie in der Beweisführung und -würdigung sehr konkret und kritisch  sind,  bitte ich Sie, sich auch der offenen Frage der Beweisführung zu stellen, ob die angebliche Körperverletzung tatsächlich von Herrn Mollath verursacht wurde.  Dafür gibt es keinerlei Beweise, im Gegenteil ist der konsequente extreme Belastungeifer der Ex-Frau und ihre Motivation offensichtlich und belegbar.

Ich hoffe Sie sind offen für die Wahrheit in der Causa  Mollath!

 

 

2

@ Max Mustermann

Habe ich Ihre Antwort verpaßt zu:

http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...

?

Sind wir uns einig, daß - auch wenn es "Abwehrmaßnahmen" seitens P3M gewesen sein sollten - eine von ihr geplante, gezielte Psychiatrisierung Gustl Mollaths stattgefunden hat, und das weder nach moralischen noch juristischen Bewertungen gutzuheißen ist?

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Plaedoyer-Verteidigung.pdf

4

Randbemerkung:

RA Strates Buch "Der Fall Mollath" (288 S.) erscheint am 15. Dezember (bezeichnenderweise nicht bei einem der beiden Hamburger Branchenriesen, sondern in einem Schweizer Verlag). Laut der Kurzbesprechung auf strafakte.de äußert er sich auch sehr positiv über Blogger wie Gabriele Wolff, Ursula Prem, Oliver Garcia und Henning Ernst Müller, "die den gesamten Fall begleitet, kritisch beobachtet und in die Öffentlichkeit gebracht" hätten (letzteres Verdienst dürfen sich m.E. in noch größerem Maße die Nürnberger Nachrichten, Report Mainz, die Süddeutsche Zeitung und die SPD-Fraktion im bayrischen Landtag ans Revers heften).

Korrektur:

Ersetze: "Bewertungen" --> "Maßstäben"

Schon etwas spät heute... ;-)

0

Zitat aus dem Urteil:

"Dass der Zeuge Reichel Schläge mit der flachen Hand in sein Attest aufgenommen hat"

Diese Stilblüte ist in der Sache eigentlich unwesentlich, sollte aber dem Gericht im Bezug auf die eigene Ausdrucksfähigkeit sehr zu denken geben. Sprachliche Defizite und Ausdrucksmängel wirken sich insbesondere bei komplexen und zu archivierenden Sachverhalten folgenschwer aus. Sie lassen auch einen Mangel an Selbstkritik, Genauigkeit und Textverständnis vermuten.

Aus dem Urteil geht klar hervor, dass das vorgelegte Attest aus rechtsmedizinischer Sicht ungenau und mangelhaft ist. Das Attest entspricht nicht den Maßstäben von Gerichten und Rechtsmedizinern. Eine ungenaue Dokumentation sei aber bei Hausärzten weit verbreitet.

Die Wertung "Würgemale" ohne Details wird vom Gericht als Ungenauigkeit gewertet. 
Nach Ansicht des Gerichts kein Gefälligkeitsattest, u.a. wegen obigem Gerichtszitat und dem Zitat des Arztes: Attest ist meine "Kreation".

Gericht hat keine Zweifel an Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeugen.

Als Arzt, der einen erklärten Vorfall von einseitiger, häuslicher Gewalt mit Würgen bis zur Bewusstlosigkeit und Schlägen gegen die Schläfe untersucht?

Noch einmal die frei verfügbaren Anforderungen der Ärztekammer im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.
http://www.aerztekammer-hamburg.de/aerzte/leitfaden_haeusl_gewalt_18_10_10.pdf

Schon den Anforderungen eines Attestes zur Prüfungsunfähigeit oder Verhandlungsunfähigkeit würde dieses Attest nicht genügen. Die Frage, warum Mindeststandards nicht eingehalten wurden, wird mit üblich abgetan. Das Gericht behauptet einerseits, das Gerichte und Rechtsmediziner andere (höhere) Anforderungen hätten, beweist aber mit der eigenen Wertung unmittelbar das Gegenteil.

Es mag sein, dass gegen die Wertungen des Gerichts aus juristischer Sicht nur bedingt anzukommen ist. Ich behaupte aber, dass dies mit Fleiss, Sachverstand und Durchsetzungswillen zu 100 % möglich ist. Das Gericht offenbart sich der Öffentlichkeit schon allein mit den hier dargestellten Sachverhalten. Mein Urteil zum Verfahren und dem Gericht steht nun fest, unabhängig davon, was 2001 wirklich geschah.

4

Ein interessanter Punkt, den ich noch nicht genau bewerten kann ist folgender:

Es war ja der stern, der im Falle des Mollathskandals für die interessierte Öffentlichkeit herausgefunden hat, dass nicht die Ärztin Frau Dr. R. sondern in Wirklichkeit ihr Sohn, der Dr. R. "das Attest" unterzeichnet hatte.

Daraus ergab sich dann die praktische Haupt-WA-Begründung für die StA, mit der man niemandem zu nahe getreten ist, vor allem nicht der Justiz selbst, nämlich die "unechte Urkunde".

Komischerweise scheint aber Richter B. im ursprünglichen Strafverfahren bereits gewußt zu haben, dass auch Herr Dr. R. bei der Ausstellung des Attests eine Rolle spielte. Dieser stand nämlich seinerzeit bereits zusammen mit seiner Mutter auf der Liste der geladenen Zeugen.

Die WA-Begründung, in Form der "unechten Urkunde", die von der StA in ihrem eigenen Antrag als vollkommen neue Tatsache vorgestellt worden ist, war also gar nicht neu, also auch kein WA-Grund. Der StA wird ja die Prozessakten gelesen haben, und darin auch gesehen haben, dass der Herr Dr. R. im ursprünglichen Strafverfahren gegen Mollath bereits als Zeuge geladen war.

Noch interessanter ist der Punkt, dass die Berichterstatterin H. der Meinung war, dass die Dres. R. am Prozesstag aktiv von selbst "abgesagt" hätten (Frau Dr. R. wegen "Praxisangelegenheiten, ihr Sohn wegen "Urlaub").

Tatsächlich hat aber Dr. Strate darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen R., Mutter und Sohn, vom Gericht abgeladen worden sind.

4

Sehr geehrte atropa belladonna,

Sie schreiben:

Daraus ergab sich dann die praktische Haupt-WA-Begründung für die StA, mit der man niemandem zu nahe getreten ist, vor allem nicht der Justiz selbst, nämlich die "unechte Urkunde".

Es gibt keine Unterscheidung zwischen "Haupt" und "Neben-WA-Begründungen". "Unechte Urkunde" ist nach § 359 Nr.1 der als erstes gesetzlich erwähnte WA-Grund. Da es nur eines zulässigen WA-Grundes bedarf, war es überflüssig, auf die anderen WA-Gründe, die die StA und die Verteidigung vrogebracht hatten, einzugehen. Ich bin aber sicher, dass das OLG Nürnberg auch einen der anderen WA-Gründe als zulässig angesehen hätte.

Komischerweise scheint aber Richter B. im ursprünglichen Strafverfahren bereits gewußt zu haben, dass auch Herr Dr. R. bei der Ausstellung des Attests eine Rolle spielte. Dieser stand nämlich seinerzeit bereits zusammen mit seiner Mutter auf der Liste der geladenen Zeugen.

Die WA-Begründung, in Form der "unechten Urkunde", die von der StA in ihrem eigenen Antrag als vollkommen neue Tatsache vorgestellt worden ist, war also gar nicht neu, also auch kein WA-Grund.

Ich weiß ja nicht, ob Sie Juristin sind, weshalb mein Vorwurf schlimm oder weniger schlimm ist: Ich bin aber sicher, Sie haben das Gesetz nicht gelesen. § 359 Nr.1 StPO verlangt überhaupt keine "neue" Tatsache. Es genügt, wenn eine unechte Urkunde als "echt" verwertet wurde. Das war der Fall. Abgesehen davon wäre es auch noch keine "alte" Tatsache gewesen, wenn irgendeiner der beteiligten Juristen in seinem Kopf den Gedanken gehegt hätte, dass die Urkunde nicht von Madeleine. R. stammte sondern von  ihrem Sohn. Eine nicht neue Tatsache wäre es erst gewesen, wenn dies in der Hauptverhandlung Thema war, also in die Würdigung hätte einfließen können.

Der StA wird ja die Prozessakten gelesen haben, und darin auch gesehen haben, dass der Herr Dr. R. im ursprünglichen Strafverfahren gegen Mollath bereits als Zeuge geladen war.

Das aber hätte den WA-Grund (weder den nach § 359 Nr.1 StPO noch den nach § 359 Nr.5 StPO) nicht beseitigt, s.o.

Noch interessanter ist der Punkt, dass die Berichterstatterin H. der Meinung war, dass die Dres. R. am Prozesstag aktiv von selbst "abgesagt" hätten (Frau Dr. R. wegen "Praxisangelegenheiten, ihr Sohn wegen "Urlaub").

Die Dame war leider als Zeugin relativ unbrauchbar und hat sich insgesamt und in vielen Einzelfragen auf ihren gnädigen Gedächtnisschwund berufen. "Interessant" in dem von Ihnen gemeinten Sinn war das leider nicht.

Tatsächlich hat aber Dr. Strate darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen R., Mutter und Sohn, vom Gericht abgeladen worden sind.

Eben! Die Tatsache, wer die (als von Madeleine stammende verlesene Urkunde) tatsächlich hergestellt hatte, wurde damals nicht im Prozess angesprochen, man meinte sich auf die (angeblich) von Madeleine R. unterzeichnete Attesturkunde verlassen zu können.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller.

Hallo, Herr Professor Müller, ich bin kein Jurist, sondern Kaufmann, deshalb die juristischen Defizite - ich bitte um Nachsicht.

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@Lutz Lippke:

Sie bescheinigen einem Arzt aus Nürnberg, der 2001 eine Patientin untersucht, Ignoranz, da er Hinweise der Hamburger LÄK aus dem Jahr 2010, mit denen Hinweise aus dem Jahr 2006 ergänzt wurden, nicht beachtet hat?

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Nur mal so einige "phantastische" Fragen, d. h. der Phantasie freien Lauf gelassen:

Es ist ein junger Mann, noch in Ausbildung zum Arzt. Dieser Mann schreibt einen Befund nieder, von einer Ehefrau, die behauptet geschlagen worden zu sein. Diesem jungen Mann muss doch eigentlich klar sein, dass dieses von ihm verfasste Schreiben wahrscheinlich irgendwelchen anderen Stellen, vor allem bei Gericht, vorgelegt werden wird. Die Patientin wird sich doch kaum als Tagebuch-Ersatz eine ärztliche Bescheinigung holen.

Wenn jetzt jemand in dem Wissen, dass dieses Schreiben später als Beweis dienen soll, noch wenig oder keine eigene Erfahrung im Umgang mit der Abfassung solcher Schreiben vorliegt, solch ein Schreiben verfassen soll, ist doch eine Wahrscheinlichkeit gegeben, sich im erfahrenen Kollegenkreis zu erkundigen oder Fachliteratur zu wälzen. Es mag sein, dass heute, nach Jahren der Berufstätigkeit sich das Verhalten geändert hat und Befunde sofort nach der Befunderhebung niedergeschrieben werden. Aber zur Zeit der Berufsausbildung? Wurde wirklich leichtfertig ein Befund mit möglichen Folgen ohne Nachfrage im erfahrenen Kollegenkreis niedergeschrieben? Zeugt solches Verhalten von einer verantwortungsvollen Berufsausübung? Oder hat ein Chef sich etwas unterschieben lassen, weil es unglaublich wäre, dass die langjährige Angestellte pflichtwidrig gehandelt haben könnte? Hatte der Chef seine Unterschrift schnell mal so geleistet, nebenbei noch einige Rezepte und anderes unterschrieben, ohne genau hinzusehen, was da eigentlich alles unterschrieben wird? Und erschien es im nachhinein erschien, zu der Ausstellung des Attestes zu stehen, als Gedächtnislücken oder eine mangelnde Organisation oder ... einzguestehen?

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gaestchen schrieb:

@Lutz Lippke:

Sie bescheinigen einem Arzt aus Nürnberg, der 2001 eine Patientin untersucht, Ignoranz, da er Hinweise der Hamburger LÄK aus dem Jahr 2010, mit denen Hinweise aus dem Jahr 2006 ergänzt wurden, nicht beachtet hat?

Sie haben zum Teil recht. Meine Recherche zu den Anforderungen an die fachliche Akribie und das Verantwortungsbewusstsein eines akademisch, ausgebildeten Arztes war (noch) sehr oberflächlich und bezog sich auf die später veröffentlichte Daten von 2006/2010. Dieser Link war aber nur als Erläuterung und Referenz zu den Anforderungen eingefügt. Das Gericht hat die Nichterfüllung der rechtsmedizinischen und gerichtlichen Anforderungen ja selbst festgestellt, dann aber ohne weitere Begründung die eigenen Anforderungen ausgesetzt bzw. auf das Niveau des Attests herabgesetzt, ohne damit den Einfluss auf den Beweiswert zu thematisieren. Sind Sie nun der Auffassung, dass das Gericht die geltenden Anforderungen fallenließ, weil diese Anforderungen für die Verwertbarkeit als Beweis im Jahr 2001 noch denen des Attests entsprachen? Eine solche gerichtliche Feststellung habe ich im Urteil nicht gefunden. Wäre so etwas realistisch? Was wissen oder meinen Sie dazu?

Was Sie mir als Behauptung der Ignoranz des Arztes unterstellen wollen, trifft nicht zu. Ich verstehe die gerichtliche Feststellung zur Normverletzung des Attestes als fachlichen Mangel des Gutachtens/Beweismittels. Ob dies auf Ignoranz, Unkenntnis oder Manipulation zurückzuführen ist, hatte ich doch gar nicht bewertet, oder? Hierzu gibt das Urteil m.E. auch keine Auskunft. Es muss wohl zumindest angenommen werden, dass der Arzt für die fachlichen Mängel verantwortlich ist. Wurde der Arzt denn dazu befragt?

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Lieber Professor,

da ich  frisch, fromm, fröhlich, frei in einem vorherigen Beitrag das Gerücht in die Welt gesetzt habe, dass §359 StPO durchgehend mit "neuen Tatsachen" bestückt ist, fühle ich mich nicht nur für das Malheur verantwortlich, sondern bin ehrlich gesagt, ein wenig verwundert.

Der Begriff der Tatsache ist im Gesetz  nicht definiert.

Dem Ursprungsurteil  zugrunde, dass die ausstellende Ärztin Madeleine R. sei und wurde als Tatsache durch Verlesung stillschweigend angenommen.

"Tatsächlich" war aber der Sohn Markus R., der behandelnde Arzt.

Die Eigensschaftszuschreibung "Urheber" an das Attest war falsch. 

Aus Sicht des behandelnden Gerichtes war das nicht bekannt und dies stellt insofern eine "neue" Tatsache dar.

Sie können mir gerne kleinteilig vorwerfen und normalerweise setze ich mich nicht auf solche Spitzfindigkeiten drauf, aber da das ja "ein schlimmer Vorwurf" an einen Juristen sein kann und Professoren nicht ohne Grund auf solche Begrifflichkeiten Wert legen, werde ich dann doch ab und zu hellhörig.

Gerade da Sie Ihren Abschnitt mit

 Eine nicht neue Tatsache wäre es erst gewesen, wenn dies in der Hauptverhandlung Thema war, also in die Würdigung hätte einfließen können.

enden und sich selbst damit streng genommen zu Ihrem Davorgesagten  in Widerspruch setzen.

 

Springen Sie jetzt bitte nicht gleich wieder hinter das Bücherregal, weil Sie sich beschinpft oder bedroht fühlen, ich frage ganz harmlos. Könnte ja sein, dass der Unterschied zwischen einer neuen Tatsachen und einer (erheblich) falschen Tatsache ein Unterschied macht.

Vorgetragen wird ja gerade nicht, dass die Tatsache, dass Madeleine R. die Urheberin ist, eine falsche Tatsache sein und daher erhbelich die Rechtskraft ins Wanken bringt. Sondern dass Markus R. Aussteller ist und das ist neu und ändert die Sachlage.

 

Beste Grüsse

 

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Sorry, voriger Kommentar war von mir, da war der Name versehentlich aus dem Formular gelöscht.

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Sehr geehrter Herr Mustermann,

ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht zu denjenigen gehören, die mich hier gelegentlich beschimpfen und bedrohen (dass es Bedrohungen sind, können Sie mir schon glauben), deswegen antworte ich Ihnen natürlich gern:

 

Der Begriff der Tatsache ist im Gesetz  nicht definiert. Dem Ursprungsurteil  zugrunde, dass die ausstellende Ärztin Madeleine R. sei und wurde als Tatsache durch Verlesung stillschweigend angenommen.

"Tatsächlich" war aber der Sohn Markus R., der behandelnde Arzt. Die Eigensschaftszuschreibung "Urheber" an das Attest war falsch. Aus Sicht des behandelnden Gerichtes war das nicht bekannt und dies stellt insofern eine "neue" Tatsache dar.

Das ist so, aber beim WA-Grund, der in § 359 Nr.1 StPO geregelt ist, kommt es auf "Tatsache" eben gar nicht an. Ihre Ausführungen dazu sind also überflüssig. Hier nochmal der Gesetzestext des § 359 StPO:

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1.

wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

 

  2.

wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

 

  3.

wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;

 

  4.

wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

 

  5.

wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,

 

  6.

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Also, nur in § 359 Nr.5 StPO geht es um "neue Tatsachen". Allerdings ist die Nr.5 der praktisch am häufigsten bedeutsame WA-Grund.

In meiner Antwort an atropa...   hatte ich mich außerdem zu atropas verfehlter Annahme geäußert, die Tatsache, dass nicht Madeleine sondern ihr Sohn unterschrieben habe, sei schon bekannt gewesen, also nicht mehr "neu". Auch dies trifft nicht zu (unabhängig davon, dass es für § 359 Nr.1 StPO gar nicht erheblich ist). Selbst wenn man die Tatsache der Attestausstellung durch den Sohn als WA-Grund im Sinne des Nr.5 anführt (was ja sehr wohl möglich war), dann wäre der Einwand von atropa nicht tragfähig.

Sie schreiben weiter:

Gerade da Sie Ihren Abschnitt mit

 "Eine nicht neue Tatsache wäre es erst gewesen, wenn dies in der Hauptverhandlung Thema war, also in die Würdigung hätte einfließen können."

enden und sich selbst damit streng genommen zu Ihrem Davorgesagten  in Widerspruch setzen.

Springen Sie jetzt bitte nicht gleich wieder hinter das Bücherregal, weil Sie sich beschinpft oder bedroht fühlen, ich frage ganz harmlos. Könnte ja sein, dass der Unterschied zwischen einer neuen Tatsachen und einer (erheblich) falschen Tatsache ein Unterschied macht.

Vorgetragen wird ja gerade nicht, dass die Tatsache, dass Madeleine R. die Urheberin ist, eine falsche Tatsache sein und daher erhbelich die Rechtskraft ins Wanken bringt. Sondern dass Markus R. Aussteller ist und das ist neu und ändert die Sachlage.

Sorry, aber ich weiß gar nicht, wo Sie in meinen Ausführungen einen Widerspruch sehen. Ich glaube, Sie haben das "nicht" in dem Satz übersehen, den Sie zitieren (habe ich jetzt mal gefettet).

Noch etwas: Es gibt keine "falschen Tatsachen".  

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

PS: Mein Bücherregal steht an der Wand, da kann ich nicht dahinter springen.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

ich danke Ihnen für Ihre Klarstellung. Wenn mir auch meine Ungenauigkeit in der Formulierung nicht gänzlich unbewusst war, so zeigt mir Ihre Korrektur, dass ich durch die BGH-Rechtsprechung nicht ganz durchgeblickt habe. Das müsste jetzt aber doch etwas besser sein:

Das aus 252 StPO entnommene allgemeine Verwertungsverbot erfasst also grundsätzlich die Vernehmung von Personen zu früheren Aussagen als auch die Verlesung von früheren Vernehmungsprotokollen. Die erste BGH-Ausnahme ist die Vernehmung von Richtern (egal, ob aus Ermittunsverfahren oder aus früheren HV) als Zeugen (Personalbeweis). Die zweite BGH-Ausnahme ist der Verzicht auf das Verwertungsverbot mit der Folge, dass auch Protokolle durch Verlesung in die HV eingeführt und verwertet werden dürfen - wie in unserem Fall. Nur in diesem Zusammenhang kann auch die Ausübung des Fragerechts relevant sein, also bei zurechenbarer Nichtbeachtung die Herabstufung des Beweiswertes in Betracht kommen. Doch auch nur in diesem Zusammenhang, also infolge des Verzichts auf das Verwertungsverbot führt der BGH ( 4 StR 189/99, RdNr. 21 ff, BGHSt 45, 203) aus:

Freilich wird das Tatgericht bei der Würdigung des so erhobenen Beweises zu beachten haben, daß der Beweiswert der Aussage wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage des Zeugen.

Wenn ich das also richtig verstanden habe, dann könnte ich mir eigentlich das Argument mit der Verletzung des Fragerechts und der MRK, sowie der Beweiswürdigungslösung verkneifen. Zumal die Herabstufung des Beweiswertes an die Zurechenbarkeit der Fragerechtsverletzung geknüpft ist. Denn die Notwendigkeit einer Herabstufung ergibt sich bereits aus der obigen BGH-Entscheidung, und zwar ohne Zurechenbarkeitserfordernis. Doch - wie sollte es anders sein - versäumt der BGH schließlich nicht, auch dieses Herabstufungserfordernis zu relativieren:

Des eingeschränkten Beweiswerts der mittelbar erlangten Aussage des Kindes war sich das Landgericht bewußt, wie sich aus der eingehenden Würdigung der Aussage der Sachverständigen ergibt (vgl. UA 23 ff.)

Wenn der BGH aber schon so weit geht, dass er die Herabstufung des Beweiswerts nicht für zwingend erachtet, sondern für ausreichend ansieht, dass sich die Kammer des geringen Beweiswerts bewusst war, dann ist die nächste Reduktionsstufe der Würdigungsvoraussetzungen nicht fern. Denn dann könnte man für ausreichend ansehen, dass sich die Kammer der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage bewusst war, was schon aus 80-seitiger Ausführung in den Urteilsgründen folgt. Die Kompensation der scheibchenweise in Radio-Eriwan-Technik beschnittenen Verfahrensrechte wird nicht verlangt.

Besten Gruß

Waldemar Robert Kolos

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@ Prof. Müller

Was wäre denn gewesen, wenn das Gericht damals gewußt und thematisiert hätte, daß der Sohn untersucht und das Attest ausgestellt hatte? Hätte das Attest dann trotzdem nicht verwertet werden dürfen? Und hätte man es damals mit diesem Wissen verwertet, wäre dann der WA-Grund "unechte Urkunde" möglich gewesen?

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Bestand die erste Aussage der Nebenklägerin in einem vorbereiteten Schriftstück?

Bei der Vorbereitung einer aussagepsychologische Analyse der Äußerungen der Nebenklägerin, habe ich zu der Aussage am 15.01.2003, festgestellt, dass KHK Feld am 17.01.2003 einen Ergänzungsvermerk angefertigt hat:

KHK Feld 17.01.2003 (AZ: 5425-000688-03/4)

"Vermerk in Ergänzung zur ZV P. Mollath

Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 15.01.2003 sagte die Geschädigte Petra Mollath, dass ihr kann im Rahmen der Ereignisse des 31.05.2002 Morddrohungen gegen sie geäußert hatte. Als er sie im Schlafzimmer und später Arbeitszimmer gegen ihren Willen festhielt, sagte er ihr, dass er jetzt, da sie ihn verlassen wolle, nichts mehr zu verlieren habe und'er sie deshalb umbringen werde.

Diese, den Tatvorwurf der Bedrohung i. S. v. § 241 StGB begründende Aussage hatte Frau Mollath mündlich gemacht. Da Frau Mollath zum Zeitpunkt der Vernehmung aus Termingründen unter Zeitdruck war, wurde es leider versäumt, dies ausdrücklich in die unterschriftliche Zeugenvernehmung aufzunehmen."

Die Bemerkung "mündlich gemacht" weist womöglich darauf hin, dass die Aussage am 15.1.2003 gar keine Aussage war, sondern die Überreichung eines Schriftsstücks, das daheim vorbereitet wurde. Die Aussage am 15.1.2003 wirkt auch nicht wie die Aussage einer Vernehmung. Es gibt keine Fragen und keine Nachfragen.

Frage an Prof. Müller: hat das Bedeutung?

Es stellt sich außerdem die Frage, ob das LG  die nachgereichte Morddrohung vom 17.01.2001 beachtet hat oder nicht. Und falls nicht, was bedeutet das? Kann das LG Sachverhalte weglassen?

Normalverhalten oder noch strenger Normverhalten lässt sich nicht gänzlich aus gerichtlichen Wertungen heraushalten. Problematisch wird es wenn die Norm zu eng gegen Jemanden oder zu beliebig für Jemanden ausgelegt wird. In beiden Fällen kann es sich um Willkür handeln.

Zum ärztlichen Attest ein einfacher, logischer Vergleich.

Beispiel für Normalverhalten: Bei einem Pkw-Parkschaden oder einer kleinen Kollision ist es üblich (auch im Jahr 2001), das Geschehen und die Schäden möglichst genau zu protokollieren und mit Skizze und Fotos im Unfallbericht festzuhalten. Es geht in der Regel um Blech und tragbare Schadenssummen. Ich habe nicht recherchiert, welche Anforderungen Gerichte für die Beweisführung bei entsprechenden Schadensersatzklagen fordern. Die Suche nach einer engen Auslegungen des Normalverhaltens eines Geschädigten, eines Kfz-Meisters oder Sachverständigen würde vermutlich nur kurz dauern.

Der "zuverlässige" Arzt hatte die Darstellung und die Verletzungen zu einer schweren Körperverletzung zu dokumentieren. Die Patientin hatte dies gewollt. Eine Beschränkung der Untersuchungsmöglichkeiten wurde also nicht bekannt. Es gibt aber keine Fotos, keine Skizzen, sondern vielmehr erhebliche Ungenauigkeiten und zumindest zeitweilig Zweifel an der Echtheit des Attests. Es ging bekanntermaßen in der Sache um lebensbedrohliches Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Beißen und Schläge gegen die Schläfe. Es ging weiterhin um den möglichen Einsatz des Attestes in einem Strafverfahren oder Scheidungsverfahren mit der Gefahr von erheblichen Schadenssummen, Haftstrafen und Einschränkungen der Grundrechte für den vermeintlichen Angreifer oder aber den Falschbeschuldiger. Der "zuverlässige" Arzt unterbietet als akademische Fachkraft in diesem Zusammenhang das übliche Normalverhalten bei harmlosen Kfz-Blechschäden bei Weitem. Das Gericht stellt das zwar fest, erklärt dies jedoch als üblich bei Hausärzten. Es stellt nach Ansicht des Gerichts das Normalverhalten von zuverlässigen Hausärzten in diesen Fällen dar.

Eine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer wäre dazu interessant.    

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Lutz Lippke schrieb:

Normalverhalten oder noch strenger Normverhalten lässt sich nicht gänzlich aus gerichtlichen Wertungen heraushalten. Problematisch wird es wenn die Norm zu eng gegen Jemanden oder zu beliebig für Jemanden ausgelegt wird. In beiden Fällen kann es sich um Willkür handeln.

Zum ärztlichen Attest ein einfacher, logischer Vergleich.

Beispiel für Normalverhalten: Bei einem Pkw-Parkschaden oder einer kleinen Kollision ist es üblich (auch im Jahr 2001), das Geschehen und die Schäden möglichst genau zu protokollieren und mit Skizze und Fotos im Unfallbericht festzuhalten. Es geht in der Regel um Blech und tragbare Schadenssummen. Ich habe nicht recherchiert, welche Anforderungen Gerichte für die Beweisführung bei entsprechenden Schadensersatzklagen fordern. Die Suche nach einer engen Auslegungen des Normalverhaltens eines Geschädigten, eines Kfz-Meisters oder Sachverständigen würde vermutlich nur kurz dauern.

Der "zuverlässige" Arzt hatte die Darstellung und die Verletzungen zu einer schweren Körperverletzung zu dokumentieren. Die Patientin hatte dies gewollt. Eine Beschränkung der Untersuchungsmöglichkeiten wurde also nicht bekannt. Es gibt aber keine Fotos, keine Skizzen, sondern vielmehr erhebliche Ungenauigkeiten und zumindest zeitweilig Zweifel an der Echtheit des Attests. Es ging bekanntermaßen in der Sache um lebensbedrohliches Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Beißen und Schläge gegen die Schläfe. Es ging weiterhin um den möglichen Einsatz des Attestes in einem Strafverfahren oder Scheidungsverfahren mit der Gefahr von erheblichen Schadenssummen, Haftstrafen und Einschränkungen der Grundrechte für den vermeintlichen Angreifer oder aber den Falschbeschuldiger. Der "zuverlässige" Arzt unterbietet als akademische Fachkraft in diesem Zusammenhang das übliche Normalverhalten bei harmlosen Kfz-Blechschäden bei Weitem. Das Gericht stellt das zwar fest, erklärt dies jedoch als üblich bei Hausärzten. Es stellt nach Ansicht des Gerichts das Normalverhalten von zuverlässigen Hausärzten in diesen Fällen dar.

Eine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer wäre dazu interessant.    

Zunächst mal ohne Gewähr auf die (korrekte Zitier-) Optik, denn, wie schon angesprochen, funktioniert das bei mir grade leider nicht wie gewohnt, möchte ich Ihren Ausführungen ausdrücklich zustimmen und noch um folgende Überlegung ergänzen.

Gemäß Lebenserfahrung ist "man", egal in welchem Beruf, zu Beginn, d.h.noch in der Ausbildung oder den ersten Berufsjahren, ja noch deutlich idealistischer, als in späteren Jahren (so im Allgemeinen, Ausnahmen bestätigen, wie immer, die Regel ;-)

Da kommt also eine arme, ausgemergelte, schwache, von oben bis unten blaugeprügelte (Ehe-) Frau in meine Praxis und berichtet mir, dass ihr Ehemann sie beinahe erwürgt (= umgebracht, getötet!!!) hat (mal ganz abgesehen von massiv verprügelt und sogar gebissen hat)

Sie lässt sich von mir, (angeblich typisch für verprügelte Ehefrauen) aber nicht überzeugen, damit zur Polizei zugehen, obwohl sie weiterhin bei dem Fast-Mörder (oder Totschläger) wohnen will, bittet mich aber, nur für den Fall, dass sie das Attest mal brauchen könnte, um eine ärztliche Bescheinigung ihrer Verletzungen (eine Behandlung der mannigfaltigen Verletzungen war ja, ausweislich der Arzt-Akten, soweit bekannt, nicht nötig) zu erstellen.

Da würde doch jeder hingehen, vor allem wenn man der armen Frau schon sonst nicht helfen kann, weil sie als gutverdienende Bankerin schließlich von ihrem arbeitslosen, hochverschuldeten (vor allem bei der Ehefrau) Ehemann einfach viel zu abhängig ist, um direkt Anzeige zu erstatten, und ihr wenigstens ein Attest ausstellen, das nach allen Regeln der ärztlichen Kunst "kreiert" ist, oder?

Und würde nicht eines ausstellen, das nachher keinerlei rechtsmedizinischer Überprüfung/Abgleich mit den (teils divergierenden) Tatschilderungen ernsthaft standhalten kann.

Daher finde ich, auch in diesem Punkt, die Würdigung der Schilderungen/Beweise etc. durch das Gericht vollkommen lebensfremd.

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Sehr geehrte Frau Fotobiene,

Sie fragen:

Was wäre denn gewesen, wenn das Gericht damals gewußt und thematisiert hätte, daß der Sohn untersucht und das Attest ausgestellt hatte? Hätte das Attest dann trotzdem nicht verwertet werden dürfen? Und hätte man es damals mit diesem Wissen verwertet, wäre dann der WA-Grund "unechte Urkunde" möglich gewesen?

Ich weiß nicht, welchen Sachverhalt Sie genau meinen, deshalb behandele ich in meiner Antwort mehrere Möglichkeiten:

1. Wenn das Gericht die Urkunde wider besseren Wissens trotzdem als von Madeleine ausgestellt behandelt hätte und als Urkunde der Ärztin nach § 256 StPO verlesen hätte, dann wäre das trotzdem die Nutzung einer "unechten" Urkunde gewesen. Dann wäre der WA-Grund einschlägig. Darauf dass die Tatsache "neu" sein muss, kommt es bei § 359 Nr.1 StPO nicht an, s.o.

2. Wenn das Gericht erkannt hätte, dass in Wahrheit der Sohn der Aussteller war und die Urkunde als solche des Sohnes verlesen hätte, dann wäre keine unechte Urkunde "als echt" verwertet worden, also nicht der WA-Grund des § 359 Nr.1 StPO gegeben. Es wäre allerdings ein Verstoß gegen § 256 StPO gewesen, die Verletzung durch die Verlesung des Attests beweisen zu wollen. § 256 StPO ist selbst ja schon eine Ausnahme vom Mündlichkeitsprinzip: Man will die Ärzte von häufigen Gerichtsauftritten verschonen. Hätte man gewusst oder auch nur geahnt, dass die Urkunde nicht von Madeleine stammt, von der sie zu stammen scheint, hätte man den Arzt, der tatsächlich die Untersuchung durchgeführt hat, als Zeugen vernehmen müssen. Aber ohnehin war das Attest - egal ob von Madeleine oder von ihrem Sohn  wegen seines unklaren Inhalts wohl ungeeignet als Beweismittel für dei Verletzungen. Ein Verstoß gegen § 256 StPO hätte aber schon in der Revision gerügt werden müssen. Dieses Versäumnis ist einer der schwerwiegenden Fehler der Verteidigung im ersten Prozess. Einen Wiederaufnahemantrag hätte man darauf nicht stützen können.

 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie fragen:

"Vermerk in Ergänzung zur ZV P. Mollath

Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 15.01.2003 sagte die Geschädigte Petra Mollath, dass ihr kann im Rahmen der Ereignisse des 31.05.2002 Morddrohungen gegen sie geäußert hatte. Als er sie im Schlafzimmer und später Arbeitszimmer gegen ihren Willen festhielt, sagte er ihr, dass er jetzt, da sie ihn verlassen wolle, nichts mehr zu verlieren habe und'er sie deshalb umbringen werde.

Diese, den Tatvorwurf der Bedrohung i. S. v. § 241 StGB begründende Aussage hatte Frau Mollath mündlich gemacht. Da Frau Mollath zum Zeitpunkt der Vernehmung aus Termingründen unter Zeitdruck war, wurde es leider versäumt, dies ausdrücklich in die unterschriftliche Zeugenvernehmung aufzunehmen."

Die Bemerkung "mündlich gemacht" weist womöglich darauf hin, dass die Aussage am 15.1.2003 gar keine Aussage war, sondern die Überreichung eines Schriftsstücks, das daheim vorbereitet wurde. Die Aussage am 15.1.2003 wirkt auch nicht wie die Aussage einer Vernehmung. Es gibt keine Fragen und keine Nachfragen.

Frage an Prof. Müller: hat das Bedeutung?

Es stellt sich außerdem die Frage, ob das LG  die nachgereichte Morddrohung vom 17.01.2001 beachtet hat oder nicht. Und falls nicht, was bedeutet das? Kann das LG Sachverhalten weglassen?

Die Angaben bei Zeugenvernehmungen werden (meist) nicht in Frage-/Antwortmodus wörtlich mitprotokolliert, sondern vom Vernehmenden in seinen eigenen Worten paraphrasiert und dieses "Protokoll" dann vom Zeugen unterschrieben - dies ist natürlich eine kritikwürdige, aber gängige Praxis. Eigentlich sollten alle Vernehmungen filmisch aufgezeichnet werden, so wie es uns der Tatort oft vortäuscht.

Hier ist dem Beamten nachher noch etwas eingefallen und er hat es drunter geschrieben, als Frau M. schon weggegangen war. Daran ist erstmal nichts Verdächtiges. Ihre Vermutung, Frau M. hätte ein vorbereitetes Schriftstück zur Vernehmung mitgebracht, lässt sich darauf nicht stützen.

Was sachlich (und infolgedessen rechtlich) Gegenstand der Hauptverhandlung ist, bestimmt nicht das Gerichrt, sondern die Staatsanwaltschaft. Wenn die Bedrohung nicht angeklagt wurde, dann hat sich das LG zutreffend damit nicht befasst. Wäre die Nebenklägerin vor Gericht aufgetreten, hätte man sie damit natürlcih konfrontieren können.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Einspruch: "Mündlich gemacht" ist natürlich verdächtig

Henning Ernst Müller schrieb:

...

Hier ist dem Beamten nachher noch etwas eingefallen und er hat es drunter geschrieben, als Frau M. schon weggegangen war. Daran ist erstmal nichts Verdächtiges. Ihre Vermutung, Frau M. hätte ein vorbereitetes Schriftstück zur Vernehmung mitgebracht, lässt sich darauf nicht stützen.

Was soll also die Bemerkung "mündlich gemacht"? Sie wird ja eine Bedeutung haben. Da Aussagen im Allgemeinen immer mündlich gemacht werden, nochdazu, wenn "Vernehmung" draufsteht, wie zwei Tage zuvor. Unverdächtig  wäre m.E. eine Bemerkung wie Nachtrag, Ergänzung, Zusatz ... "mündlich gemacht" birgt nicht ausschließbar ;-) die Möglichkeit, die Aussage davor sei nicht mündlich gemacht worden.

Nachfrage: Muss denn "Paraphrasiert" nicht wenigstens angegeben werden? (Ermittlungsrichter machen das ja fortlaufend als hätten sie noch nie was von Vernehmung und ordentlicher Protokollierung gehört)

Ansonsten danke für den - mir allerdings nicht einsichtigen - Hinweis, dass sich das Gericht nur mit dem zu befassen hat, was in der Anklageschrift vorgeworfen wird, da ja in vielen HVn neue Gesichtspunkte auftreten dürften, die sich in der Anklageschrift nicht finden.

@ Prof. Müller

Ich meinte Ihren Fall 2. und vermute, daß meine Frage und Ihre Antwort atropa und Mustermann helfen könnten.

Vielen Dank!

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Sehr geehrter Herr Sponsel,

dass das Gericht bei der angeklagten Tat bleiben muss, ist allerdings ein ziemlich wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz und betrifft sowohl die (notwendige) Trennung von Staatsanwaltschaft und Gericht (Anklagegrundsatz) als auch den fair trial - Grundsatz. Dass dies Ihnen "nicht einsichtig ist", befremdet mich. Aber vielleicht liegt es auch am Unterschied zwischen einer psychologischen und einer juristischen "Denke". Das hat aber nichts mit bloß neuen "Gesichtspunkten" zu tun, sondern mit weiteren Tatvorwürfen. Diese müssen "nach-angeklagt" werden, bevor das Gericht sich damit befasst.

Die Bemerkung "mündlich gemacht" ergibt sich für mich zwanglos daraus, dass dieser Zusatz von der Zeugin nicht unterschrieben wurde, also "nur" mündlich gemacht wurde. Vernehmungen finden eben  regelmäßig so statt wie dargestellt. Dass es sich nicht um Wortprotokolle handelt, weiß in der Praxis jede/r, weshalb es nicht besonders erwähnt werden muss. Wenn etwas wörtlich gesagt wurde in einer Vernehmung, dann werden eben Anführungsstriche hinzugefügt. Von Aussagepsychologie haben die wenigsten Polizisten, Staatsanwälte und Richter schon etwas gehört. Wenn Sie beanstanden, dass das Gericht eine Aussage nicht aussagepsychologisch gewürdigt hat (oder entgegen aussagepsychologischen Erkenntnissen bzw. Standards), dann halte ich Ihre Kritik für sehr unterstützenswert. Aber wie gesagt (leider muss ich das immer mal wieder betonen), es ist nicht meine Idee, dass Vernehmungen so durchgeführt werden und so gewürdigt werden. Ich sage nur, dass dies keine Besonderheit dieses Verfahrens ist, sondern parktisch überall so gemacht wird. Aussagepsychologie wird eigentlich nur in Sexualstraffällen und dann, wenn Kinder als Zeugen gehört werden, bemüht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Erklärung akzeptiert - Aber nochmal neue Gesichtspunkte

Henning Ernst Müller schrieb:

Die Bemerkung "mündlich gemacht" ergibt sich für mich zwanglos daraus, dass dieser Zusatz von der Zeugin nicht unterschrieben wurde, also "nur" mündlich gemacht wurde.

Danke, das ist eine einleuchtende Erklärung.

Zu Ihrem Befremden. Ich konstruiere (ich hoffe bearbeitbar):

Fall1: Neue Straftat: Angeklagt werde X, Y. Jetzt taucht in der HV eine weitere Straftat Z auf a) ganz neu, b) wurde von StA übersehen, vergessen oder nicht für wichtig erachtet.

Fall2: Beweismittel: a) schon im Vorfeld bekanntes Beweismittel wird nicht beachtet; b) neues Beweismittel wird bekannt.

Praktische Anwendung auf "unseren" Fall Dr. Strate* hat ja mit großer Aufmerksamkeit bemerkt, dass das ärztliche Attest ungewöhnliche Rechtschreibfehler enthält, und zwar genau von der Art, wie sie sich in einem Schreiben der Nebenklägerin auffinden ließen. Ein ziemlich deutliches Indiz dafür, dass das ärztliche Attest, sozusagen nicht ausschließbar ;-)  von der Nebenklägerin verfasst sein könnte.

*Im Buch Dr. Strates S. 216f.

 

@ f&f und Lutz Lippke

Sie verlieren sich in unwichtigen Details und versuchen das Urteil mittels eigener Beweiswürdigung zu kritisieren. Das ist ein Alice-Schwarzer-Fehler, den Sie nicht machen sollten. Akzeptieren Sie einfach, dass es nicht auf Ihre, nicht meine und auch nicht auf die Würdigung des BGH ankommen kann. Entscheidend ist die Beweiswürdigung des LG Regensburg. Die Kritik kann sich also insoweit nur auf mögliche Rechtsfehler beschränken.

Dazu ein Tipp: Schauen Sie sich doch mal an, wie die Kammer das Attest und die Aussage des Arztes gewürdigt hat. M.E. hat beides zweierlei Bedeutung für die Kammer: Einführung der früheren Aussage der die Aussage verweigernden Zeugin in die HV und deren Würdigung als glaubhaft. Nicht das Attest und nicht die Aussage des Arztes haben einen eigenständigen, von der Aussage der Zeugin unabhängigen Beweiswert in der Beweiswürdigung. Wegen der vom Sachverständigen festgestellter Mängel, die von der Kammer beachtet wurden.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Praktische Anwendung auf "unseren" Fall Dr. Strate* hat ja mit großer Aufmerksamkeit bemerkt, dass das ärztliche Attest ungewöhnliche Rechtschreibfehler enthält, und zwar genau von der Art, wie sie sich in einem Schreiben der Nebenklägerin auffinden ließen. Ein ziemlich deutliches Indiz dafür, dass das ärztliche Attest, sozusagen nicht ausschließbar ;-)  von der Nebenklägerin verfasst sein könnte.

 

Nun ja, Straftaten von Personen, die gar nicht angeklagt sind, können selbstverständlich überhaupt nicht in der aktuellen Hauptverhandlung verhandelt werden. Wenn der Staatsanwalt in einer Hauotverhandlung Anhaltspunkte für die Straftat eines Dritten bekommt, dann kann er ein ganz neues Ermittlungsverfahren beginnen. Es wäre doch geradezu absurd, wenn dann die Hauptverhandlung auf diesen Dritten ausgeweitet wird. Sowas kommt ja nicht mal beim "Tatort" ins Drehbuch. Und auch nicht bei Herrn Mollath, selbst wenn es sich Herr Mollath noch so sehr wünscht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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