BVerfG stärkt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht – Katholische Kirche will ihr Dienstrecht reformieren

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.11.2014

Das BVerfG (Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12) hat ein Urteil des BAG (Urteil vom 8.9.2011, NZA 2012, 443) aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und konkretisiert das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138 ff.). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren an das BAG zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Konkret hält das BVerfG dem BAG vor, auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung gesetzt zu haben, obwohl sie anerkannten kirchlichen Maßstäben entspräche und nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch stehe. Dies betreffe zum einen die Wertung des BAG, dass nach der Grundordnung auch nichtkatholische Personen mit leitenden Aufgaben betraut werden könnten und die römisch-katholische Kirche es daher offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an das Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu knüpfen, sowie zum anderen den Schluss auf ein vermindertes Kündigungsinteresse aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte in zweiter Ehe weiterbeschäftigt habe. Auch die Annahme des BAG, die Beschwerdeführerin habe bereits seit längerem von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst, was erkennen lasse, dass sie ihre Glaubwürdigkeit nicht durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters als erschüttert ansehe, setze sich über den Maßstab der verfassten Kirche hinweg. Die schärfere Sanktionierung des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe beruhe auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe und dem für das katholische Glaubensverständnis zentralen Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten. Erstaunliche Koinzidenz: Fast zeitgleich meldet die FAZ, dass die katholische Kirche in Deutschland kurz vor gravierenden Änderungen ihres Dienstrechts stehe. Gut zehn Jahre nach der letzten Überarbeitung der „Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ habe eine Arbeitsgruppe Novellierungsvorschläge unterbreitet, mit denen Art und Umfang der sogenannten Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Mitarbeiter verringert werden sollen. Mit mehr Augenmaß solle künftig auch Verfehlungen von Mitarbeitern gegen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche begegnet werden. Zu diesem Zweck werde der Ermessensspielraum des Dienstgebers bei der Verhängung von Sanktionen gegen Beschäftigte erheblich erweitert. Die bisherigen Sanktionen im Falle einer Scheidung und ziviler Wiederheirat und sollen überdacht werden. 

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38 Kommentare

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Wer hätte gedacht, dass die katholische Kirche jemals fortschrittlicher sein würde als das BVerfG? Katholische Kirche gewährt Wiederverheirateten Sakramente. Aber Freiburg i. Br. liegt von Karlsruhe aus gesehen antürlich am anderen Ende der Welt und was die Katholiken machen, kann kein Maßstab dafür sein, was die Herren Richter als passend für die der katholischen Kirche nahestehenden Arbeitgeber erachten. 

Die Caritas ist übrigens keine Glaubensgemeinschaft, die sich auf die im GG bzw. in der WRV festgeschriebenen Rechte der Selbstverwaltung ihrer inneren Angelegenheiten berufen könnte. Das sind nur die kath. Bistümer selbst.

Abgesehen davon: im GG/der WRV wird nur die Selbstverwaltung innerhalb des für alle gültigen Gesetzes gewährleistet. Die Grundrechte der Arbeitnehmer massiv beeinträchtigenden Sonderrechte, wie sie das BVerfG konstruiert, entbehren jeder Rechtsgrundlage.

Ein moderner demokratischer freiheitlicher Rechtsstaat sollte auf seinem Territorium keine Paralelgesellschaften dulden. 

Erst Recht nicht, wenn diese Paralelgesellschaften erwachsenen Menschen die Freiheit zur Eheschließung nehmen oder beeinträchtigen wollen.

Ob solche Paralalelgesellschaften einem islamischen oder einem christlichen Kulturkreis zugeordnet werden, sollte nicht entscheidend sein.

Könnte es sich bei dei den Kirchen privelegierenden Überbleibseln der Weimarer Reichsverfassung nicht um verfassungswidriges Verfassungsrecht handeln?

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@ #2

Bevor man zu einer Figur wie dem "verfassungswidrigen Verfassungsrecht" greift, bietet sich m.E. eher eine Korrektur aus der Verfassung selbst heraus an, wie sie #1 vorschlägt.

 

@ #3

Dann bleibt aber die Frage, warum ein religionszugehöriger Träger seine Moralvorstellung auf diese Weise in arbeitsrechtliche Wirklichkeit umsetzen darf, während das jedem anderen Arbeitgeber untersagt ist.

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Meinetwegen kann die katholische Kirche nach ihren Moralvorstellungen handeln - nur soll sie ihre Arbeitnehmer dann bitte nicht mit Steuergeldern bezahlen.

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@ MT:

 

So gut kenne ich mich nicht aus, aber soweit ich weiß darf der Arbeitgeber z. B. das Rauchen am Betrieb einschränken. Der Arbeitgeber hat ja gewisse - wenn auch geringe - Direktionsrechte, die sich eben auf solche Moralvorstellungen erstrecken. Und da wir in einem christlichen Abendland wohnen (oder was davon noch übrig geblieben ist), gibt es noch gewisse Ordnungen, die gelebt werden können. Ein Arbeitgeber fordert ja nicht nur gute Arbeit vom Arbeitnehmer, sondern auch eine gewisse Moral, auch wenn das nicht bei jedem so ist.

 

Über dieses Thema könnte man sehr viel diskutieren.

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@ #5

Meines Wissens nach werden nur bestimmte kirchliche Würdenträger, etwa Bischöfe, aus dem allgemeinen Steuertopf bezahlt. Also nicht etwa leitende (oder sonstige) Mitarbeiter eines kirchlichen Krankenhauses. Haben Sie da andere Erkenntnisse? Falls ja, bitte ich um Quellenangabe.

@ #6

Sie sind mit Ihrer Meinung ja auch nicht in ganz schlechter Gesellschaft. Nur frage ich mich, warum man nach der Aufklärung einem Arbeitgeber Sonderrechte auf moralischer Basis zugestehen kann. Die weltlichen Gesetze sind für alle da und alle haben sich daran zu halten. Ich sehe keinen sachlichen Grund, davon abzuweichen, nur weil der Anteilseigner des Arbeitgebers Religionsträger ist. Nach Art. 140 GG iVm bestimmten WRV-Artikeln ist es sicherlich so, dass im Kernbereich des religiösen Wirkens den Kirchen ein weiter Spielraum zuzugestehen ist. Wenn es allerdings um weltliches Wirken - wie das Betreiben eines Krankenhauses - geht, muss die Kirche sich an die Regeln halten wie alle anderen, auch wenn karitatives Engagement der Verwirklichung kirchlicher Ziele dient. Dieses Ziel ist m.E. nicht dadurch gefährdet, dass die Kirche ihre moralischen Vorstellungen nicht als Kündigungsgrund anführen darf.

Stellen Sie sich nur einmal vor, die Zeugen Jehovas - anerkannte Körperschaft iSd Art. 140 GG iVm 137 WRV[1] - würden ein Krankenhaus aufmachen. Darf einem dort arbeitenden Arzt gekündigt werden, der eine Bluttransfusionen erhält[2]?

[1] http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html

[2] http://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/haeufig-gestellte-fragen/jehovas-zeugen-warum-keine-bluttransfusion/

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@ Ein Student:

Das Rauchverbot am Arbeitsplatz hat seine Begründung nicht in Moralvorstellungen, sondern in den allgemeinen Gesetzen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die einen Schutz der Passivraucher (und auch einen gewissen Schutz vor Selbstschädigung, s. MAK-Werte) vorschreiben.

Ein "christliches Abendland" finde ich nirgends im Grundgesetz - können Sie mir eine Fundstelle nennen, wo in einem Gesetz darauf Bezug genommen wird?

Und Moralvorstellungen sind Richtschnur immer nur für das eigene, andere nicht beeinträchtigende Handeln. Eine Rechtfertigung, in die Grundrecht anderer einzugreifen, ergibt sich nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Einem Arbeitnehmer seine privateste Lebensführung vorzuschreiben, ist davon nicht gedeckt.

@ Lutz

Das ist ja gerade der Witz: es ist kein kirchlicher Arbeitgeber, sondern eine gGmbH, die ihre Arbeitnehmer mit Krankenkassenbeiträgen bezahlt. Mithin ein wirtschaftlich denkender, weltlicher Arbeitgeber, der sich nicht auf "innere Angelegenheiten der Kirche" berufen kann. Das könnte nur ein kath. Bistum selbst tun.

@ MT:

 

Ich denke doch, dass es gefährdet ist. Denn wenn es diese Moral nicht vertreten darf, dann wäre es kein katholisches Krankenhaus mehr. Es kann dann nicht die kirchlichen Ziele verwirklichen, weil sie die Moral nicht von Ihren Arbeitnehmern fordern darf.

 

Das Beispiel der Zeugen Jehovas ist nicht gut gewählt. Bei der Bluttransfusion geht es darum, dass das Leben verlängert wird. In dem Urteil darum, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine gewisse Moral verlangen darf.

2

@ Mein Name:

 

Lesen Sie den ersten Satz des GG.

 

Sie dürfen nicht vergessen, dass nicht jeder Betrieb ein solches Rauchverbot hat. Also hat es doch etwas mit der Moral des Arbeitgebers zu tun.

 

Wie wäre es denn, wenn ein Arzt ein Verhältnis mit einer Patientin haben würde? Durfte das Krankenhaus ihn dann kündigen?

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - 9 (3) Sa 1079/04

3

Wenn die Kirche Krankenhäuser übernimmt und betreibt, dann sollte sie sich bitteschön in erster Linie den sich in ihre Obhut begebenden und ihr anvertrauten Patienten gegenüber verantwortlich fühlen, und also dementsprechend dafür sorgen, daß die Patienten von erfahrenen und hochqualifizierten bzw. bestqualifiziertesten Ärzten behandelt werden.

Wenn meine Mutter zu einer Notoperation ins Krankenhaus eigeliefert wird, dann sollte sie von dem Arzt behandelt werden, der die beste Qualifikation hat, und die überzeugensten Leistungsnachweise, und der bestmögliche Leistungen erbringt.

Ob der Arzt unverheitatet ist, oder in 1. Ehe verheiratet ist, oder geschieden, oder in 2. Ehe verheiratet ist, interessiert den auf dem OP-Tisch liegenden Patienten und dessen Angehörige absolut nicht.

Wenn ein erfahrerner und qualifizierter und fachlich bewährter Chefarzt und Chriug entlassen wird, bloß weil er (nach Versterben seiner ersten Ehefrau, oder nach einer von dieser eingereichten Scheidung) in 2. Ehe verheiratet ist, und wenn anstelle des guten und qualifizierten und bewährten Arztes an seiner Stelle ein weniger qualifizierter blutiger Anfänger eingestellt wird und operieren soll, dann handelt die Klinik ihren Patienten gegenüber (denen gegenüber die Klinik eine Garantenstellung hat) nicht sachgerecht und nicht verantwortbewußt

Welchem Patienten wäre es denn zuzumuten als Versuchskaninchen für solche politischen oder religiös-ideologischen Machtspielchen herzuhalten?

Es ist allgemein bekannt, daß es den Krankenhäusern bereits seit vielen Jahren immer schwerer fällt hinreichend qualifiziertes und leistungsfähiges ärztliches Personal zu rekrutieren - in so einer Situation ohne notwendigkeit einen erfahrenen und hochqualifizierten Chirugen zu entlassen ist ein schlechter Schildbürgerstreich, über den man lachen könnte, wenn hier nicht mit Menschenleben (den leben der Patienten) gespielt würde.

Der Kirche geht es offenbar nicht um die größtmögliche Sichereheit und die bestmögliche Versorgung und das Wohl ihrer Patienten, sondern vielmehr in erster Linie um Eitelkeit und um eigene Machtansprüche.

In meinen Augen stellt, wer so wie die Kirche handelt, seine eigene Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage, und scheint als Klinikbetreiber ungeeignet zu sein.

 

Die DDR ist unter anderem dadurch zugrunde gegangen, daß in der DDR nicht in erster Linie die Qualifikation und die Leistung zählte, sondern statt dessen das "richtige" Parteibuch und die Lininetreue.

 

Die Kirche erinnert also in gewisser Weise an die DDR.

 

Und wenn sie (die Kirche) sich nicht ändert, steht ihr wohl früher oder später wohl das gleiche Schicksal (wie der DDR) bevor  ...  (hoffentlich früher).

5

@ #9

Eine sehr gewagte These, insbesondere wenn die im Blogbeitrag angesprochene Reform des katholischen Dienstrechts kommt. Würden dann die katholischen Krankenhäuser per Kirchenbeschluss aufhören, katholisch zu sein? Jedenfalls hindern die "unmoralischen" Mitarbeiter die Kirche faktisch nicht daran, karitativ tätig zu sein.

Bei dem Verbot der Bluttransfusion handelt es sich um die Moralvorstellung einer anerkannten religiösen KdöR. Dementsprechend ist sie nach der BVerfG-Rechtsprechung zunächst einmal ungeprüft hinzunehmen, denn es darf keine "eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen" werden. Also geht es sehr wohl darum, ob der hypothetische Arbeitgeber diese Moral von seinem Arbeitnehmer einfordern darf.

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@ #12

Ich teile Ihre Auffassung. Allerdings bin ich der festen Überzeugung, dass bei der Neubesetzung der Stelle des in diesem Fall gekündigten Chefarzts wohl kein Mangel an qualifizierten Nachfolgern bestanden haben dürfte. Das durchschnittliches Bruttogehalt des guten Mannes betrug zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung 96.924,94 € monatlich (Rz. 13 des BVerfG-Urteils [1]).

[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20141022_2bvr06...

5

Solch ein hohes Gehalt wäre selbst für einen (in einer Klinik eine Abteilung innerer Medizin leitenden) Chefarzt ungewöhnlich.

Kirchliche Krankenhäuser zahlen normalerweise nicht mehr Gehalt als städtische Krankenhäuser oder Landeskliniken.

Vermutlich handelt es sich hier also nicht um das Monatsgehalt, sonderm um das Jahresgehalt, oder um einen Schreibfehler, Tippfehler, Zahlendreher  ...

Anderenfalls wäre es natürlich verständlich, wenn das Krankenhaus sparen und das Arbeitsvehältnis beenden wollte ... 

5

@ Ein Student:

1. Die Präambel des GG ist keine Rechtsgrundlage.

2. "Gott" bezieht sich nicht auf eine bestimmte Religion, sondern kann genausogut Allah, JHWH, Kitchi-Manitu oder ein namenloser, individueller, agnostischer Gott sein. Dass man einem Studenten erklären muss, dass Gott und Religion etwas völlig unterschiedliches sind, ist allerdings erschütternd.

@ #17

Dass in der GG-Präambel mit Gott etwas anderes gemeint sein könnte als der christliche Gott ist wohl etwas weit hergeholt. Im Übrigen stimme ich Ihnen zu.

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Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes stellt sicherlich keinen Exklusivanspruch auf das Christentum als einziger "richtiger" Religion dar, und sollte sicherlich keinen christlichen Chauvinismus begründen, und die Väter unseres Grundgesetzes wollten ganz sicherlich weder Juden noch Muslime ausgrenzen oder diskriminieren.

Vielmehr ging es den Vätern des Grundgesetzes darum, daß die Menschen (einschließlich der Parlamentarier und Regierenden) sich selbst und ihre egoistischen Interessen nicht absolut stellen sollten, sondern daß die Menschen (zwecks Appel an ihr Gewissen) gemahnt werden sollten, nicht nur die formalen mesnchengemachten Gesetze zu beachten, sondern auch christliche Grundwerte zu respektieren, insbesondere die Menschenwürde (da unabhängig von Rasse und Religion jeder Mensch von Gott geschaffen wurde und nach Gottes Ebenild geschaffen wurde und vor Gott grundsätzlich gleichwertig ist) achten sollte, und sein Gewissen wach halten sollte, und daran denken sollte sich auch vor einer "höheren Instanz" zu verantworten. Diese "höhere Instanz" wurde als "Gott" bezeichnet, und gemeint war entweder ein personalisierter Gott (Gottvater Sohn & heiliger Geist, bzw. Jawhe, oder Allah, usw....), oder schlicht der Schöpfer (oder ein Schöpfer), oder das höchsten Wesen, oder das Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbietende Naturrecht, oder das auch ohne fromales Gesetz universell geltende humanistischen Gebot der Menschlichkeit. Auch atheistische Aufklärer und agnostische Humanisten verwenden den Begriff "Gott", und zwar nicht im Sinne des christlichen Glaubenbekenntnis (Dreifaltigkeit von Gottvater, Sohn Jesus Christus & Heiliger Geist), sondern einfach als eine über den Menschen und über den menschlichen Lauen und Wünschen stehender höherer Instanz, der gegenüber jedermann gewissenhaft Rechenschaft abzulegen aufgerufen ist.

Die Menschen und auch die Regierenden sollten bescheiden und rücksichtsvoll und verantwortungsbewußt bleiben, und sich nie wieder (wie es die Nationalsozialisten getan hatten) bloß allein sich selbst und ihre eigenen egoistischen Wüsche und Interessen zum alleinigen Maßstab aller Dinge machen.   

Den Vätern des Grundgesetzes ging es gerade darum, sich von den (nach dem Verständnis von 1948/49 "gottlosen") überheblichen selbstverliebten chauvinistischen antisemitischen Nationalsozialisten abzugrenzen. 

Ganz sicher wollten die Väter des Grundgesetzes nicht den christlichen Gott über den Gott der Juden stellen.

Den Vätern des Grundgesetzes ging es bei der Abfassung der Präambel nicht darum, den Katechismus verbreiten zu lassen, oder Nichtchristen zwangsmissionierenn zu lassen, oder Dogmen der Kirchen verbreiten und der Bevölkerung aufzwingen zu lassen.

Die Präambel des Grundgesetzes taugt daher nicht dazu, einem Menschen, der eine Ehe schließt (auch wenn seine erste Ehe geschieden wurde und es nun um die Schließung einer zweiten Ehe geht), den Arbeitsplatz zu rauben.

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@ besorgter potentieller Patient:

 

Sie unterstellen viel zu viel ohne die nötigen Hintergrundinfos zu kennen. Ich denke doch, dass ein neuer Arzt hoch qualifiziert sein wird/ist. Die DDR war ein Unrechtsstaat. Das kann man nun wirklich nicht mit der katholischen Kirche vergleichen. Sie unterstellen einfach viel zu viel.

 

@ MT:

 

Deswegen habe ich auch geschrieben "oder was davon übrig geblieben ist".

Es geht doch bei dem ZJ-Beispiel um die Gesundheit des Arztes und nicht um seinen Familienstand.

 

@ Mein Name und an 1948 erinnernder:

 

laut Beck'OK kann es sich nur um den christlichen Gott handeln. Es ging ja auch nicht um die Rechtsgrundlage, sondern um die Bezugnahme. Und so lange der Bezug und die Verantwortung auf Gott ausgerichtet ist (oder was davon noch übrig geblieben ist), ist auch das Urteil vom Grundgesetz her vertretbar. Denn wenn man sich vor Augen führt, dass es jemanden, der immer über mir ist, denke ich immer wieder dran wie wichtig es ist vor ihm eine Verantwortung zu tragen. In der DDR z. B. gab es so einen Verantwortungsbewusstsein nicht.

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@ Student: die Auslegung, die Päambel habe eine direkte Bindungswirkung für die Justiz, ist unzutreffend - siehe Art. 20 (3). 

Und lesen Sie Art. 3 (3), der eine Diskriminierung wegen Glauben oder Religion verbietet und unmittelbar geltendes Recht ist. Nur für die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften selbst (im Falle der kath. Kirche also die Bistümer) gilt die Ausnahme in Art. 140 GG (die darüber hinaus noch durch die allgemeinen Gesetze also u.a. Art. 3 GG, eingeschränkt ist), und die Chefarztposition in einer gGmbH ist kein Amt einer Religionsgesellschaft. Das BVerG schustert den religionsnahen Wirtschaftsunternehmen hier Rechte zu, die nicht vom GG gedeckt sind.

@ #20

Bzgl. Verwirklichung von Kirchenzielen kann ich den Aussagegehalt Ihrer Argumentation nicht nachvollziehen.

Bzgl. ZJ: "Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags."

Moral kommt in der Formel nicht vor. Gerade weil es um die Gesundheit geht, kann es nicht sein, dass - zunächst - solchen religiösen Überzeugungen Bedeutung zugemessen wird.

5

@ Mein Name:

 

Ich habe nicht von einer Bindungswirkung von von einer Bezugwirkung gesprochen. Von diesem christlich-geprägten Hintergrund ist es mehr als denkbar, dass eine Verantwortung vor Gott mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

"Und lesen Sie Art. 3 (3), der eine Diskriminierung wegen Glauben oder Religion verbietet und unmittelbar geltendes Recht ist."

Was hat das mit dem Urteil zu tun?

 

Damit wir uns verstehen: Haben Sie eigentlich das Urteil des Bundesverfassungsgericht durchgelesen? Auch wenn es lang ist.

 

@ MT:

 

Die Arbeitsstätte - in diesem Fall das Krankenhaus - kann sich den kirchlichen Zielen widmen, was aus dem Urteil auch erkennbar ist.

 

Sie haben ja auch eine Überzeugung. Ob das richtig ist, ist eine andere Frage. Die Frage ist, aber ob ein ZJ eine Bluttransfusion machen würde. Ich würde ihm überzeugen wollen, dass er es machen sollte.

 

 

 

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@ #23

Kirchlichen Zielen kann sich die Arbeitsstätte durch Anstellung von "unmoralischen" Angestellten genauso widmen wie durch die Anstellung von "Ungläubigen". Faktisch (und hoffentlich in Gottes Augen) besteht kein Unterschied, wer in einem Krankenhaus Gutes tut.

Dass Sie einen ZJ davon überzeugen wollen ist löblich, hat aber mit der Diskussion nichts zu tun.

 

0

@ MT:

 

Es kommt aber sehr drauf an, wie man nach Außen als Kirche in Erscheinigung tritt. "Unmoralische" Angestellte relativieren - wie in diesem Fall - z. B. die Bedeutung der Ehe in der Kirche. Dazu hat das BVerG sich auch geäußert. "Unmoralische" und "Ungläubige" können sich nicht mit gewissen kirchlichen Zielen identifizieren. Außerdem kommt es in Gottes Augen darauf an, wie das Herz ausgerichtet ist. Wenn man Gutes tut, damit man seine persönlichen Ziele erreichen will, dann hat das vor Gott keinen Wert.

 

Ich empfehle Ihnen einfach mal das Neue Testament durchzulesen.

 

Bzgl. der ZJ: Aus dem Urteil ist ganz klar zu erkennen, dass die besonderen Bestimmungen nur für die Katholiken gilt. Ich würde sagen, in diesem Fall der ZJ würde der Arzt (wenn er ein ZJ wäre) eine Bluttransfusion ablehnen. Nicht-ZJ würden das wahrscheinlich machen und normal dürften sie nicht dafür gekündigt werden.

Der Arzt war Katholik und wusste worauf er sich einlasse. Es ist außerdem möglich, dass er fremdgegangen ist und sich deshalb seine Frau von ihm "böswillig" getrennt habe.

 

 

2

@ #25

Ich empfehle Ihnen, das BVerfG-Urteil noch einmal zu lesen. Die katholische Kirche setzt schon in großem Umfang fremdkonfessionelle und nichtchristliche Arbeitnehmer, mithin "Ungläubige" ein (Rn. 3 des Urteils [1]). Mit Ihrer Ansicht sind Sie, um es mal überspitzt auszudrücken, katholischer als der Papst.

Bzgl. ZJ empfehle ich ebenfalls, das Urteil noch einmal zu lesen. Die aufgestellen Grundsätze gelten für alle anerkannten Religions-KdöR.

[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20141022_2bvr06...

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@ #25

Bzgl. ZJ: Oder meinen Sie mit besonderen Bestimmungen nicht die Grundsätze des Urteils, sondern das katholische Dienstrecht? Dann bleibt es dabei, dass es im Beispiel um den "unmoralischen" (im Sinne des ZJ) Mitarbeiter geht, so wie es im Urteil um den "unmoralischen" Katholiken geht. Der ZJ, der eine Bluttransfusion erhält, darf nicht zunächst darauf verwiesen werden können, dass es sich um einen Kirchengrundsatz handelt, der nicht anzuzweifeln ist.

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Noch einmal: hier geht es nicht um "kirchliche" Mitarbeiter und schon gar nicht um Kirchenmitarbeiter. Es findet kein "Dienst in der katholischen Kirche" (§ 4 AVR Caritas) statt, sondern in einer gGmbH und ob deren Eigentümerin von einer weltlichen oder kirchlichen Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, ist für das Arbeitsrecht der gGmbH unerheblich.

Das Regelungsrecht der inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ist laut GG eindeutig durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt, einzige Ausnahme davon ist das "Verleihen der Ämter" - und zwar der kirchlichen. Kirchen diese Einflussnahme auch auf von ihr beeinflussten, anderen Organisationen zu gestatten, ist verfassungwidrig. Das wäre genauso, wie wenn das Parteiengesetz und die Vorschriften zu Parteispenden auf eine der FDP gehörenden Druckerei angewendet würde (eigentlich sogar auf eine, die der Friedrich-Naumann-Stifung gehörte). Rechtsfolgen in diesem Korruptionsfall: keine.

@ Mein Name:

 

Es wäre schön, wenn Sie mit entsprechenden Verweisen auf die Randnummern des Urteils aufzeigen, was das BVerG Ihrer Meinung nach falsch gemacht. Es ist zwar etwas Arbeit, aber ich fände das sehr interessant.

 

@ MT:

 

Ich denke gerade wenn es um die Gesundheit geht, würde es aber letztendlich doch noch die Kündigung eines solchen ZJ als unwirksam angesehen werden.  Sie müssen aber bedenken, dass diese Leute sich bewusst dazu entschieden haben dies und das einzuhalten. Und das ist das Problem an dem Ganzen. Das hat auch das Gericht so gesehen. Ich denke, es gibt Ausnahmen die man machen kann. Aber grundsätzlich (also arbeitsrechtlich gesehen, diese Thematik kann man ja noch extrem weit ausdenen...) sollte man bedenken, dass der Chefarzt sich dazu entschieden hat gewisse Prinzipien einzuhalten.

 

Bzgl. den erweiterten Loyalitätpflichten: Das BVerG denkt da Anders: Lesen Sie dazu vielleicht die Rnr. 163-176. Was denken Sie hat das BVerG falsch gemacht.

 

In der christlich-biblischen Lehre wird davon ausgegangen, dass Gott in erster Linie das Herz ansieht. Deswegen schreibe ich, dass es eigentlich nichts bringt, wenn man gewisse Dinge tut nur um nach Außen hin gut darzustehen. Das es viel Heuchelei gibt weiß ich. Das ist kein Geheimnis. Deswegen auch mit der Empfehlung das Neue Testament durchzulesen. Verstehen Sie was ich meine?

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@ Ein Student:

Rdnr. 92, zutreffend wieder eingeschränkt in Rdnr. 93ff.

Rdnr. 116, zutreffend wieder eingeschränkt in Rdnr. 117f (ohne diese Einschränkung könnte man jeder Glaubensgemeinschaft unter dem Mantel "einer - den von der verfassten Kirche vorgegebenen glaubensspezifischen Parametern folgenden - Plausibilitätskontrolle" schwerste Verbrechen erlauben, z.B. Menschenopfer von Satanisten, sexuellen Missbrauch durch einen Guru, islamische Scharia, Verpflichtung des Vergewaltigers, sein Opfer zu heiraten im Judentum etc.)

Leider berücksichtigt das BVerfG diese Einschränkungen in seinen weiteren Ausführungen ab Rdnr. 154 nicht in ausreichendem Maße. Des Weiteren wird die Ökonomisierung des Krankenhauswesens bzw. -marktes völlig außer Acht gelassen und unter unkritischer Übernahme des kirchlichen Standpunkts so getan, als sei Krankenpflege und -versorgung eine rein karitative Angelegenheit. Das ist aber seit Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin seit über hundert Jahren, nicht mehr zutreffend. Die Stellungnahme des Marburger Bundes zeugt dagegen von Wahrnehmung der Realität.

Immerhin hat es in Rdnr. 180ff. aufgezeigt, wie der Kläger doch Recht bekommen kann.

Nachtrag: Angesichts der Tatsache, dass katholische Krankenhäuser einem hilfesuchenden, potentiellen Vergewaltigungsopfer die Beweissicherung verweigern (denn dann könnte ja die Pille danach ein Thema sein), kann die rein auf Formalien gestützte Annahme des BVerfG, es handle sich bei der wirtschaftlichen Betätigung in der Gesundheitsbranche um karitatives Wirken, nur als Verhöhnung der Wirklichkeit angesehen werden. 

@ #29

Letztendlich hoffe ich auch schwer, dass eine solche Kündigungen am Ende keinen Bestand haben. Nur wird dem ganzen dadurch, dass die anerkannten Maßstäbe der Kirche zunächst nicht in Zweifel zu ziehen sind, der Anschein der Legitimität verliehen. Und wenn Sie sich nochmal die offizielle ZJ-Position auf der Zunge zergehen lassen: Nach deren Ansicht liegt gar keine Gesundheitsgefährdung vor. Ergo aus deren Sichtweise ein voll vom BVerfG anerkannter Kündigungsgrund.

Meine Kritik an dem Urteil habe ich in meinen anderen Beiträgen schon angeführt. Ähnlich wie Mein Name sehe ich nur einen Kern der Religionsausübung von Art. 140 GG iVm 137 WRV erfasst. Es gibt keinen Grund, nichtkonfessionelle und nichtchristliche Mitarbeiter zuzulassen, gleichzeitig von katholischen Mitarbeitern aber ein Mehr an Moral zu verlangen, weil man ja sonst den kirchlichen Auftrag nicht erfüllen könne. Letztendlich handelt es sich um ein Krankenhaus wie jedes andere.

Ich bin der Meinung, dass man seine religiösen Moralvorstellungen anderen nicht aufoktroyieren soll. Wer meint, dass eine Zweitehe verwerflich ist, soll keine eingehen. Wer anderer Meinung ist, soll deswegen nicht gekündigt werden dürfen. Ich bin außerdem der Meinung, dass formelle Regeln wie das katholische Dienstrecht eher in die Kategorie Außendarstellung fallen, also nichts mit dem Herzen zu tun haben.

 

 

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@ Mein Name:

 

Danke für Ihre Arbeit

Rn. 110 und 111 zeigen ebenfalls das die kirchlichen Einrichtungen nicht alles dürfen. Ihr Beispiel in Klammern ist aber unnötig und schießt über's Ziel deutlich hinaus. Das hätte nicht sein müssen, denn Sie erwecken den Anschein, dass das in den Kirchen gemacht wird. Denn Sie müssen differenzieren, dass Ihre "Klammerbeispiele" nicht geduldet werden können.

 

Bzgl. Ihres Verweises möchte ich ein differenzieren "Gegenlink" vorschlagen:

http://kath.net/news/39796

 

@ MT:

 

Das ZJ-Beispiel geht mir aber zu weit. Es sollte erstmal so ein Fall vorliegen. Denn es ist einfach für mir schwer vorstellbar, dass ein ZJ-Arzt vor so einer Wahl stehen würde. Ich z. B. würde ihm von der Bibel her aufzeigen, warum es doch geht.

 

@ Beide:

 

Das Krankenhaus sollte überhaupt keine katholische Ethik vertreten und erst recht nicht das von seinen katholischen Mitarbeitern fordern, denn sonst könnten sie sich ja nicht auf die katholische Ethik beziehen.

 

Ich hoffe, Sie verstehen was ich damit meine. Ohne entsprechende Verweisung und Forderung ist eine entsprechende Zugehörigkeit zur katholischen Lehre wirkungslos. Dann könnte man das auch alles weglassen.

 

Und außerdem: Er wusste ganz genau, was er tat und worauf er sich einließ. Er hätte nicht einerseits sagen sollen, "ja, ok, ich halte mich daran" und andererseits "nö, doch nicht". Ich finde, seine Heuchelei ist schon sehr groß.

 

Ich hoffe, Sie beide mögen unsere Unterhaltung:).

 

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@ #30, 28

Habe die Antwort auf meine Frage selbst gefunden. Die Bundestagsverwaltung hat den Verdacht auf verdeckte Spendenzahlung in knappen Worten als unbegründet abgelehnt.

http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=3709&id=1223

@ #33

Es geht bei dem ZJ Beispiel darum, welche (ungewollten) Konsequenzen aus dem Urteil erwachsen können. Man muss sich klar vor Augen führen, dass eben nicht nur die großen "Volksreligionen" sich darauf berufen können, sondern alle anerkannten Religions-KdöR - ich verweise dafür, wer alles dazugehört, auf die bereits verlinkte Liste. Ich stimme Ihnen ja zu - und habe das in meinem ersten Beitrag diesbezüglich auch deutlich gemacht -, dass das Beispiel derzeit im Bereich des theoretischen verbleibt. Allerdings muss man die Signalwirkung von BVerfG-Urteilen bedenken. Diese können auch in 50 Jahren noch relevant werden.

Bzgl. Vertretung von katholischer Ethik durch das Krankenhaus sehe ich das genau anders herum. Wenn es schon mit der katholischen Lehre vereinbar ist, nichtkonfessionelle und nichtchristliche Mitarbeiter zu beschäftigen, dann muss es erst Recht vereinbar sein, einen Katholiken zu beschäftigen, der nicht alle Regeln des Katholizismus einhält. Es kann einfach nicht sein, dass man im Rahmen eines weltlich agierenden Krankenhauses bei Nicht-Katholiken ein Verhalten akzeptiert, einen Katholiken aber für das gleiche Verhalten kündigt. Entweder ganz, oder gar nicht.

Bzgl. des "Heuchler"-Arguments: Da muss ich spontan an AGB denken. Ist der, der sich auf die Unwirksamkeit von wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB beruft, auch ein Heuchler? Er hat den AGB immerhin zugestimmt. Das ist für mich die gleich Situation: Will man bei Media Markt einkaufen, muss man die AGB akzeptieren. Will man bei einem katholischen Krankenhaus (als Katholik) angestellt sein, muss man das katholische Dienstrecht akzeptieren. Grundsätzlich gilt das AGB-Recht ja auch im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

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@ Student:

Danke für den Link. Bleibt die Frage, warum das Krankenhaus bzw. die Notärzte so argumentiert haben wie dem KStA gegenüber.

Die Beispiele waren deswegen nicht unnötig um zu veranschaulichen, was in den "in sich plausiblen Parametern" von Glaubensgemeinschaften so alles schlummert. Sind Sie sicher, dass Sie sämtliche im CIC erlaubten Grausamkeiten kennen?

@ MT: 

Interessanter Hinweis auf die AGB. Stellt sich die Frage, ob eine Klausel, die Arbeitnehmer wegen ihrer Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Freizeit und auf Glaubensfreiheit diskriminiert, Bestand haben kann.

Allgemein bzgl. kath.net link: Es kann doch wohl kein Argument sein, dass die Anonyme Spurensicherung nach Sexualstraftat (ASS) von anderen Krankenhäusern auch nicht angeboten wird. Es gilt vielmehr das Gegenteil: Gerade weil nur von so wenige Krankenhäuser die ASS anbieten, sollten die bestehenden Möglichkeiten erhalten bleiben. Obwohl die "Pille danach" jetzt von der katholischen Kirche akzeptiert wird, wurde scheinbar die ASS von den katholischen Kölner Krankenhäusern nicht wieder eingeführt.

http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/gleichstellung/kranken...

 

@ #35

Der Fall steht und fällt m.E. mit dem Verfassungsrecht.

Wer dem BVerfG zustimmt und nach der gebotenen Abwägung zur Wirksamkeit der Kündigung kommt, wird das Ergebnis sicher nicht wegen der §§ 305 ff. BGB ändern. Denn nach dieser Ansicht dürfte es sich jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung um eine "Besonderheit des Arbeitsrechts" im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB handeln.

Sieht man die Kündigung als unwirksam an - ob nun nach Abwägung iSd BVerfG oder in Abwendung vom BVerfG - ist das AGB-Recht sicherlich ein interessantes Einfallstor, um die Unwirksamkeit rechtstechnisch zu verankern. Es wird sich bei den verwendeten Klauseln ja nicht um Individualvereinbarungen handeln. Man müsste dazu noch klären, ob es sich bei dem katholischen Dienstrecht um eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung iSd § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB handelt. Falls ja, müsste man an dieser Stelle die verfassungskonforme Auslegung bemühen. Dann kommt man zur Abwägung nach § 307 BGB. Hat man die Unwirksamkeit der Kündigung bereits nach BVerfG abgewogen, gibt es dann nicht mehr viel zu erwiegen. Ist man der Ansicht, dass die Kirche verfassungsrechtlich nicht befugt ist, das katholische Dienstrecht auf die "weltlichen" Mitarbeiter auszudehnen, kommt man im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit, da die Grundrechte im Rahmen von Treu und Glauben Wirkung entfalten.

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Meines Erachtens ist schon der Grundansatz des BVerfG falsch.

"Die durch die Beschwerdeführerin wahrgenommene Aufgabe der Krankenbehandlung und -pflege stellt sich als Teil des Sendungsauftrages der römisch-katholischen Kirche dar. Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet." Das mag ja sein. Die auch "durch die Beschwerdeführerin wahrgenommene Aufgabe" der medizinischen Behandlung durch ärztliches Fachpersonal kann meines Erachtens aber gerade nicht als "karitative Tätigkeit", die "auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet" ist, gesehen werden. Und schon damit fällt m.E. die Begründung des BVerfG in sich zusammen...

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