Gespaltenes Recht beim Mehrvergleich ?
von , veröffentlicht am 02.12.2014Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 23.09.2014 – 8 W 76/14 - auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn sich die Parteien gerichtlich über einen nicht rechtshängigen Anspruch einigen, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt anders als in Bezug auf den Streitgegenstand erst nach der Änderung des Gebührenrechts beauftragt wurde, sich die Mehrvergleichsgebühr nach neuem Gebührenrecht bemisst. Dieser Ansatz überzeugt wohl nur auf den ersten Blick. Denn nach welchen Kriterien ist dann die Prüfung nach § 15 III RVG vorzunehmen, und wie ist die Terminsgebühr zu berechnen? Richtig dürfte es wohl sein, auch insoweit die Grundsätze anzuwenden, die für eine Auftragserweiterung gelten (neues Recht, wenn neue Gebührentatbestände anfallen).
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenNotker S. kommentiert am Permanenter Link
Die Anwendung des § 15 III RVG ist m. E. unproblematisch. Anders als § 15 III RVG bezwecken Novellen des RVG, die zu Gebührenerhöhungen führen, keine Kürzung der Rechtsanwaltsgebühren nach der Methode "nicht mehr als".
Daher ist für die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich das neue Gebührenrecht anzuwenden und ebenso für § 15 III RVG bei der Gebühr aus dem Gesamtstreitwert. Alles andere führte zu absurden Ergebnissen, so dass § 15 III RVG nicht wirklich als Argument gegen die hier besprochene Entscheidung herhalten kann.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wenn ich § 60 Abs. 2 RVG in den Blick nehme, lande ich bei der als Betragsobergrenze zu ermittelnden Vergleichsgebühr im alten Gebührenrecht. Dort (im alten Gebührenrecht) befinde ich mich ohnehin bei der Terminsgebühr - vgl. Nr. 3104 Abs. 2 RVG und nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 RVG somit auch nach dem Wortlautverständnis bei der Mehrvergleichsgebühr und auch bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG.
Für eine tiefere Auseinandersetzung mit der kurz gefassten Entscheidung des OLG's müsste der darin nicht wiedergegebene genaue Sachverhalt bekannt sein.